From 35305ef3e245c85ca77194f333e4831e7525de36 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander Date: Fri, 17 Jul 2026 08:13:07 +0200 Subject: [PATCH 01/11] Add design spec for relevance evidence expansion (1.0 scope) Scopes two new judged domain corpora (non-English + faceted-content) and a real-query-evidence phase for the existing GOV.UK suite, per the roadmap's open relevance-coverage item. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 --- ...-17-relevance-evidence-expansion-design.md | 129 ++++++++++++++++++ 1 file changed, 129 insertions(+) create mode 100644 docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md diff --git a/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md b/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md new file mode 100644 index 0000000..927977b --- /dev/null +++ b/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md @@ -0,0 +1,129 @@ +# Relevance evidence expansion — design + +Status: approved for planning +Date: 2026-07-17 +Related roadmap item: `docs/project/roadmap.md` — "Expand relevance coverage beyond +the documentation and learner-driving domains with broader judged sets and +real query evidence before defining thresholds or making production-scale +claims." + +## Goal + +Expand the project's judged relevance evidence as part of 1.0 scope, in two +phases: + +1. Add judged domain corpora beyond the existing two (Searchable docs, + GOV.UK learner-driving), covering gaps in the current evidence. +2. Layer real (non-authored) query evidence into the existing GOV.UK suite. + +This is scoped as 1.0-required work, not deferred near-term roadmap work. + +## Current state + +- Two reviewed domain corpora exist: `searchable-docs@1.1.0` (29 pages, 20 + English authored queries, no real facets exercised) and + `govuk-learn-to-drive@1.0.0` (22 pages, 20 English authored queries, no + real facets exercised). +- Six language regression suites (`en`, `de`, `sv`, `nl`, `nb`, `nn`) exist, + but they are small synthetic FAQ fixtures, not graded multi-page domain + corpora. +- All existing judged evidence is English-domain and query-authored (not + drawn from real usage). +- Neither existing domain corpus stresses facets (terms, range, hierarchical) + under judged relevance. + +## Gaps this design closes + +1. No non-English domain corpus with graded judgments over real content. +2. No domain corpus exercising real facet usage. +3. No real (non-authored) query evidence anywhere in the relevance suite. + +## Phase 1 — two new judged domain corpora + +### Domain A: non-English domain corpus (German) + +- Language: German (`de`), chosen because it has the most mature stemmer + support among the non-English profiles. +- Source: a public, license-compatible German-language site (government or + public-sector preferred, matching the GOV.UK precedent). Exact source + selection and license vetting is an implementation-time task, not fixed + in this spec. +- Size and methodology: same shape as the existing two corpora — roughly + 20-30 pages, ~20 native-language task-oriented queries, graded 3/2/1/omit-0 + judgments with a page-specific rationale for every positive grade. + +### Domain B: faceted-content domain corpus + +- Content type: a public site with real terms, range, and hierarchical + facets in production use (e.g., category + price/date range) — a public + library catalog, open government dataset/service directory, or similar. + Exact source selection happens at implementation time. +- Size and methodology: same shape as the existing two corpora. +- Requires queries that specifically exercise faceted retrieval (filtered + and aggregate-bucket facet calls), not just free-text search. + +### Fixture format and methodology (both domains) + +No new mechanism — reuse existing conventions exactly: + +- Fixtures live in `packages/relevance/fixtures/`. +- Suites are semantically versioned. +- Judgments use grade `3` (direct answer), `2` (material help), `1` + (supporting context), omission/`0` (no relevance) — every positive grade + has a page-specific rationale. +- Every document records a SHA-256 hash of normalized content. +- A named maintainer and review date are recorded once reviewed, before the + suite is treated as a baseline. +- Source URL, license URL, attribution, retrieval date, and selection notes + are recorded alongside the fixtures. +- No network access during ordinary evaluation; only an explicit + `--refresh`-style workflow touches the network, following the existing + GOV.UK refresh pattern. + +### Evaluator / CLI integration + +- Both suites plug into the existing `pnpm relevance -- --suite ` + runner exactly as `searchable-docs` and `govuk-learn-to-drive` do — no new + CLI surface. +- Domain B's facet queries require the evaluator to report on facet-related + results (e.g., whether an expected facet value/bucket was present), which + the evaluator does not currently do. Whether this needs a schema/reporting + extension to `packages/relevance` is an open question for the + implementation plan to resolve — not decided in this spec. + +## Phase 2 — real query evidence + +- Source: GOV.UK's published site-search top-query data, scoped to the + learner-driving journey pages already covered by `govuk-learn-to-drive`. +- Mechanism: this is a version bump of the existing + `govuk-learn-to-drive` suite (not a new suite), following the already + documented refresh/versioning workflow in + `docs/project/relevance-baselines.md` (`pnpm relevance:refresh -- --suite + govuk-learn-to-drive --write --version --source-credit-audit`). +- Real queries are re-judged against the same graded rubric as the existing + authored queries. Existing authored queries may be kept, replaced, or + supplemented with real queries — the exact mix is an implementation-time + editorial decision, reviewed the same way as any other suite change. +- No new infrastructure for query sourcing is introduced. Approaches + considered and rejected: scraping/using an unrelated public IR benchmark + (domain mismatch with static CMS/content-site use case) and a live user + study (no infrastructure or user base for an unreleased library). + +## Review and versioning + +- Each new or changed suite requires a fresh named reviewer and review date + before being treated as a baseline, matching current practice. +- `docs/project/roadmap.md`, `docs/project/relevance-baselines.md`, and + `CHANGELOG.md` are updated once each phase merges, to keep the roadmap the + single current source of relevance-evidence status. + +## Out of scope + +- Defining pass/fail relevance quality thresholds or a CI relevance gate + (explicitly still open per the roadmap; this design only expands evidence). +- The query-planner abstraction, performance/benchmark evidence, and the + semantic-search example — each is a separate roadmap item with its own + spec. +- Adding new full language profiles (analyzer fixtures, stopword/stemming + tests, cross-implementation conformance) — Domain A reuses the already + shipped German profile; it does not add a new one. From 2115bbc134ea4f802327f2a9ef5f219cd198b23c Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander Date: Fri, 17 Jul 2026 08:20:23 +0200 Subject: [PATCH 02/11] Add implementation plan for German domain relevance corpus Splits Domain A (German snapshot corpus, straightforward) from Domain B (faceted-content corpus, needs new evaluator facet support) per research findings; amends the design spec to record the split. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 --- .../2026-07-17-relevance-domain-german.md | 460 ++++++++++++++++++ ...-17-relevance-evidence-expansion-design.md | 12 + 2 files changed, 472 insertions(+) create mode 100644 docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md diff --git a/docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md b/docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md new file mode 100644 index 0000000..ed4cde8 --- /dev/null +++ b/docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md @@ -0,0 +1,460 @@ +# German Domain Relevance Corpus Implementation Plan + +> **For agentic workers:** REQUIRED SUB-SKILL: Use superpowers:subagent-driven-development (recommended) or superpowers:executing-plans to implement this plan task-by-task. Steps use checkbox (`- [ ]`) syntax for tracking. + +**Goal:** Add a third judged domain relevance corpus to `packages/relevance` — a German-language (`de`) snapshot corpus over a real public-sector site — following the exact conventions of the existing `govuk-learn-to-drive` suite, so it plugs into the existing `pnpm relevance -- --suite ` runner with no new CLI surface. + +**Architecture:** Same `"snapshot"`-kind `DomainRelevanceSuite` shape as `govuk-learn-to-drive.json`, hand-authored (no automated fetch pipeline — the existing `govuk-refresh.ts` pipeline is hardcoded to the GOV.UK Content API and cannot be reused for a different source). The new suite is registered by adding its name to the hardcoded `KNOWN_DOMAIN_SUITES` tuple and adding a German-domain topic list to `DOMAIN_QUERY_TOPICS`, both in `packages/relevance/src`. + +**Tech Stack:** TypeScript, Vitest, the existing `packages/relevance` fixture/validator/runner/CLI code — no new dependencies. + +## Global Constraints + +- Reuse the existing `DomainRelevanceSuite` schema (`schemaVersion: 2`, `kind: "snapshot"`) exactly — no schema changes in this plan (facet support is out of scope; see the design spec's Domain B split). +- Every positively-judged document (`judgments[id] >= 1`) must have a matching entry in `rationales`, and vice versa — enforced by `validate-domain-suite.ts`. +- `document.url` must equal `https://${document.id}` exactly, and `document.contentHash` must equal `hashSnapshotContent(document)` from `packages/relevance/src/govuk-normalize.ts`. +- `provenance.retrievedAt` and `review.reviewedAt` must be real ISO `YYYY-MM-DD` dates; `review.status` starts `"draft"` and only becomes `"reviewed"` once a named maintainer has reviewed every document, query, grade, rationale, and measured top-five result (Task 8). +- No suite content changes may hit the network at evaluation time — all fetching happens once, by hand, during Task 3. +- Run `npx biome check ` and `npx vitest run ` before any push, per `CLAUDE.md`. + +--- + +### Task 1: Select and vet the German source + +**Files:** +- Create: `docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md` + +**Interfaces:** +- Produces: a written decision naming the exact source site, its base URL, its license and license URL, and the list of page paths to include — consumed by Tasks 3-5. + +Candidates found during spec research (verify before committing to one, do not assume these facts are still accurate — re-check the live license page): + +1. **Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)**, the German federal motor transport authority (`www.kba.de`) — its site states content is under `Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0` (DL-DE-BY-2.0, GOV.UK-OGL-equivalent, requires only attribution), per `https://www.kba.de/DE/Service/Hinweise/Datenlizenz/datenlizenz_deutschland_inhalt.html`. Thematically parallels the existing `govuk-learn-to-drive` suite (driving-licence domain) but in German, which gives strong cross-suite comparability once both exist. **Verify:** does the license statement apply to the narrative help/FAQ content pages themselves (not just open datasets), and is there an actual ~20-30-page narrative section (not just download tables)? +2. **GovData** (`www.govdata.de`) itself, the federal open-data portal — its own site content and documentation pages are under the same DL-DE-BY-2.0 license family. Fallback if KBA's narrative content is too thin. +3. A state (Land) citizen-services portal (e.g. `service.bund.de` or a `*.bund.de` property) — check for an explicit open license before considering; many German public sites default to all-rights-reserved copyright with no reuse license, which disqualifies them. + +- [ ] **Step 1: Re-verify the license for the leading candidate** + +Fetch the candidate's live license/legal-notice page and confirm in writing: (a) the exact license name and version, (b) that it explicitly covers the narrative text content of the pages you intend to use (not only datasets/downloads), (c) the license URL, (d) required attribution wording. + +- [ ] **Step 2: Confirm content depth** + +Browse the candidate site and confirm it has 20-30 real narrative pages (help text, FAQ, explanatory prose — not just tables/PDFs) on a coherent topic, comparable in shape to the GOV.UK learner-driving journey. If the leading candidate falls short, move to the next candidate and repeat Step 1. + +- [ ] **Step 3: Write the decision note** + +Write `docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md` recording: chosen site, base URL, license name + version + URL, exact attribution string, retrieval date (today), the full list of page paths to include (20-30), and a one-paragraph rationale for why this source represents a good German-language relevance domain distinct from the existing English docs/GOV.UK-driving suites. + +- [ ] **Step 4: Commit** + +```bash +git add docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md +git commit -m "docs: record German domain source selection for relevance corpus" +``` + +--- + +### Task 2: Register the new domain suite and topic list + +**Files:** +- Modify: `packages/relevance/src/domain-schema.ts` +- Modify: `packages/relevance/src/load-domain-suite.ts` +- Test: `packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts` + +**Interfaces:** +- Consumes: nothing from Task 1 except the chosen suite `id` string (e.g. `"kba-fuehrerschein"` — pick a short kebab-case id matching the source and topic, finalized once Task 1 is done; substitute your actual chosen id everywhere `` appears below). +- Produces: `KNOWN_DOMAIN_SUITES` includes ``; `DOMAIN_QUERY_TOPICS` includes a new topic list for this suite — consumed by Tasks 4-6. + +- [ ] **Step 1: Write the failing test** + +Add to `packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts`, inside the existing `"loads both committed allowlisted domain suites"` test, changing the `toEqual` assertion: + +```ts +it("loads all committed allowlisted domain suites", async () => { + const fixtureDirectory = fileURLToPath( + new URL("../fixtures/domains/", import.meta.url), + ); + expect(KNOWN_DOMAIN_SUITES).toEqual([ + "searchable-docs", + "govuk-learn-to-drive", + "", + ]); + await expect( + loadDomainSuite(fixtureDirectory, "govuk-learn-to-drive"), + ).resolves.toMatchObject({ id: "govuk-learn-to-drive", version: "1.0.0" }); + await expect( + loadDomainSuite(fixtureDirectory, ""), + ).resolves.toMatchObject({ id: "", version: "1.0.0" }); +}); +``` + +(Rename the `it(...)` title from `"loads both committed allowlisted domain suites"` to `"loads all committed allowlisted domain suites"`.) + +- [ ] **Step 2: Run test to verify it fails** + +Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- load-domain-suite` +Expected: FAIL — `KNOWN_DOMAIN_SUITES` doesn't include `` yet, and `.json` doesn't exist yet. + +- [ ] **Step 3: Add the suite id and topic list** + +In `packages/relevance/src/domain-schema.ts`, add a new topic constant after `GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS` and include it in `DOMAIN_QUERY_TOPICS`. Choose topics that reflect the actual page inventory from Task 1 (this is a placeholder shape only — replace the example topic strings with ones matching your chosen source's real subject areas): + +```ts +export const _DOMAIN_QUERY_TOPICS = [ + "topic-one", + "topic-two", + "topic-three", +] as const; + +export const DOMAIN_QUERY_TOPICS = [ + ...EXISTING_DOMAIN_QUERY_TOPICS, + ...GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS, + ..._DOMAIN_QUERY_TOPICS, +] as const; +``` + +In `packages/relevance/src/load-domain-suite.ts`: + +```ts +export const KNOWN_DOMAIN_SUITES = [ + "searchable-docs", + "govuk-learn-to-drive", + "", +] as const; +``` + +- [ ] **Step 4: Run test to verify it still fails on the missing fixture, not on the registration** + +Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- load-domain-suite` +Expected: FAIL — now failing because `fixtures/domains/.json` does not exist (ENOENT), confirming the registration change is correct and only the fixture is missing. + +- [ ] **Step 5: Commit** + +```bash +git add packages/relevance/src/domain-schema.ts packages/relevance/src/load-domain-suite.ts packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts +git commit -m "feat(relevance): register new German domain suite id and topics" +``` + +--- + +### Task 3: Normalize and write the snapshot corpus + +**Files:** +- Create: `packages/relevance/fixtures/domains/.json` (corpus section only — queries added in Task 4) +- Create: `packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs` (throwaway helper, see Step 1) + +**Interfaces:** +- Consumes: `hashSnapshotContent` from `packages/relevance/src/govuk-normalize.js` (exported, generic — takes `{ title, description, body }`, returns SHA-256 hex). +- Consumes: page list and base URL from Task 1's decision note. +- Produces: `fixtures/domains/.json` with `corpus.kind: "snapshot"`, `corpus.documents` populated, `review.status: "draft"` — consumed by Tasks 4-6. + +There is no reusable fetch/normalize pipeline for a non-GOV.UK source (`govuk-refresh.ts` is hardcoded to the GOV.UK Content API's schema and URL shape — see the design spec). Build the corpus by hand, the same way `searchable-docs.json` was built. + +- [ ] **Step 1: Write a small one-off hashing helper** + +Create `packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs`: + +```js +import { createHash } from "node:crypto"; + +function hashSnapshotContent({ title, description, body }) { + return createHash("sha256") + .update(`${title}\n${description}\n${body}`, "utf8") + .digest("hex"); +} + +const [, , titleArg, descriptionArg, bodyFileArg] = process.argv; +if (!titleArg || !descriptionArg || !bodyFileArg) { + console.error( + "usage: node hash-german-domain-content.mjs <description> <bodyFile>", + ); + process.exit(1); +} + +const { readFileSync } = await import("node:fs"); +const body = readFileSync(bodyFileArg, "utf8"); +console.log(hashSnapshotContent({ title: titleArg, description: descriptionArg, body })); +``` + +This mirrors `hashSnapshotContent` exactly so hashes are consistent with what `validate-domain-suite.ts` will recompute-check via the test in Task 5. (Keep this script — it is reused for future manual snapshot corpora, not deleted after this task.) + +- [ ] **Step 2: For each page from Task 1, extract and normalize text** + +For each of the 20-30 pages recorded in Task 1's decision note: fetch the live page, extract the title, a one-sentence description, and the main narrative body text as plain text (strip navigation, footers, scripts — keep paragraph breaks). Save each body to a temp `.txt` file and run: + +```bash +node packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs "<title>" "<description>" /tmp/page-body.txt +``` + +Record the printed hash alongside the page. + +- [ ] **Step 3: Write the fixture file** + +Create `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json`: + +```json +{ + "schemaVersion": 2, + "id": "<suite-id>", + "version": "1.0.0", + "language": "de", + "provenance": { + "publisher": "<from Task 1 decision note>", + "sourceTitle": "<from Task 1 decision note>", + "sourceUrl": "<from Task 1 decision note>", + "license": "<from Task 1 decision note>", + "licenseUrl": "<from Task 1 decision note>", + "retrievedAt": "2026-07-17", + "attribution": "<from Task 1 decision note>", + "selectionNotes": "<from Task 1 decision note>" + }, + "review": { "status": "draft", "method": "Maintainer review of every normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result." }, + "corpus": { + "kind": "snapshot", + "documents": [ + { + "id": "/example-path", + "url": "https://<source-host>/example-path", + "title": "<page title>", + "description": "<one-sentence description>", + "body": "<normalized plain-text body>", + "contentHash": "<hash from Step 2>" + } + ] + }, + "queries": [] +} +``` + +Repeat the `documents` entry for all pages from Task 1. Leave `queries: []` — filled in Task 4. + +- [ ] **Step 4: Commit** + +```bash +git add packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs +git commit -m "feat(relevance): add normalized German domain corpus documents (draft)" +``` + +--- + +### Task 4: Author queries and judgments + +**Files:** +- Modify: `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json` + +**Interfaces:** +- Consumes: `corpus.documents` from Task 3, `<SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS` from Task 2. +- Produces: `suite.queries` populated — consumed by Tasks 5-8. + +- [ ] **Step 1: Author 15-20 native-German, task-oriented queries** + +Following the existing suites' methodology (`docs/project/relevance-baselines.md`): mostly concise two-to-five-word queries, a few longer natural-language queries, spread across the topics defined in Task 2. Each query object: + +```json +{ + "id": "kebab-case-query-id", + "text": "natives deutsches Suchwort", + "topic": "<one of the Task 2 topics>", + "judgments": { "/path-a": 3, "/path-b": 1 }, + "rationales": { + "/path-a": "Direct-answer rationale specific to this page.", + "/path-b": "Supporting-context rationale specific to this page." + } +} +``` + +Grade every judgment `3` (direct answer), `2` (material help), or `1` (supporting context); omit documents that aren't relevant. Every judgment with grade `>= 1` needs a `rationales` entry with the exact same key, and vice versa — no extra or missing keys. + +- [ ] **Step 2: Add the authored queries to the fixture** + +Replace `"queries": []` in `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json` with the authored array from Step 1. + +- [ ] **Step 3: Commit** + +```bash +git add packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json +git commit -m "feat(relevance): author German domain queries and judgments (draft)" +``` + +--- + +### Task 5: Lock the fixture shape with a policy test + +**Files:** +- Create: `packages/relevance/test/<suite-id>-fixture-policy.test.ts` + +**Interfaces:** +- Consumes: `loadDomainSuite` from `../src/load-domain-suite.js`, `hashSnapshotContent` from `../src/govuk-normalize.js`, `<SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS` from `../src/domain-schema.js`. + +This mirrors `packages/relevance/test/govuk-fixture-policy.test.ts` exactly, adapted to this suite. + +- [ ] **Step 1: Write the failing test** + +```ts +import { fileURLToPath } from "node:url"; +import { describe, expect, it } from "vitest"; +import { <SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS } from "../src/domain-schema.js"; +import { hashSnapshotContent } from "../src/govuk-normalize.js"; +import { loadDomainSuite } from "../src/load-domain-suite.js"; + +const domainFixtureDirectory = fileURLToPath( + new URL("../fixtures/domains/", import.meta.url), +); + +describe("committed German domain relevance fixture", () => { + it("is a well-formed draft with full judgment coverage", async () => { + const suite = await loadDomainSuite( + domainFixtureDirectory, + "<suite-id>" as never, + ); + expect(suite.id).toBe("<suite-id>"); + expect(suite.language).toBe("de"); + expect(suite.corpus.kind).toBe("snapshot"); + if (suite.corpus.kind !== "snapshot") throw new Error("unreachable"); + expect(suite.corpus.documents.length).toBeGreaterThanOrEqual(20); + expect(suite.queries.length).toBeGreaterThanOrEqual(15); + + expect(new Set(suite.queries.map((query) => query.topic))).toEqual( + new Set(<SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS), + ); + + for (const document of suite.corpus.documents) { + expect(document.body.trim()).not.toBe(""); + expect(document.contentHash).toBe(hashSnapshotContent(document)); + } + + for (const query of suite.queries) { + const positiveIds = Object.entries(query.judgments) + .filter(([, grade]) => grade >= 1) + .map(([id]) => id); + expect(positiveIds.length).toBeGreaterThan(0); + expect(Object.keys(query.rationales).sort()).toEqual( + [...positiveIds].sort(), + ); + } + }); +}); +``` + +- [ ] **Step 2: Run test to verify it passes** + +Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- <suite-id>-fixture-policy` +Expected: PASS. If it fails, the failure points at exactly which fixture invariant (content hash, judgment/rationale mismatch, missing topic) needs fixing back in Tasks 3-4 — fix there, not by weakening this test. + +- [ ] **Step 3: Run the full validator test suite to confirm no schema regressions** + +Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test` +Expected: PASS across all existing tests plus the new one. + +- [ ] **Step 4: Commit** + +```bash +git add packages/relevance/test/<suite-id>-fixture-policy.test.ts +git commit -m "test(relevance): lock German domain fixture shape with a policy test" +``` + +--- + +### Task 6: Run the live evaluator and inspect real results + +**Files:** +- None modified — verification only. + +- [ ] **Step 1: Build the workspace** + +Run: `pnpm build` +Expected: succeeds with no type errors. + +- [ ] **Step 2: Run the new suite through the evaluator** + +Run: `pnpm relevance -- --suite <suite-id> --json` +Expected: a `SuiteReport` JSON with `documentCount` and `queryCount` matching the fixture, plus MRR/Precision@5/Recall@5/nDCG@5/zero-result-rate figures and per-query returned document ids. + +- [ ] **Step 3: Manually review every query's top-five results** + +For each query in the JSON report, read the actual top-five returned document ids against the authored judgments. This is the same manual review step used for the existing two suites — it is not automatable, and its output feeds Task 8's `review` status flip and the baseline table written to `docs/project/relevance-baselines.md`. Note any queries that look wrong (e.g. zero results, wrong top hit) — fix the query text, judgments, or document normalization in Tasks 3-4 if something looks broken, then re-run this task. + +--- + +### Task 7: Lint and full test pass + +**Files:** +- None modified — verification only. + +- [ ] **Step 1: Run biome on changed files** + +Run: `npx biome check packages/relevance` +Expected: no errors on real content (ignore any pure CRLF/whitespace diffs per `CLAUDE.md` — run `git diff` after `--write` to confirm only real changes are staged if biome reports errors). + +- [ ] **Step 2: Run the full relevance test suite** + +Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test` +Expected: PASS. + +- [ ] **Step 3: Run typecheck** + +Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance typecheck` +Expected: no errors. + +--- + +### Task 8: Maintainer review and baseline documentation + +**Files:** +- Modify: `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json` +- Modify: `docs/project/relevance-baselines.md` +- Modify: `docs/project/roadmap.md` +- Modify: `CHANGELOG.md` + +**Interfaces:** +- Consumes: the reviewed metrics from Task 6, Step 3. + +- [ ] **Step 1: Flip the fixture to reviewed** + +In `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json`, change: + +```json +"review": { + "status": "reviewed", + "method": "Maintainer review of every normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result.", + "reviewer": "ktjn", + "reviewedAt": "2026-07-17" +} +``` + +- [ ] **Step 2: Re-run the fixture policy test and full evaluator** + +Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- <suite-id>-fixture-policy` then `pnpm relevance -- --suite <suite-id> --json` +Expected: both pass; capture the final `k = 5` metrics table (MRR, Precision@5, Recall@5, nDCG@5, zero-result rate). + +- [ ] **Step 3: Add a new section to `docs/project/relevance-baselines.md`** + +Add a `## Reviewed German domain corpus` section immediately after the existing `## Reviewed GOV.UK learner-driving corpus` section, following that section's exact structure: corpus id/version, page/query counts and topic breakdown, judgment/rationale policy sentence, reviewer + review date, and the metrics table from Step 2. Also add a row for this suite's `pnpm relevance -- --suite <suite-id>` command next to the existing `--suite` examples earlier in the file, and update the "Interpretation and limits" section's sentence about "one English documentation site and one UK learner-driving journey" to reflect three domains across two languages. + +- [ ] **Step 4: Update `docs/project/roadmap.md`** + +In the Status table's "Lexical search" row, update "reviewed documentation and GOV.UK learner-driving domain corpora" to include the new German domain. In "Near-term work," update the relevance-coverage bullet to reflect that a non-English domain has been added (leave the "real query evidence" and further-domain work open, per the design spec's Phase 2 scope). + +- [ ] **Step 5: Update `CHANGELOG.md`** + +Under `## [Unreleased]` → `### Added`, add a line noting the new reviewed German-language domain relevance corpus, matching the existing bullet style. + +- [ ] **Step 6: Final verification** + +Run: `npx biome check docs/project/relevance-baselines.md docs/project/roadmap.md CHANGELOG.md packages/relevance` and `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test` +Expected: both pass. + +- [ ] **Step 7: Commit** + +```bash +git add packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json docs/project/relevance-baselines.md docs/project/roadmap.md CHANGELOG.md +git commit -m "docs(relevance): publish reviewed German domain relevance baseline" +``` + +--- + +## Self-Review Notes + +- **Spec coverage:** Implements the design spec's Phase 1 "Domain A" in full (source selection, fixture format, evaluator integration, review/versioning). Phase 1 "Domain B" and Phase 2 (real query evidence) are explicitly out of scope for this plan — see the design spec's "Implementation split" section. +- **Placeholders:** `<suite-id>`, `<SUITE_CONST>`, and example page paths/topics are intentionally parametric because Task 1 (source selection) must complete before a concrete id/topic list/page inventory exists — this is a content-research dependency, not a deferred engineering decision. Every other step has complete, runnable code. +- **Type consistency:** `KNOWN_DOMAIN_SUITES`, `DOMAIN_QUERY_TOPICS`, and `loadDomainSuite` signatures are used identically across Tasks 2, 5, and 6, matching the current source exactly as read from the repository. diff --git a/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md b/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md index 927977b..06d4b1f 100644 --- a/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md +++ b/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md @@ -38,6 +38,18 @@ This is scoped as 1.0-required work, not deferred near-term roadmap work. 2. No domain corpus exercising real facet usage. 3. No real (non-authored) query evidence anywhere in the relevance suite. +## Implementation split + +Research during planning found that Domain B (faceted-content) requires new +facet-filter support in the evaluator itself — no facet concept exists +anywhere in `packages/relevance`'s schema, validator, runner, or metrics +today. Domain A (German snapshot corpus) is a straightforward reuse of the +existing `govuk-learn-to-drive`-style pattern. The two are therefore +implemented as separate plans: + +- `docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md` — Domain A. +- Domain B's plan is written separately, later, once Domain A ships. + ## Phase 1 — two new judged domain corpora ### Domain A: non-English domain corpus (German) From 4e723e81f2faecf56239c4e49b877529c9fe561a Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 08:37:41 +0200 Subject: [PATCH 03/11] docs: record German domain source selection for relevance corpus --- ...26-07-17-german-domain-source-selection.md | 106 ++++++++++++++++++ 1 file changed, 106 insertions(+) create mode 100644 docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md diff --git a/docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md b/docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md new file mode 100644 index 0000000..a6bf8f6 --- /dev/null +++ b/docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md @@ -0,0 +1,106 @@ +# German domain source selection for relevance corpus + +Date: 2026-07-17 +Task: Task 1 of `docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md` + +## Candidates checked and rejected + +All three candidates named in the task brief were re-verified live and rejected. In every case the site's actual legal-notice page either withholds an open license from narrative text (reserving it for datasets only) or forbids the kind of modification/extraction this project's normalization pipeline performs. + +### 1. Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), `www.kba.de` — rejected + +- Fetched `https://www.kba.de/DE/Service/Hinweise/Datenlizenz/datenlizenz_deutschland_inhalt.html`: confirms `Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0` (dl-de/by-2-0), but the license text itself scopes to *"Daten und Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes"* (data and statistics) — not general page prose. +- Fetched `https://www.kba.de/DE/Service/Hinweise/urheberrechtliche_inhalt.html` (the site's general copyright notice): *"Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veröffentlichung, auch auszugsweise und in digitalisierter Form, ist nur mit Quellenangabe gestattet."* This is a standard rights-reserved notice (reproduction/distribution permitted with attribution, but no explicit permission to modify/adapt), and it also reserves the right to prohibit inbound links. The narrative help/FAQ pages on kba.de are **not** covered by the open dataset license — confirms the brief's own caution. +- **Verdict:** disqualified on license scope (Step 1 fails). + +### 2. GovData, `www.govdata.de` — rejected + +- Fetched `https://www.govdata.de/nutzungsbestimmungen`: *"Icons, Bilder ... und Texte des Herausgebers stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland (CC BY 3.0)"* — this **does** cover the publisher's own site text (a genuine pass on Step 1, unlike KBA). +- However, Step 2 (content depth) fails: the site's own informational section (`/informationen/...`) has only ~9 real pages (Open Government, Open Government Data, Datenlizenzen, FAQ, Hochwertige Datensätze, Das Portal/Hilfe, Metadaten-Struktur, OGD-DACHLI, Datenbereitstellung), several of which are thin (the `/informationen/hilfe` page's substantive prose is a single ~150-200 word overview paragraph followed mostly by links and structural elements). The FAQ page (`/faq`) has ~35-40 Q&A entries but they live as anchors on one single page, not 20-30 distinct narrative documents, and much of the FAQ content itself is about *dataset* licensing (not a coherent non-license topic). +- **Verdict:** disqualified on content depth (Step 2 fails) — confirmed the brief's prediction that GovData's narrative content is too thin. + +### 3. `bund.de` / `service.bund.de` citizen portal — not pursued further + +`https://www.bund.de/DE/Startseite/startseite_node.html` redirects to `verwaltung.bund.de`, a Bundesverwaltungsamt-run federal administration portal. Given the pattern found across every other German federal site checked (KBA, GovData, Destatis, gesund.bund.de, infektionsschutz.de — see below), and that the brief itself flagged this candidate as "many German public sites default to all-rights-reserved copyright with no reuse license," this was deprioritized in favor of directly searching for a better-fitting source once the pattern became clear. + +## Additional public-sector candidates checked (own research, all rejected) + +Because none of the three brief candidates passed both checks, the following were also verified live before giving up on the "government/public-sector" category (which the design spec calls "preferred," not mandatory — `docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md` line 59-60): + +- **Statistisches Bundesamt / Destatis** (`www.destatis.de`): Impressum states a general copyright notice covering *"Standard-Veröffentlichungen ... sowie ... die Inhalte auf unserer Website www.destatis.de"* permitting reproduction/distribution with source attribution (`mit Quellennachweis gestattet`) — but, like KBA, contains no explicit grant of a right to modify/adapt/reformat the text, only to reproduce and distribute it. Too ambiguous to rely on for a normalized/reformatted snapshot corpus. Rejected. +- **Umweltbundesamt** (`www.umweltbundesamt.de`): German legal-notice page (`/datenschutz-haftung-urheberrecht`) explicitly states self-created *"Texte"* (texts) are under **CC BY-NC-ND 4.0** (`Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – keine Bearbeitungen 4.0`). This is the clearest license-to-text statement of any German government site found, but the **ND (no derivatives)** clause forbids exactly the kind of extraction/reformatting this project's normalization pipeline does, and **NC** conflicts with this repository's own MIT-licensed, potentially-commercial reuse. Rejected — not "open/reusable" in the sense required. +- **gesund.bund.de** (National Health Portal, BMG): Impressum permits quotation only if reproduced *"unverändert und vollständig"* (unchanged and complete) with source attribution, and states *"Im Übrigen bleiben alle Rechte vorbehalten"* (all other rights reserved). Explicitly forbids modification. Rejected. +- **infektionsschutz.de** (BZgA / Bundesinstitut für Risikobewertung public-health hygiene site): its Verwendungshinweise page grants CC BY-SA 4.0 only to specifically marked media-library graphics/downloads; the page explicitly states *"Alle Texte, Fotos und Filme der Website ... sind ... von den CC-Regeln ausdrücklich ausgenommen"* (all texts are explicitly excluded from the CC rules). Rejected despite excellent topical depth (~40 pathogen profile pages plus hygiene/vaccination sections). +- **BERUFENET / Bundesagentur für Arbeit**: Nutzungsbedingungen state the agency holds exclusive rights, reuse is restricted to unmodified career-guidance use, and resale/editing is explicitly prohibited. Rejected outright. + +Common pattern found across essentially every German federal site checked: `Datenlizenz Deutschland` and CC-style statements are almost always scoped to **open datasets/statistics**, while ordinary narrative/help/FAQ page text remains under standard rights-reserved copyright, or (at best, Umweltbundesamt) under a No-Derivatives license that forbids the reformatting a snapshot corpus requires. + +## Chosen source: German Wikipedia, "Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)" category + +Given the above, and per the task's explicit fallback instruction ("if none of the three work, search for a better one — the requirement is a real public German-language site with an explicit, verifiable open/reusable content license and enough narrative page depth"), the chosen source is the German-language Wikipedia (`de.wikipedia.org`), specifically its authoritative category of articles on German driving-license law, `Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)`. This preserves the thematic parallel to the existing `govuk-learn-to-drive` suite (driving-licence domain) that made KBA attractive in the first place, while using a source whose license is unambiguous and indisputably permits the modification/reformatting this project's normalization step performs. German Wikipedia is also already a precedented content source in this repository (see `packages/relevance/fixtures/de.json` and `packages/relevance/fixtures/NOTICE.md`), so its license-handling pattern is already established and low-risk; this task applies that same pattern to a new, larger, topically-coherent domain corpus rather than the existing small per-language quiz fixture. + +### License verification + +- **License name and version:** Creative Commons Attribution-ShareAlike 4.0 International ("Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0", CC BY-SA 4.0). +- **Fetched:** `https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen` — confirms this is the license under which article text is made available, that commercial use is permitted, and that derivative works are permitted provided they are shared under the same license terms ("Weitergabe unter gleichen Bedingungen"). +- **Scope:** applies to the narrative text content of articles themselves (this is the standard license under which all German Wikipedia article prose is published, not a dataset-only license). Confirmed article narrative depth directly by fetching three sample pages (see below). +- **License URL:** `https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/` (German deed: `https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de`). +- **Attribution:** Following this repository's existing convention for Wikipedia content (`packages/relevance/fixtures/de.json` `provenance.attribution`, and `packages/relevance/fixtures/NOTICE.md`), the attribution string is: + `"Wikipedia-Autoren; die Versionsgeschichte ist über die jeweilige Quellseite verfügbar."` (Wikipedia contributors; the edit history is available via each source page.) +- **Retrieval date:** 2026-07-17. + +### Content depth verification + +- Fetched `https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Fahrerlaubnisrecht_(Deutschland)` directly: this is Wikipedia's own authoritative category listing of German driving-license-law articles, containing 41 article titles. +- Spot-checked narrative depth on three representative pages by fetching them directly: + - `https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrerschein` — multi-section article (history, per-country rules, minimum age, driving without a license, license withdrawal, international license) with substantial prose in every section. + - `https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)` — 10 sections (national license classes, special national rules, historical license classes, transition rules, central register, test-pass statistics, photo requirements, international license) with extensive explanatory paragraphs, not stubs. + - `https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung` — 9 sections covering the concept, purpose, procedure, criticism, reform, and public reception of Germany's medical-psychological fitness-to-drive exam ("MPU"/"Idiotentest"), with extensive cited prose. +- Based on this sampling and Wikipedia's general article-quality norms for a well-maintained legal-topic category, the corpus is expected to have real narrative/explanatory content throughout, not just infoboxes or tables. (Task 3 will do a final per-page check while normalizing; if 1-2 of the 28 selected titles below turn out to be thin stubs, they can be swapped for another title from the same category without affecting this decision.) + +### Rationale (why this is a good, distinct German-language domain) + +This corpus is German-language (distinct from the existing English `searchable-docs` and `govuk-learn-to-drive` suites), sourced from a completely different site/genre (a crowd-authored reference encyclopedia rather than either this project's own docs or an official government content-management journey), and covers a legally/procedurally dense domain — German driving-license law and procedure — that gives natural task-oriented query material (license classes, the MPU/"Idiotentest" fitness exam, probationary periods, fines and points, driving without a license, cannabis and alcohol limits, international license recognition) distinct in shape from both the existing English docs corpus (developer/product documentation) and the GOV.UK corpus (an official step-by-step government journey with CTAs and cost figures). It also retains a loose thematic echo of the original KBA idea (driving-license domain) for future cross-suite comparison, without relying on a site whose license turned out not to actually cover narrative text. + +## Full page list (28 pages) + +All URLs use the `https://de.wikipedia.org/wiki/<Title>` pattern (MediaWiki canonical article path, spaces replaced with underscores). Document `id` in the eventual fixture should be the `/wiki/<Title>` path. + +| # | Article title | Path (document `id`) | +|---|---|---| +| 1 | Führerschein | `/wiki/Führerschein` | +| 2 | Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland) | `/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)` | +| 3 | Fahrerlaubnis-Verordnung | `/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung` | +| 4 | Fahrerlaubnisbehörde | `/wiki/Fahrerlaubnisbehörde` | +| 5 | Fahreignungsregister | `/wiki/Fahreignungsregister` | +| 6 | Fahreignungsseminar | `/wiki/Fahreignungsseminar` | +| 7 | Fahren ohne Fahrerlaubnis | `/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis` | +| 8 | Fahren ohne Führerschein | `/wiki/Fahren_ohne_Führerschein` | +| 9 | Fahrverbot (Deutschland) | `/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)` | +| 10 | Regelfahrverbot | `/wiki/Regelfahrverbot` | +| 11 | Sperrfrist (Fahrerlaubnis) | `/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)` | +| 12 | Medizinisch-Psychologische Untersuchung | `/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung` | +| 13 | MPU-Vorbereitung | `/wiki/MPU-Vorbereitung` | +| 14 | Fahrtauglichkeitsuntersuchung | `/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung` | +| 15 | Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung | `/wiki/Beurteilungskriterien_in_der_Fahreignungsbegutachtung` | +| 16 | Begutachtungsstelle für Fahreignung | `/wiki/Begutachtungsstelle_für_Fahreignung` | +| 17 | Begleitetes Fahren | `/wiki/Begleitetes_Fahren` | +| 18 | Führerschein ab 17 | `/wiki/Führerschein_ab_17` | +| 19 | Führerschein ab 16 | `/wiki/Führerschein_ab_16` | +| 20 | Aufbauseminar für Fahranfänger | `/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger` | +| 21 | Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer | `/wiki/Aufbauseminar_für_punkteauffällige_Kraftfahrer` | +| 22 | Fortbildungsseminar für Fahranfänger | `/wiki/Fortbildungsseminar_für_Fahranfänger` | +| 23 | Besondere Ausbildungsfahrt | `/wiki/Besondere_Ausbildungsfahrt` | +| 24 | Cannabisgesetz | `/wiki/Cannabisgesetz` | +| 25 | Fragenkatalog der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung | `/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung` | +| 26 | Mofa-Prüfbescheinigung | `/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung` | +| 27 | Zentrales Fahrerlaubnisregister | `/wiki/Zentrales_Fahrerlaubnisregister` | +| 28 | §-70-Kurs | `/wiki/§-70-Kurs` | + +Articles 1-2 were fetched and confirmed directly. Articles 3-28 (except 12, also fetched directly) come from Wikipedia's own `Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)` listing (fetched `https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Fahrerlaubnisrecht_(Deutschland)`, which returned 41 titles; the 4 shortest-looking pure-amendment-ordinance stubs — "Zweite/Dritte/Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung" — and a couple of narrow/ambiguous titles were excluded in favor of the more clearly narrative entries above) — so their existence as real article titles is authoritative, though their individual narrative depth should get a final human/normalization-time check in Task 3, per the note above. + +## Open items / concerns for later tasks + +- **Task 3 spot-check:** while 3 of the 28 titles were directly fetched and confirmed to have substantial narrative prose, the remaining 25 were selected from Wikipedia's own category listing but not all individually fetched for length in this task. If normalization in Task 3 finds any of them to be short stubs, swap in a replacement from the same `Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)` list (13 unused titles remain as a buffer) rather than lowering the 20-page minimum. +- **Suite id suggestion (Task 2's decision, not binding):** something like `de-fahrerlaubnisrecht` or `de-wikipedia-fahrerlaubnis` would be a reasonable short kebab-case id. +- **Topic list suggestion (Task 2's decision, not binding):** candidate topics for `DOMAIN_QUERY_TOPICS` derived from the page list: license classes and eligibility (`fuehrerscheinklassen`), the MPU/fitness-to-drive process (`mpu-fahreignung`), fines/points/license withdrawal (`fahrverbot-punkte`), learner/probationary rules (`fahranfaenger-probezeit`), and special permits/courses (`sonderregelungen-kurse`). From b435b56bc8dda79587d051a66ffaa7ff5a144089 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 08:54:59 +0200 Subject: [PATCH 04/11] feat(relevance): register new German domain suite id and topics Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> --- packages/relevance/src/domain-schema.ts | 9 +++++++++ packages/relevance/src/load-domain-suite.ts | 1 + packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts | 6 +++++- 3 files changed, 15 insertions(+), 1 deletion(-) diff --git a/packages/relevance/src/domain-schema.ts b/packages/relevance/src/domain-schema.ts index 804283d..5c4d0b0 100644 --- a/packages/relevance/src/domain-schema.ts +++ b/packages/relevance/src/domain-schema.ts @@ -24,9 +24,18 @@ export const GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS = [ "after-passing", ] as const; +export const DE_FAHRERLAUBNISRECHT_DOMAIN_QUERY_TOPICS = [ + "license-classes-eligibility", + "fitness-to-drive-mpu", + "penalties-license-withdrawal", + "probationary-period", + "special-permits-courses", +] as const; + export const DOMAIN_QUERY_TOPICS = [ ...EXISTING_DOMAIN_QUERY_TOPICS, ...GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS, + ...DE_FAHRERLAUBNISRECHT_DOMAIN_QUERY_TOPICS, ] as const; export type DomainQueryTopic = (typeof DOMAIN_QUERY_TOPICS)[number]; diff --git a/packages/relevance/src/load-domain-suite.ts b/packages/relevance/src/load-domain-suite.ts index 9e45443..36be1ec 100644 --- a/packages/relevance/src/load-domain-suite.ts +++ b/packages/relevance/src/load-domain-suite.ts @@ -6,6 +6,7 @@ import { validateDomainSuite } from "./validate-domain-suite.js"; export const KNOWN_DOMAIN_SUITES = [ "searchable-docs", "govuk-learn-to-drive", + "de-fahrerlaubnisrecht", ] as const; export type KnownDomainSuite = (typeof KNOWN_DOMAIN_SUITES)[number]; diff --git a/packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts b/packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts index 01de900..a32b735 100644 --- a/packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts +++ b/packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts @@ -59,17 +59,21 @@ it("loads an allowlisted domain suite", async () => { ); }); -it("loads both committed allowlisted domain suites", async () => { +it("loads all committed allowlisted domain suites", async () => { const fixtureDirectory = fileURLToPath( new URL("../fixtures/domains/", import.meta.url), ); expect(KNOWN_DOMAIN_SUITES).toEqual([ "searchable-docs", "govuk-learn-to-drive", + "de-fahrerlaubnisrecht", ]); await expect( loadDomainSuite(fixtureDirectory, "govuk-learn-to-drive"), ).resolves.toMatchObject({ id: "govuk-learn-to-drive", version: "1.0.0" }); + await expect( + loadDomainSuite(fixtureDirectory, "de-fahrerlaubnisrecht"), + ).resolves.toMatchObject({ id: "de-fahrerlaubnisrecht", version: "1.0.0" }); }); it("rejects unknown suite names before filesystem access", async () => { From 2c6df2619561f5d1e99fb7ce27bb591727ddb604 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 09:34:14 +0200 Subject: [PATCH 05/11] feat(relevance): add normalized German domain corpus documents (draft) Adds 23 normalized snapshot documents for the de-fahrerlaubnisrecht suite, sourced from German Wikipedia's Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland), CC BY-SA 4.0. queries: [] pending Task 4. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> --- .../domains/de-fahrerlaubnisrecht.json | 210 ++++++++++++++++++ .../scripts/hash-german-domain-content.mjs | 21 ++ 2 files changed, 231 insertions(+) create mode 100644 packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json create mode 100644 packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs diff --git a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json new file mode 100644 index 0000000..d915c4a --- /dev/null +++ b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json @@ -0,0 +1,210 @@ +{ + "schemaVersion": 2, + "id": "de-fahrerlaubnisrecht", + "version": "1.0.0", + "language": "de", + "provenance": { + "publisher": "Deutschsprachige Wikipedia-Gemeinschaft", + "sourceTitle": "Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)", + "sourceUrl": "https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Fahrerlaubnisrecht_(Deutschland)", + "license": "CC-BY-SA-4.0", + "licenseUrl": "https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/", + "retrievedAt": "2026-07-17", + "attribution": "Wikipedia-Autoren; die Versionsgeschichte ist über die Quellseite verfügbar.", + "selectionNotes": "Aus der Wikipedia-Kategorie \"Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)\" (41 Artikel) wurden 28 thematisch zentrale Artikel zum deutschen Fahrerlaubnisrecht ausgewählt, die das Thema deutsches Führerschein- und Fahrerlaubnisrecht abdecken (Führerscheinklassen, MPU/Fahreignung, Fahrverbote und Punktesystem, Fahranfänger/Probezeit, Sonderkurse und -genehmigungen). Von diesen 28 wurden bei der Normalisierung 9 Artikel als zu kurze Stubs oder inhaltlich stark überlappend mit einem bereits aufgenommenen Artikel verworfen (u. a. Fahrerlaubnisbehörde, Regelfahrverbot, Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Führerschein ab 17 als Dublette zu Begleitetes Fahren, Führerschein ab 16, Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer, Fortbildungsseminar für Fahranfänger, Besondere Ausbildungsfahrt) und durch 4 Artikel aus den 13 ungenutzten Titeln derselben Kategorie ersetzt (Fahrschüler-Ausbildungsordnung, Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Berufskraftfahrerqualifikationsregister, Führerschein-Prüfungsrichtlinie). Der Artikel \"Sperrfrist (Fahrerlaubnis)\" ist ein Wikipedia-Redirect auf \"Entziehung der Fahrerlaubnis\"; Titel und Textinhalt des Dokuments spiegeln die tatsächlich unter dieser URL angezeigte Zielseite wider. Ergebnis: 23 Dokumente mit substanziellem Fließtext." + }, + "review": { + "status": "draft", + "method": "Maintainer review of every normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result." + }, + "corpus": { + "kind": "snapshot", + "documents": [ + { + "id": "/wiki/Führerschein", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Führerschein", + "title": "Führerschein", + "description": "Übersichtsartikel zum Führerschein und zur damit verbundenen Fahrerlaubnis, einschließlich rechtlicher Grundlagen, Mindestaltersregelungen und Fahren ohne Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in verschiedenen Ländern.", + "body": "Ein Führerschein oder ein Führerausweis ist eine amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund belegt.\n\nIn Deutschland beinhaltet ein Führerschein Informationen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis, in Österreich über die Erteilung einer Lenkberechtigung. In der Schweiz heißt das Dokument Führerausweis; es zeigt die Fahrberechtigung an.\n\nDagegen ist die Fahrerlaubnis, Lenk(er)berechtigung beziehungsweise Fahrberechtigung ein Verwaltungsakt, das heißt die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.\n\nSie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp gebunden: Wer die Berechtigung für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Fahrzeug dieses Types zu führen. Es wird durch die zuständige Behörde erteilt und ist an die Fahreignung und den Nachweis der Befähigung in Form einer Fahrprüfung geknüpft, in Deutschland nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung, in Österreich nach dem Kraftfahrgesetz und dem Führerscheingesetz und in der Schweiz nach dem Strassenverkehrsgesetz und der Verkehrszulassungsverordnung.\n\nAllgemeines, Geschichte\n\nDie Geschichte des Führerscheins geht bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Das Konzept einer Fahrerlaubnis – wie auch des Führerscheins – gibt es seit 1888 in Preußen. Gelegentlich wird eine im Juli 1888 auf den Automobilpionier Léon Serpollet ausgestellte Erlaubnis der Stadt Paris zum Fahren auf deren öffentlichen Straßen als erster Führerschein der Welt bezeichnet. Eine behördliche Prüfung gab es erstmals in Wien im Jahr 1901. In der DDR wurde der Führerschein zeitweise auch als Fahrerlaubnis bezeichnet.\n\n2024 hat der ADAC durch eine Umfrage ermittelt, dass ein PKW-Führerschein in Deutschland bis zu 4.400 Euro kosten kann. Im Frühjahr 2025 wurde bekannt, dass 2024 45 Prozent der Fahrschüler die theoretische Prüfung und ein Drittel die praktische Prüfung nicht bestanden haben und oft auch noch im zweiten Versuch scheiterten.\n\nRegelungen in verschiedenen Ländern\n\nDie Führerscheinregelungen unterscheiden sich je nach Region. Es gibt spezifische Regelungen für die EU/EWR, Deutschland, Österreich, die Schweiz und die USA.\n\nMindestalter für den Auto-Führerschein\n\nInternational oft verglichen wird das Mindestalter für die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen, den sogenannten Autoführerschein beziehungsweise Personenkraftwagen-Führerschein.\n\nIn den meisten Ländern der Welt ist das unbegleitete, uneingeschränkte Fahren eines Autos ab 18 Jahren möglich. In einigen Ländern bestehen Regelungen für eingeschränkte Führerscheine, vor allem für das Fahren in Begleitung eines unter 18-jährigen Führerscheininhabers, je nach Staat zum Teil auch unter Ausschluss von Nachtfahrten. In 23 Bundesstaaten der USA ist das uneingeschränkte Fahren mit einem Auto mit 16 Jahren möglich, und in drei Bundesstaaten mit Einschränkungen ab 15 Jahren.\n\nÄhnlich niedrig, jedoch mit Auflagen für den Fahrer verbunden, ist das Führerschein-Einstiegsalter in den anderen klassischen Einwanderungsländern Kanada, Australien und Neuseeland.\n\nFahren ohne Führerschein\n\nBeim Lenken eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist in der Regel der dafür erforderliche Führerschein mitzuführen, das Nicht-Mitführen des Führerscheins ist in vielen Ländern ein Verstoß gegen geltendes Recht. Zusätzliche Befähigungsnachweise können im Bedarfsfall für Fahrten des Militärs, im Rettungstransportwesen, für Gefahrgut- oder Schwertransporte, im Taxi- oder Mietwagengewerbe benötigt werden.\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis\n\nEin Nicht-Besitzen kann darauf beruhen, nie die entsprechenden Prüfungen bestanden oder einen Entzug bekommen zu haben. Führerscheine können wegen Verkehrs- oder auch anderen Delikten entzogen werden, wegen starker Alkoholisierung auch unmittelbar abgenommen und nach Ausnüchterung auch wieder ausgehändigt werden.\n\nWer ein Fahrzeug lenkt, ohne dazu berechtigt zu sein, kann gegen Versicherungsbestimmungen verstoßen, weshalb die Versicherung ihre Haftpflicht-Leistung vom Lenker zurückfordern beziehungsweise bei einer Kaskoversicherung leistungsfrei bleiben kann.\n\nIn vielen Staaten ist der Besitz eines Führerscheins nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf den Namen des Inhabers. Das Fahrzeug muss dann von einer anderen Person gelenkt werden.\n\nEntziehung der Fahrerlaubnis\n\nDie Entziehung kann unmittelbar zum Verlust der Fahrerlaubnis im jeweiligen Ausstellungsland führen. Weitere Folgen können der sofortige Verlust des Arbeitsplatzes sein, wenn der Führerschein für die Ausübung der Arbeit erforderlich war. In vielen Ländern kann der Betroffene vom Bezug von Arbeitslosenunterstützung ausgeschlossen werden, da die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt, wenn sie durch ein Verkehrsdelikt verursacht wurde.\n\nAbzugrenzen ist die Entziehung des Fahrerlaubnis von der Einziehung des Führerscheins.\n\nInternationaler Führerschein\n\nDer Internationale Führerschein, auch Zwischenstaatlicher Führerschein genannt, ist ein zeitlich befristetes und weltweit gültiges Zusatzdokument zum nationalen Führerschein, es wird allerdings nur noch relativ selten benötigt. Das Dokument enthält alle Daten des normalen Führerscheins in verschiedenen Sprachen und ist nur in Kombination mit diesem gültig.", + "contentHash": "2ff46565600f60300d250aea1db788e48146084395e5d20195152a3f77239305" + }, + { + "id": "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)", + "title": "Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)", + "description": "Umfassende Darstellung des deutschen Fahrerlaubnisrechts einschließlich nationaler Fahrerlaubnisklassen, Sonderregelungen, Bestandsschutz, Umtauschfristen und Erteilungsvoraussetzungen.", + "body": "Dieser Artikel behandelt die Sonderbestimmungen für den Führerschein und die mit diesem dokumentierte Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnis-Verordnung) in Deutschland, für EU-weite Bestimmungen siehe Führerschein (EU-Recht). Jede natürliche Person, die auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis und hat diese mit einem EU-Führerschein oder einer entsprechenden anerkannten amtlichen Bescheinigung wie etwa dem nationalen ausländischen Führerschein in Verbindung mit dem Internationalen Führerschein als standardisierter Übersetzung nachzuweisen. Mit dem EU-Recht gelten ergänzende Bestimmungen wie nationale FE-Klassen, Wahrung von Besitzständen aus der Zeit vor dem Beitritt der neuen Bundesländer, Fahrerlaubnisregister und erforderlicher Umtausch zu dessen Vervollständigung.\n\nNationale Fahrerlaubnisklassen\n\nIn Deutschland werden die europäischen Fahrerlaubnisklassen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, angewendet. Zusätzlich gibt es jedoch noch nationale Fahrerlaubnisklassen (derzeit Klasse L und T), die nur in Deutschland gültig sind (\"nicht harmonisierte Fahrerlaubnisklassen\" bzw. auch \"nationale Fahrerlaubnisklassen\" genannt). Die nationalen Fahrerlaubnisklassen sind entsprechend der 3. EU-Führerscheinrichtlinie auf dem Führerschein in kursiver Schrift aufgedruckt.\n\nFahrerlaubnisklasse L\n\nMit der Fahrerlaubnisklasse L dürfen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (mit Anhänger max. 25 km/h), selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.\n\nDie Klasse L kann mit 16 Jahren erworben werden. Des Weiteren ist Klasse L in den Fahrerlaubnisklassen B und T mit eingeschlossen. Der Besitz der Fahrerlaubnisklasse L berechtigt nur zum Führen von entsprechenden Fahrzeugen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Soll eines der oben genannten Fahrzeuge aus anderen Gründen gefahren werden (z. B. zu Ausstellungen), muss eine der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges entsprechende Fahrerlaubnis (B, C1 oder C, bei Anhängerbetrieb gegebenenfalls BE, C1E oder CE) vorhanden sein.\n\nDie Zweckbindung der Klasse L gilt nur für Fahrerlaubnisse, die ab dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Wurde eine vor diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis umgeschrieben, so ist die Zweckbindung der Klasse L in der Regel durch Eintrag der Schlüsselzahl 174 aufgehoben.\n\nFahrerlaubnisklasse T\n\nMit der Fahrerlaubnisklasse T dürfen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen bis 40 km/h gefahren werden.\n\nDie Klasse T kann mit 16 Jahren erworben werden. Des Weiteren ist Klasse T in der Fahrerlaubnisklasse CE mit eingeschlossen oder kann gegebenenfalls beim Umtausch eines Führerscheins der Klasse 3 zusätzlich beantragt werden. Die Beschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke (siehe Klasse L) gilt auch für die Klasse T. Der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse T schließt die Klassen AM und L mit ein.\n\nFahrerlaubnisklasse S\n\nZwischen dem 1. Februar 2005 und dem 18. Januar 2013 durften Personen ab 16 Jahren entsprechend einer EU-Regelung die neue Fahrerlaubnisklasse S erwerben. Sie galt für Leichtmobile und Quads; Leichtmobile sind dem PKW ähnliche Fahrzeuge, die maximal 350 kg wiegen dürfen (bei Elektrofahrzeugen gilt dieser Wert exklusive der Batterien).\n\nFür alle Fahrzeuge, die mit der Fahrerlaubnisklasse S bewegt werden dürfen, gilt, dass die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h betragen darf und außerdem bei Ottomotoren der Hubraum nicht mehr als 50 cm³ betragen bzw. bei Diesel- oder Elektromotoren die Leistung 4 kW nicht übersteigen darf.\n\nDie neue Fahrerlaubnisklasse warf im Zusammenhang mit den entsprechenden Fahrzeugen (\"Leichtfahrzeuge\") bei Politikern, Verkehrsexperten und Eltern gleichermaßen viele Fragen auf und war hoch umstritten. Bei den Leichtmobilen wurde eine zu niedrige Insassensicherheit kritisiert.\n\nIn der Praxis war die Fahrerlaubnisklasse S in Deutschland fast bedeutungslos. So wurden nach der Statistik des KBA im Jahr 2008 deutschlandweit lediglich 293 Fahrerlaubnisse der Klasse S erteilt. Dies sind 0,02 % aller in dem Jahr erteilten Fahrerlaubnisse.\n\nFahrerlaubnisklasse AM\n\nSeit dem 19. Januar 2013 werden keine Fahrerlaubnisse der Klasse S mehr erteilt. Die Berechtigung zum Führen dieser Fahrzeuge befindet sich nun in der neuen Klasse AM (Klasse L2E für das Quad als dreirädriges Kraftrad, Klasse L6e für das Leichtmobil nach 2002/24 EG bzw. heutigem Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013).\n\nEinschluss von Fahrerlaubnisklassen\n\nAbweichend von den Regelungen zum Einschluss von Fahrerlaubnisklassen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, berechtigt die Fahrerlaubnis folgender Klassen auch zum Führen von Fahrzeugen folgender weiterer Klassen:\n\nB gilt auch für Klasse L, C1E für Klasse D1E, sofern Klasse D1 vorhanden ist, D1E für Klasse C1E, sofern Klasse C1 vorhanden ist, DE für Klasse C1E, sofern Klasse C1 vorhanden ist, CE für Klasse T und weiters für Klasse DE, sofern Klasse D vorhanden ist, und T gilt auch für die Klassen AM und L.\n\nNationale Sonderregelungen\n\nDes Weiteren gibt es Sonderregelungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht, ohne eigene Fahrerlaubnisklassen zu regeln.\n\nErlaubnisfreie Kraftfahrzeuge\n\nVon der grundsätzlichen Erlaubnispflicht sind bestimmte Kraftfahrzeuge mit geringer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit ausgenommen.\n\nMofas\n\nMofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln, einem Sitz und gegebenenfalls zusätzlichen Sitzen zur Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h auf ebener Bahn. Eine Fahrerlaubnis ist zwar nicht erforderlich, aber man muss vorher eine Prüfung darüber ablegen, die maßgeblichen Straßenverkehrsregeln zu kennen und mit den Gefahren im Straßenverkehr umgehen zu können.\n\nDie Prüfbescheinigung muss zuständigen Personen auf Verlangen ausgehändigt werden. Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder vor dem 1. April 1965 geboren ist.\n\nEine Prüfbescheinigung wird nach Besuch eines Mofa-Kurses an dafür anerkannten allgemeinbildenden Schulen oder Fahrschulen und Ablegung einer theoretischen Prüfung ausgestellt. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre. Bei Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein.\n\nBis 6 km/h\n\nZugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (zum Beispiel Traktor) auch mit Anhängern, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger), Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler) sowie ohne ausdrückliche Höchstgeschwindigkeit, aber praktisch ohnehin regelmäßig nur in Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern an Holmen geführte einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen (z. B. Einachsschlepper).\n\nDarüber greifen die Klassen L (oder T).\n\nSonstige\n\nAußerdem brauchen keine Erlaubnis: Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb, einer Leermasse von höchstens 300 kg und höchstzulässiger Gesamtmasse von 500 kg, einer Breite von maximal 110 cm und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h; sie benötigen eine Heckmarkierungstafel, Elektrokleinstfahrzeuge und Kraftfahrzeuge der EG-Klassen L1e-B, L2e-P oder L2e-U und technisch entsprechende Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.\n\nRegelungen für 70-kW Klasse A2 und Höchstgeschwindigkeit 60 km/h Klasse AM\n\n70-kW-Klasse A2\n\nBei der Umsetzung des EU-Führerscheins der Klasse A2 (\"Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind\") am 19. Januar 2013 hat die Bundesregierung auf die Ableitung (\"nicht mehr als doppelter Motorleistung\") verzichtet. Motorräder mit mehr als 70 kW Leistung, die auf 35 kW gedrosselt wurden, durften im nationalen Recht von Führerscheinbesitzern der Klasse A2 bis zum 27. Dezember 2016 gefahren werden. Durch die 11. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 21. Dezember 2016 wurde diese nationale Regelung gestrichen, die Besitzstandswahrung bleibt jedoch erhalten.\n\n60-km/h-Klasse AM\n\nIm Einigungsvertrag ist für Kleinkrafträder (KKR) geregelt: KKR im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h Höchstgeschwindigkeit sind zulassungsrechtlich den KKR im Sinne von § 18 Abs. 2 StVZO gleichgestellt. Voraussetzung: Datum für erstmaliges in den Verkehrbringen bis spätestens 28. Februar 1992. Dieser Besitzstand ist nicht personenbezogen. Er gilt also für alle Bundesbürger mit Besitz der Fahrerlaubnis-Klasse 4, M oder AM.\n\nAus Sicht der Verkehrssicherheit ermöglicht die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h im Gegensatz zur Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nach EU-Recht (Fahrzeugklasse L1e-B) ein Mitschwimmen im Verkehr. Bereits die 15-jährigen KKR-Fahrer aus DDR-Zeit nutzten dieses Sicherheitsmerkmal.\n\nBegleitetes Fahren mit 17 (BF17)\n\nUnter \"Begleitetem Fahren\" versteht man eine Senkung des Einstiegsalters zum Führerschein unter geschützten Rahmenbedingungen. Eine Version des begleiteten Fahrens (BF17, Führerschein mit 17) wurde in Deutschland in den Jahren 2006 bis 2008 eingeführt. Vorher gab es bereits ähnliche Modelle in Österreich, Frankreich, den USA und Kanada.\n\nEin Ziel ist, die hohe Unfallquote gerade bei Fahranfängern zu senken, die noch nicht über die notwendige Erfahrung, meist aber über ein hohes Maß an Risikobereitschaft verfügen.\n\nDas Begleitete Fahren mit 17 ist in den § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert.\n\nKlasse AM ab 15 Jahren\n\nDas Mindestalter für den Erwerb der Führerscheinklasse AM ist in Deutschland gemäß § 10 der Fahrerlaubnisverordnung auf 15 Jahre festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 6a der dritten Führerscheinrichtlinie können die Mitgliedstaaten das Mindestalter für diese Klasse sowohl bis auf 14 Jahre senken als auch auf 18 Jahre anheben.\n\nAb dem 1. Mai 2013 lief in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern ein Modellversuch, bei dem die Führerscheinklasse AM bereits mit 15 Jahren erworben werden kann. Der Modellversuch war auf 5 Jahre ausgelegt. Dabei erfolgte eine Analyse der Verkehrsbewährung (Auftragnehmer: Kraftfahrt-Bundesamt) sowie eine Befragungsstudie. Vor dem Ablaufen des Modellversuchs im Frühjahr 2018 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Versuch um weitere 2 Jahre bis April 2020 verlängert. Auch in Nordrhein-Westfalen und Hessen wurde das Mindestalter auf 15 Jahre gesenkt.\n\nAb 12. Dezember 2019 erlaubte der neue § 6 Absatz 5a Straßenverkehrsgesetz allen Bundesländern, die Altersgrenze auf 15 Jahre zu senken.\n\nAm 28. Mai 2021 hat der deutsche Bundesrat einem Gesetzentwurf für ein deutschlandweites Mindestalter von 15 Jahren zugestimmt. Diese Änderung ist am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.\n\nFeuerwehrführerschein\n\nUm die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes aufrechtzuerhalten, hat der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2009 mit Zustimmung des Bundesrates am 10. Juli 2009 ein Gesetz verabschiedet, das es Mitgliedern der dazugehörigen Organisationen ermöglicht, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung zu führen.\n\nDer Bundesrat empfahl zudem eine Begrenzung der Gesamtmasse auf 4,75 Tonnen für Einsatzkräfte, die noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sind. Laut Verlautbarung durch den Bundesrat sollen alle anderen Mitglieder derartiger Hilfsorganisationen befugt sein – nach erfolgreichem Absolvieren der internen Ausbildung für den \"kleinen Feuerwehrführerschein\" bis 4,75 Tonnen und einer praktischen Prüfung – Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zu führen. Die genaue Umsetzung ist Sache der Länder.\n\nDie einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen zum Feuerwehrführerschein implementiert. Baden-Württemberg erlaubt organisationsinterne Ausbildung und Prüfung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen. Bayern hat unterschiedliche Gewichtsstufen mit entsprechenden Anforderungen an Ausbilder und Prüfer. Brandenburg erteilt eine Berechtigung zur Führung von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 Tonnen an Organisationsangehörige, die mindestens zwei Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, nach einer bestandenen praktischen Prüfung. Hessen regelt organisationsinterne Ausbildung und Prüfung zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen. Niedersachsen sieht organisationsinterne Ausbildung und 45-minütige Prüfung vor. Das Saarland erfordert mehrere Ausbildungsfahrten und eine bestandene praktische Prüfung. Schleswig-Holstein erkennt organisationsinterne Ausbildung und Abschlussfahrt an. Hamburg plant mangels Bedarf keine Einführung.\n\nDa die Feuerwehrführerscheine nur in Deutschland gelten, kommt es mangels bilateralen oder internationalen Regelungen im Grenzbereich dazu, dass Feuerwehrfahrer im Einsatz in das benachbarte Ausland fahren, aber in diesem ohne gültigen Führerschein unterwegs sind. Mit Österreich wurde ein solches Abkommen im Jahr 2013 abgeschlossen, sodass der Führerschein bei grenzüberschreitenden Fahrten anerkannt wird.\n\nAusnahme von der Gewichtsbeschränkung der Klasse B\n\nDie Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt, dass beschussfeste Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen, sofern sie vom Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden. Dabei werden sowohl an die Fahrer als auch an die Fahrzeuge besondere, in der Verordnung aufgeführte Anforderungen gestellt.\n\nDie Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt, dass Klasse B auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bis zu 4250 kg berechtigt, sofern die Fahrzeuge elektrisch angetrieben und im Gütertransport eingesetzt werden und der Fahrer an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.\n\nBesonderheiten der Klasse B im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor\n\nDie deutsche Fahrerlaubnisverordnung sieht einige Besonderheiten beim Führen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen vor, die nicht mit Verbrennungsmotor angetrieben werden.\n\nDie Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit Strom, Wasserstoff, Erdgas (einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG)), Flüssiggas (LPG) oder mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme, alternativ angetrieben werden, mit einer Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, sofern die 3500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.\n\nSonderfahrerlaubnisse\n\nZum Führen nachfolgend genannter Fahrzeuge ist eine zusätzliche Berechtigung erforderlich: Fahrerkarte für Berufskraftfahrer, BF3 für Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen für Schwerlast- und Großraumtransporte, ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein), Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Fahrer von PKW zur gewerblichen Personenbeförderung, wie Mietwagen, Taxis, PKW im Linienverkehr, PKW zu Ausflugsfahrten oder PKW zu Ferienzielreisen, sofern Fahrgäste befördert werden, sowie Dienstfahrerlaubnis für Dienstfahrzeuge der Bundeswehr und Polizei.\n\nSonstige Fahrerlaubnisse\n\nSchifffahrt, Luftfahrt, Schienenverkehr\n\nIn der gewerblichen Schifffahrt ist das Äquivalent zum Führerschein das Befähigungszeugnis (Patent), in der sog. Sportschifffahrt die verschiedenen Sportbootführerscheine.\n\nIn der Luftfahrt wird eine Fluglizenz verlangt. Auf dem Vorfeld eines Flughafens ist ein Vorfeldführerschein erforderlich.\n\nIm Eisenbahnverkehr gibt es den Triebfahrzeugführerschein.\n\nFahrerlaubnisklassen der Bundeswehr\n\nDie Bundeswehr hat eigene Fahrerlaubnisklassen: Klasse AY für Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW, Klasse F für Halb- und Vollkettenfahrzeuge, Klasse G für gepanzerte Radfahrzeuge und Klasse P für Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen.\n\nAlte Fahrerlaubnisklassen\n\nFahrerlaubnisklassen in der Bundesrepublik Deutschland\n\nDie alte Fahrerlaubnisklasse 1 umfasste Krafträder ohne Leistungsbeschränkung. Die Klasse 1a betraf Krafträder mit Leistungsbeschränkung (zunächst 20 kW/27 PS; ab 1. April 1993 25 kW/34 PS). Die Klasse 1b galt für Leichtkrafträder bis 125 cm³ (bis 31. März 1996: 80 cm³) Hubraum und max. 80 km/h Höchstgeschwindigkeit. Die Klasse 2 umfasste Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger. Die Klasse 3 betraf Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Züge mit nicht mehr als drei Achsen. Die Klasse 4 galt für Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h. Die Klasse 5 betraf Krankenfahrstühle und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.\n\nFahrerlaubnisklassen in der DDR\n\nIn der DDR gab es die Klasse A für Krafträder mit und ohne Seitenwagen, zwischen dem 16. und der Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt auf max. 150 cm³. Die Klasse B betraf Kraftfahrzeuge – außer Klasse A – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzen – außer Fahrersitz – auch mit Anhänger bis 750 kg. Die Klasse C umfasste Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg. Die Klasse D galt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen – außer Fahrersitz – auch mit Anhänger bis 750 kg. Die Klasse E betraf Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D mit Anhänger über 750 kg. Die Klasse M galt für Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Die Klasse T galt für Traktoren, Elektrofahrzeuge und Arbeitskraftfahrzeuge bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, auch mit Anhänger.\n\nDer DDR-Führerschein ist weiterhin gültig. Eine generelle Pflicht zum Umtausch besteht nach der Fahrerlaubnisverordnung.\n\nIm Rahmen der Besitzstandswahrung behalten Führerscheine, die einen weiteren Umfang haben, ihre Gültigkeit, auch wenn neue gesetzliche Regelungen den Umfang der Fahrerlaubnisse für Neuerwerber des Führerscheines enger fassen. Für Lkw-Fahrer (die alte Klasse 2) gibt es im Interesse der Verkehrssicherheit die Pflicht, die körperliche und geistige Tauglichkeit spätestens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen, anderenfalls erlischt die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der alten Klasse 2.\n\nBestandsschutz und Übergangsregelungen\n\nDie alten Führerscheine behalten grundsätzlich bis spätestens zum 18. Januar 2033 ihre Gültigkeit. Die Umstellung erfolgt hier nach einem Stufenplan.\n\nDie Umstellung auf den EU-Führerschein im Zuge der europäischen Vereinheitlichung greift naturgemäß auch in Rechtsbestände ein. So ist es mit der Klasse B nicht mehr erlaubt, Fahrzeuge über 3,5 t zu führen. Daher gibt es für die Umschreibung Übergangsvorschriften zur Besitzstandswahrung. Die Umschreibung der früheren deutschen Klasse 3 erfolgt deshalb auf die neuen Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L. Je nach Erteilungsdatum der Klasse 3 werden weitere EU-Fahrerlaubnisklassen erteilt.\n\nFahrzeugkombinationen über 12 t\n\nEin besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache, dass nach dem alten nationalen Fahrerlaubnisrecht mit der Fahrerlaubnisklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen Lkw-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind. Im Wesentlichen geht es dabei um Kombinationen, bei denen die in der Klasse C1E enthaltene zulässige Gesamtmasse eines Lastzugs von 12 Tonnen überschritten wird. Zwar erlaubt die EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3 hinaus.\n\nDiese erfasste alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, \"die nicht in eine der anderen Klassen\" fielen, und nicht Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren. So durfte man mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ≤ 1,00 m beträgt), führen.\n\nWenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, ergab sich für die zulässige Gesamtmasse von Anhängern aus der alten StVZO das 1,5-Fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bei durchgehender Bremsanlage. Es musste aber als Lastkraftwagen zugelassen sein. Ein Lkw mit 7,5 t zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 t erreichen (7,5 t × 1,5 = 11,25 t). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ≤ 1,00 m auf 11 t begrenzt ist, ergeben sich praktisch nur 18,5 t.\n\nAltinhaber über 50 Jahre mit Interesse an diesem Besitzstand müssen aber ein Allgemeinärztliches und ein Augenärztliches Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen, um entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen den Kartenführerschein zu erhalten.\n\nZur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der bundesdeutschen Fahrerlaubnisinhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung \"(79)\" und dem erläuternden Zusatz \"(C1E > 12.000 kg, L≤3)\" im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den dargestellten Zusammenhang darzustellen.\n\nDreirädrige Fahrzeuge\n\nDas Führen von Dreirad-Fahrzeugen bis 15 kW ist grundsätzlich mit der Klasse A1 erlaubt. Unter die deutsche Besitzstandswahrung fällt, dass auch mit Klasse 3 oder B – sofern vor dem 19. Januar 2013 erteilt – dreirädrige Fahrzeuge wie Trikes oder Roller im In- und Ausland geführt werden dürfen. Für Fahrten im Ausland und nach dem 19. Januar 2013 erteilte Führerscheine ist hierfür der Erwerb der Klasse A erforderlich.\n\nDaher wird bei vor dem Stichtag ausgehändigten Führerscheinen der Klasse B bei einer Umschreibung zusätzlich die Klasse A mit der internationalen Schlüsselzahl 79.03 (\"nur dreirädrige Fahrzeuge\") angegeben. Dann dürfen auch im Ausland mit diesem Kartenführerschein Trikes geführt werden. Diese beschränkte Klasse A berechtigt nicht zum Führen von Motorrädern.\n\nMit der 11. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom Dezember 2016 wurde es zudem wieder zulässig, dreirädrige Fahrzeuge auch mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu führen, wenn diese zwischen 19. Januar 2013 und 26. Dezember 2016 erteilt wurde. Wird das Führerscheindokument erneuert, dann erhält die Klasse B als Zusatz die nationale Schlüsselzahl 194. Im Unterschied zu erteilten Fahrerlaubnissen bis 18. Januar 2013 ist das Führen von dreirädrigen Fahrzeugen nur noch in Deutschland und nicht in der Rest-EU erlaubt.\n\nDamit ist auch das Führen von dreirädrigen Fahrzeugen vor Vollendung des 21. Lebensjahres auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit maximal 15 kW beschränkt.\n\nWer ein dreirädriges Fahrzeug außerhalb Deutschlands fahren möchte und die Klasse B erst nach dem 19. Januar 2013 erworben hat, muss demnach die Klasse A erwerben. Da das Mindestalter für dreirädrige Fahrzeuge ohne Leistungsbeschränkung bei 21 Jahren liegt, muss die Klasse A mit der Schlüsselzahl 80 erworben werden, welche diese beschränkt.\n\nDie Ausbildung und Prüfungsfahrt erfolgt auf einem Kraftrad, wie es für den Erwerb der Klasse A vorgeschrieben ist. Zusammen mit der Schlüsselzahl 80 beschränkten Klasse A werden die Klassen AM, A1 und A2 erteilt. Sobald der Inhaber das Mindestalter für den Direkterwerb der Klasse A erreicht hat – derzeit 24 Jahre – gilt die erworbene Klasse A uneingeschränkt.\n\nSofern die Klasse A nach zwei Jahren Vorbesitz A2 und nach dem Erreichen des 21. Lebensjahres erworben wurde, ist keine Schlüsselzahl vermerkt.\n\nGrundsätzlich gilt, wer die Klasse A2 mit 18 Jahren erworben hat, kann die Klasse A mit 20 Jahren erwerben. Da das Mindestalter zum Führen von dreirädrigen Fahrzeugen auf 21 Jahre festgelegt wurde, erhalten vor dem vollendeten 21. Lebensjahr erworbene Führerscheine der Klasse A den Zusatz der internationalen Schlüsselzahl 81.\n\nIn dieser Altersgruppe und Variante der Klasse A ist das Führen von dreirädrigen Fahrzeugen für die sogenannten \"Trikes\" – dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW – somit ausgeschlossen. Anders bei dreirädrigen Fahrzeugen mit bis zu 15 kW – diese dürfen, da mit der erworbenen A2 die Klasse A1 bereits erteilt wurde, auch mit unter 21 geführt werden.\n\nFühren von Kraftomnibussen\n\nEine weitere nationale Besonderheit, die sich aus den Vorschriften zur Besitzstandswahrung ergibt, ist die Tatsache, dass mit einem alten nationalen deutschen Führerschein der Klassen 2 und 3 auch Kraftomnibusse geführt werden durften, wenn sich in diesen außer dem Fahrer maximal eine weitere Person als Fahrpersonal befand. Damit wollte man Überführungsfahrten und Werkstattfahrten etc. auch Fahrerlaubniseigern ermöglichen, die nicht über eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verfügten.\n\nDie neuen EU-Fahrerlaubnisklassen sehen das allerdings nicht vor. Daher wird Altinhabern bei Umschreibung die Klasse C1 bzw. C im Feld 12 des Kartenführerscheins mit der Erweiterung \"171\" bzw. \"172\" eingetragen (Schlüsselzahlen ab 100 gelten allerdings nur national). Diese erweitert die entsprechende Fahrerlaubnisklasse um das Recht, Fahrzeuge der Klasse D1 bzw. D ohne Fahrgäste, aber mit Beifahrer zu führen, ohne im Besitz der Klasse D1 oder D zu sein. Wird die Verlängerung der Klasse C jedoch nicht rechtzeitig beantragt, entfällt dieses Recht.\n\nNach § 6 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E im Inland jedoch weiterhin zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.\n\nErteilung der Fahrerlaubnisklasse T\n\nEine Erweiterung der Fahrerlaubnis gegenüber dem bisherigen Umfang gibt es für Altinhaber der Klasse 3 bei Umschreibung demgegenüber in bestimmten Fällen in Bezug auf die neue nationale Führerscheinklasse T. Die nationale Führerscheinklasse T erlaubt das Führen von schnelllaufenden Ackerschleppern (landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und nicht mehr als 60 km/h bzw. 40 km/h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h – jeweils ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken –, die eine zulässige Gesamtmasse auch von mehr als 7,5 Tonnen aufweisen, jeweils auch mit (u. U. mehreren, sofern die gesetzlich maximal zulässige Zuglänge nicht überschritten wird) Anhängern.\n\nSie ist, da sie das Führen von Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, die deutlich mehr als 7,5 Tonnen wiegen, und beliebigen zulässigen Anhängerkombinationen erlaubt, von ihrem Rechtscharakter her als eine beschränkte Klasse CE anzusehen. Beschränkt in Bezug auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, aber auch beschränkt auf den land- und forstwirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Fahrt.\n\nFühren einer landwirtschaftlichen Zugmaschine ist, auch, wenn man im Besitz der Klasse T ist, Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn die Fahrt nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient – es sei denn, das Kfz wiegt weniger als 7,5 Tonnen und man ist im Besitz der Klasse C1 (C1E, wenn Anhänger mit im Zug sind) oder C (CE), wenn das Fahrzeug bzw. die Kombination mehr wiegt.\n\nDieser Zusammenhang wird leider gerade von jüngeren Fahrerlaubniseigern gerne übersehen. Weist ein Antragsteller bei der Umschreibung eines Führerscheins der Klasse 3 der zuständigen Behörde nach, dass er darauf angewiesen ist, Fahrzeugkombinationen der Klasse T zu führen (zum Beispiel Landwirt, aber auch landwirtschaftliche Hilfs- und Aushilfspersonen – je nach Fahrerlaubnisbehörde und zuständigem Sachbearbeiter sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt), bekommt er auf Antrag die Klasse T ohne Prüfung erteilt.\n\nBesonders in ländlichen Gegenden wird von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht, da sie den Erwerb der Führerscheinklasse CE erspart – wenn nicht der Fahrerlaubnseigner ohnehin schon im Besitz der Klasse 2 war, weil er schon vor Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts schwere schnelllaufende Ackerschlepperkombinationen geführt hat.\n\nDie Klasse T gilt als nationale Fahrerlaubnisklasse nur in der Bundesrepublik Deutschland und im kleinen Grenzverkehr.\n\nZentrales Fahrerlaubnisregister\n\nBestandsangaben\n\nDen tatsächlichen Bestand an deutschen Fahrerlaubnissen weist das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) nicht aus, da die von den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden erteilten Fahrerlaubnisse und Führerscheine erst seit 1. Januar 1999 nach Neuerteilungen, Erweiterungen oder Umschreibungen beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfasst werden. Bis zu diesem Stichtag wurden die Fahrerlaubnsinformationen ausschließlich bei den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden erfasst. So sind z. B. Personen, die noch eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzen, nicht in der Statistik des KBA erfasst.\n\nÜber Fahrerlaubnisse, die seit dem 1. Januar 1999 erteilt, erweitert oder umgeschrieben wurden, erstellt das Kraftfahrt-Bundesamt Statistiken, welche dort öffentlich eingesehen werden können. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden europaweiten Umstellung bis 2033 wurde die Zahl in Deutschland auf 45 Millionen Führerscheine geschätzt.\n\nVerpflichtender Umtausch alter Führerscheine bis 2033\n\nSeit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheine in Deutschland nur noch zeitlich begrenzt ausgegeben und müssen nach spätestens 15 Jahren verlängert werden. Dabei läuft allerdings lediglich der Führerschein als amtliches Dokument ab, nicht aber die eigentliche Fahrerlaubnis (befristete Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) ausgenommen); damit wird eine Wiederholung der theoretischen und/oder praktischen Prüfung nicht nötig.\n\nBei Überschreitung der Frist des verpflichtenden Umtauschs kann gegebenenfalls bei einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld in Höhe von 10 EUR erhoben werden. Der Antrag auf Umtausch sollte rechtzeitig erfolgen, weil es besonders zum Ende der jeweiligen Umtauschfrist hin zu hohen Antragszahlen kommen kann.\n\nFührerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgegeben wurden, müssen gemäß der europäischen Richtlinie bis spätestens 18. Januar 2033 erneuert werden. Somit sind auch die alten Führerscheine nur bis zum 18. Januar 2033 gültig, obwohl diese Dokumente offiziell kein Ablaufdatum besitzen.\n\nDie Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 verordnet einen Stufenplan. Davon abweichend beschloss die Innenministerkonferenz Mitte Januar 2022, wegen der COVID-19-Pandemie die Frist für die Jahrgänge 1953 bis 1958 um ein halbes Jahr, bis zum 19. Juli 2022 zu verlängern.\n\nFür Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, gelten unterschiedliche Umtauschtermine abhängig vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnsinhabers: Für Fahrerlaubnseigner, die vor 1953 geboren sind, liegt der späteste Umtauschtermin am 19. Januar 2033. Für Fahrerlaubnseigner, die zwischen 1953 und 1958 geboren sind, war der Termin der 19. Juli 2022. Für die zwischen 1959 und 1964 Geborenen liegt der Termin am 19. Januar 2023. Für die zwischen 1965 und 1970 Geborenen liegt der Termin am 19. Januar 2024. Für die 1971 oder später Geborenen liegt der Termin am 19. Januar 2025.\n\nFür Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gelten unterschiedliche Umtauschtermine abhängig vom Ausstellungsjahr: Für Führerscheine aus den Jahren 1999 bis 2001 liegt der späteste Umtauschtermin am 19. Januar 2026. Für die Jahre 2002 bis 2004 liegt der Termin am 19. Januar 2027. Für die Jahre 2005 bis 2007 liegt der Termin am 19. Januar 2028. Für 2008 ausgestellte Führerscheine liegt der Termin am 19. Januar 2029. Für 2009 ausgestellte Führerscheine liegt der Termin am 19. Januar 2030. Für 2010 ausgestellte Führerscheine liegt der Termin am 19. Januar 2031. Für 2011 ausgestellte Führerscheine liegt der Termin am 19. Januar 2032. Für Führerscheine aus dem Zeitraum 12. Januar bis 18. Januar 2013 liegt der Termin am 19. Januar 2033.\n\nAusnahme: Fahrerlaubnseigner, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.\n\nSonstige Regelungen\n\nDas Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutet nach deutschem Recht: \"Unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten.\" – also das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als \"ein Fahrzeug lenken\" bezeichnet wird. Dieses Führen bedarf einer Zulassung von Personen zum Straßenverkehr durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.\n\nIn der erweiterten Rechtsprechung umfasst der Begriff, das Fahrzeug in betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Umdrehen des Zündschlüssels und Starten des Motors) oder das Schleppen, Anschieben und Anschleppen, nicht aber etwa das reine Steuern beim Schieben oder das Sitzen im Fahrzeug ohne laufenden Motor.\n\nBeim Abschleppen aufgrund eines Notfalls benötigt der Führer des abzuschleppenden Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis. Allerdings muss er mit dem Fahrzeug und der Bedienung vertraut sein. Außerdem gilt als Notfall nur die Strecke vom Unfallort zur nächsten Werkstatt, Tankstelle oder zum Parkplatz.\n\nSoll allerdings ein Pkw von einem Ort zum anderen geschleppt werden, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nach den alten Führerscheinklassen die Klasse 2 erforderlich, da es sich dabei um ein mehr als dreiachsiges Gespann handelt. Nach den neuen Führerscheinklassen wird nur die Klasse BE zum Schleppen eines anderen Kraftfahrzeuges benötigt, solange das gezogene Kraftfahrzeug die zulässige Gesamtmasse von 3,5 t nicht überschreitet.\n\nDie Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht an den Besitz des Führerscheins gebunden: Er ist der formelle Beleg für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis. Er ist aber beim Führen von Kraftfahrzeugen immer mitzuführen und auf Verlangen Berechtigten vorzulegen.\n\nWer eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein besitzt, seinen Führerschein aber während der Fahrt nicht mit sich führt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Fahren ohne Führerschein, Tatbestand 204100 mit 10 EUR Verwarnungsgeld).\n\nWer einen Führerschein besitzt, nicht aber die dazugehörige Fahrerlaubnis (zum Beispiel nach dem Entzug der Fahrerlaubnis), begeht beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und muss mit weitaus höheren Strafen rechnen.\n\nWer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber keinen Führerschein, muss damit rechnen, dass sich die Feststellung der Fahrerlaubnis zeitaufwendig gestaltet.\n\nMit der Übergabe des (Karten-)Führerscheins durch den Fahrprüfer an den Bewerber am Tag der erfolgreichen Fahrprüfung gilt die Fahrerlaubnis als erteilt. Der Fahrprüfer trägt davor mithilfe eines dokumentenechten Stifts das Datum der bestandenen Führerscheinprüfung ins Feld Nr. 14 ein. Dieser Fahrprüfer übt mit der Handlung somit eine hoheitliche Funktion aus. Das zeitliche Zusammentreffen beider Ereignisse hat wesentlich zur allgemeinen Begriffsverwirrung beigetragen.\n\nBereits vor der Einführung der Optimierten Fahrerlaubnisprüfung am 2. Januar 2021 erhielt der Bewerber keinen Kartenführerschein mehr, sondern einen \"Vorläufigen Nachweis zur Fahrberechtigung\" – VNF. Der Führerschein kann entweder von der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt oder direkt von der Bundesdruckerei zugesendet werden. Die durchgängige Digitalisierung des Prozesses von der Beantragung der Fahrerlaubnis über die Fahrschulausbildung bis hin zur Ausgabe der VNF verkürzt die Abläufe und flexibilisiert die Prüfterminplanung.\n\nErteilungsvoraussetzungen\n\nDie Erteilung einer Fahrerlaubnis ist an Voraussetzungen gebunden.\n\nEin Bewerber um eine Fahrerlaubnis muss: einen \"ordentlichen\" (= persönliche/berufliche Bindungen im Inland, gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr als 185 Tage) Wohnsitz im Inland haben, bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse sein (so wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt), das erforderliche Mindestalter für die beantragte Fahrerlaubnisklasse haben, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein (körperlich, geistig und charakterlich), die Anforderungen erfüllen, die an sein Sehvermögen gestellt werden, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen bzw. in Erster Hilfe ausgebildet worden sein, eine praktische und theoretische Fahrausbildung an einer Fahrschule im vorgeschriebenen Umfang absolvieren, und seine Befähigung in einer Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung nachweisen.\n\nAußerdem darf er keine andere Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Staates besitzen.\n\nIst der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.\n\nErteilung nach Entziehung\n\nMöchte eine Person nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wieder zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt sein, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Dies ist drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft daraufhin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel ob eine neue Fahrerlaubnisprüfung (zum Nachweis der Befähigung) oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) erforderlich ist.\n\nEine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht grundsätzlich notwendig. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet lediglich in begründeten Ausnahmefällen eine Fahrerlaubnisprüfung an, insbesondere wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.\n\nNull-Promille-Grenze\n\nFür Fahranfänger während der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung alkoholischer Getränke verboten. Stets verboten ist das Führen von Kraftfahrzeugen mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration.\n\nFührerscheine anderer EU-Länder\n\nEin Führerschein, der in einem EU-Land legal erworben worden ist, gilt in der gesamten EU. Die Gültigkeitsdauer wird dabei von den Regeln des ausstellenden Landes vorgegeben. Nach einem Umzug in ein anderes EU-Land ist ein Umtausch demnach zwar möglich, aber bis zum Ablaufen des Führerscheins nicht nötig.\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis\n\nDas Fahren eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund ohne die für dieses Fahrzeug nötige, also in der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse erteilte gültige Fahrerlaubnis ist eine Straftat. Ein solches Vergehen begeht dann auch, wem das Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund in Deutschland untersagt wurde (z. B. durch Fahrverbot) oder wer seinen Führerschein in einem laufenden Verfahren wegen eines Straftatverdachts abgab oder verlor.\n\nWer ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichem Verkehrsgrund führt, verstößt zudem gegen Versicherungsbestimmungen, weshalb die Versicherung ihre Haftpflicht-Leistung vom Fahrer zurückfordern oder bei einer Kasko-Versicherung leistungsfrei bleiben kann.\n\nNur auf vom öffentlichen Verkehr abgeschlossenen Privatgrund darf – mit Einwilligung des Grundstückseigentümers auch zivilrechtlich befugt – ohne Fahrerlaubnis straffrei gefahren werden, wobei die Kfz-Haftpflichtversicherung im Schadenfall leistungsfrei bleibt.\n\nStatistik zu Prüfungen\n\nDie Tabelle zeigt Statistiken zu theoretischen und praktischen Prüfungen von 2001 bis 2022. Im Jahr 2001 wurden 1.968.798 theoretische Prüfungen mit einer Nichtbestandenquote von 31,7 % durchgeführt, sowie 1.730.508 praktische Prüfungen mit einer Nichtbestandenquote von 25,3 %. Die Zahlen schwankten über die Jahre, mit einer generellen Abnahme von 2001 bis 2010, gefolgt von einer teilweisen Erholung. Im Jahr 2022 wurden 1.787.209 theoretische Prüfungen (38,9 % Nichtbestandenquote) und 1.717.368 praktische Prüfungen (29,9 % Nichtbestandenquote) durchgeführt.\n\nVorgaben für das biometrische Lichtbild\n\nSeit dem 1. November 2010 muss das Lichtbild für einen deutschen Führerschein die biometrischen Vorgaben nach der Passverordnung erfüllen.\n\nDas Foto für den Führerschein muss eine Größe von 3,5 × 4,5 cm betragen. Das Gesicht (Kopfoberseite bis Kinn) sollte dabei ca. 80 % der Bildhöhe einnehmen, die Höhe liegt somit bei 3,2 bis 3,6 cm. Für die Auflösung des Fotos werden 600dpi empfohlen. Der Bildhintergrund sollte neutral und einfarbig sein und genug Kontrast zwischen Hintergrund und Kopf und Haarfarbe bieten. Das Foto sollte scharf sein, damit die Person gut erkennbar ist.\n\nFür die Erkennbarkeit der Person ist auch die gute Ausleuchtung des Bildes wichtig, sodass keine Schatten oder zu hellen Bereiche entstehen. Die Position des Kopfes muss gerade sein, so dass dieser weder nach hinten, vorne oder zur Seite geneigt ist. Die Augen müssen auf einer waagerechten Linie liegen. Der Gesichtsausdruck sollte auf dem Foto neutral oder ernst sein. Der Mund sollte stets geschlossen und nicht verzogen sein.\n\nFür Brillenträger gilt, dass ihr Gesicht erkennbar sein muss. Dies bedeutet, dass die Brille weder das Gesicht noch die Augen verdecken darf und sich darin auch kein Lichtblitz spiegeln darf. Bei Kopfbedeckungen gilt, dass diese grundsätzlich nicht erlaubt sind. Ausnahmen werden akzeptiert, wenn es religiöse Hintergründe gibt. Dann darf die Kopfbedeckung allerdings nicht das Gesicht verdecken oder einen Schatten werfen, die Person muss gut zu erkennen sein. Die Augen sollten eine gerade Blickrichtung zur Kamera haben.\n\nInternationaler Führerschein\n\nDer Internationale Führerschein kann bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Die Ausstellung erfolgt sofort.\n\nDie Gültigkeit beträgt drei Jahre (beim internationalen Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968), ansonsten ein Jahr (nach dem Pariser Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926), darf die Gültigkeit des nationalen Führerscheins jedoch nicht überschreiten.\n\nDer Internationale Führerschein berechtigt nur in Verbindung mit dem gültigen nationalen Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Ausland, so dass also beide Dokumente mitgeführt werden müssen.\n\nZu außerhalb des EU/EWR-Raums nicht in deutscher Sprache abgefassten nationalen Führerscheinen oder nicht der Anlage 6 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 entsprechenden Führerscheinen ist in Deutschland zudem regelmäßig eine damit verbundene Übersetzung mitzuführen, sofern die BRD nicht auf eine Übersetzung verzichtet hat.\n\nZur Ausstellung wird benötigt: Ein Führerschein im Scheckkartenformat, die älteren Versionen (grau, rosa, DDR) müssen zunächst umgetauscht werden. Wurde der Führerschein nicht im Geltungsbereich der beauftragten Führerscheinstelle ausgestellt, braucht man ggf. einen Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister. Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Lichtbild entsprechend der Passverordnung sind erforderlich. Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt eine Gebühr.\n\nDer nationale EU-Führerschein und der Internationale Führerschein werden in vielen Ländern der Welt kulanzweise akzeptiert, tatsächlich rechtsverbindlich sind beide jedoch nur selten – die meisten Länder, in denen der Internationale Führerschein rechtlich voll anerkannt ist, sind inzwischen EU-Mitglieder oder haben das EU-Führerschein-Recht in ihre nationale Gesetzgebung übernommen und es genügt der deutsche EU-Führerschein; die meisten übrigen Länder haben den Internationalen Führerschein (nach Wiener Übereinkommen von 1968) nicht formell anerkannt und akzeptieren ihn (oder den EU-Führerschein) nur kulanzweise.", + "contentHash": "9c34778fac94c1f932825d7a6fc013013ce5d55994a3f2489ba8a889d5e34eee" + }, + { + "id": "/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung", + "title": "Fahrerlaubnis-Verordnung", + "description": "Beschreibung der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und ihrer inhaltlichen Gliederung in Erlaubnispflicht, Fahrerlaubnisklassen, Register und Begutachtung.", + "body": "Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist eine deutsche Bundesrechtsverordnung, die die Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für Personen regelt, die am Straßenverkehr teilnehmen. Sie wurde zuletzt am 13. Dezember 2010 neu gefasst.\n\nBereits zuvor waren Neuregelungen im Rahmen der Harmonisierung des Verkehrsrechtes in der Europäischen Gemeinschaft erforderlich geworden, insbesondere mit der Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes und der Übernahme der internationalen Fahrerlaubnisklassen. Die Zusammenfassung aller Fahrerlaubnisvorschriften in einer eigenen Verordnung unterstreicht zudem die Bedeutung der Bestimmungen, erhöht den Grad der Verbindlichkeit und erleichtert die Übersicht. Zusätzlich aufgenommen wurden neue Bestimmungen über das zentrale Fahrerlaubnisregister, die Medizinisch-Psychologische Untersuchung und die Fahrerlaubnisprüfung.\n\nDie frühere Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr ist seit dem 30. Juli 2008 in der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgegangen.\n\nDie FeV wurde zunächst als nationale Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 erlassen. Die aktuelle Fassung ist die am 20. Dezember 2006 erlassene Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein.\n\nInhalt\n\nInhaltlich gliedert sich die FeV in folgende Abschnitte:\n\nAllgemeine Regelungen über die Teilnahme am Straßenverkehr: mit den grundlegenden Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, der Einschränkung und Entziehung der Zulassung.\n\nFühren von Kraftfahrzeugen: mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde, den Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, der Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, dem Punktesystem und den Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung der Fahrerlaubnis.\n\nRegister: regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg.\n\nAnerkennung und Begutachtung: beschreibt, wer welche ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen durchführen darf.\n\nDurchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften: enthält die Bußgeldahndungen für Verstöße gegen die FeV sowie weitere allgemeine Vorschriften.", + "contentHash": "2faf153e656e950d3addeca3aa23d4cd94fd571107af7c074fd86ea3a9c603d9" + }, + { + "id": "/wiki/Fahreignungsregister", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahreignungsregister", + "title": "Fahreignungsregister", + "description": "Darstellung des beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Fahreignungsregisters (vormals Verkehrszentralregister), seiner Geschichte, Punktebewertung und Tilgungsfristen.", + "body": "Das Fahreignungsregister (FAER), bis zum 30. April 2014 Verkehrszentralregister (VZR), ist ein deutsches Register beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Es speichert gemäß § 28 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Informationen zur Fahreignung, unter anderem über rechtskräftig gewordene Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24, § 24a oder § 24c StVG, soweit sie in Anlage 13 FeV genannt ist und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz, soweit sie in Anlage 13 FeV genannt ist, sowie bestimmte Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.\n\nGeschichte\n\nDas Fahreignungsregister geht zurück auf ein Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 16. Juli 1957, das den Bundesminister für Verkehr ermächtigte, Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die karteimäßige Erfassung von rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen der genannten Art mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Unter der Bezeichnung Verkehrszentralregister wurde es am 2. Januar 1958 eingerichtet.\n\nVerstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften wurden damals zumeist als Übertretung, das heißt als Straftat minderen Gewichts, geahndet. Durch das neue Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus dem Jahre 1968 wurde das Bußgeldverfahren modernisiert und damit die Voraussetzung für die Entkriminalisierung leichter Verkehrsverstöße geschaffen. Sie wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. Zum 1. Januar 1975 wurde die Deliktskategorie der Übertretungen gänzlich abgeschafft.\n\n1974 wurde auch das noch heute verwendete Punktesystem (§ 4 StVG) eingeführt, das die bisherigen Richtlinien für die Behandlung von Mehrfachtätern von 1961 ersetzte.\n\nSeit 1999 werden Bußgeldentscheidungen digital abgespeichert.\n\nIm Rahmen der Reform des Punktesystems wurde das Verkehrszentralregister am 1. Mai 2014 in Fahreignungsregister umbenannt.\n\nStraftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV benannt sind, werden mit drei Punkten bewertet. Für die anderen Straftaten der Anlage 13 werden zwei Punkte in Ansatz gebracht. Die in der Anlage 13 zu § 40 FeV als besonders die Verkehrssicherheit beeinträchtigend bezeichnete Ordnungswidrigkeiten werden mit zwei Punkten bewertet. Bei den als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten erfolgt die Punktwertung mit einem Punkt.\n\nInhalt und Einsichtnahme\n\nDie Regelsätze für die Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ergeben sich aus der gemäß § 26a StVG erlassenen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) dient der vereinfachten Umsetzung dieser Rechtsverordnung insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Bezeichnungen der Tatbestände sowie den damit verbundenen Eintragungszwecken in das Fahreignungsregister.\n\nDas Fahreignungsregister ist für die Bürger transparent. Ein Registerauszug (Auskünfte zum persönlichen Punktestand) kann kostenlos schriftlich (mit Kopie des Personalausweises oder Reisepasses) per Brief oder mit elektronischen Personalausweis per Internet angefordert oder direkt vor Ort abgefragt werden. Seit Mai 2021 ist es außerdem möglich, den Punktestand kostenlos innerhalb weniger Minuten per App abzufragen. Gespeicherte Daten aus dem Fahreignungsregister stehen den Gerichten und Staatsanwaltschaften, den Bußgeld- und Fahrerlaubnisbehörden, den Polizeien, dem Zoll und dem Zentrum Kraftfahrwesen der Bundeswehr (ZKfWBw) zur Verfügung, außerdem auf internationaler Ebene dem ausländischen zentralen Fahrerlaubnisregister EUCARIS (European Car and Driving License Information System).\n\n1970 gab es rund 3.300.000 Einträge im Verkehrszentralregister. 1982 war jeder vierte Autofahrer im Verkehrszentralregister notiert bei insgesamt rund 4.850.000 Einträgen (Westdeutschland).\n\n1983 wurde die Grenze für eintragungspflichtige Entscheidungen auf solche mit mindestens 80 DM Bußgeld angehoben. Vorher lag die Grenze bei 40 DM.\n\n2006 waren 79,9 % der Registrierten Männer. Etwa 58 % der Eintragungen erfolgten auf Grund überhöhter Geschwindigkeit, unabhängig vom Geschlecht. Nach der Häufigkeit folgen die Eintragungen bei Männern Fahren unter Alkoholeinfluss (14,7 %), bei Frauen Vorfahrtsverletzung (17,4 %).\n\nAm 31. Dezember 2012 waren im Verkehrszentralregister 9,045 Millionen Personen erfasst, davon waren 7,002 Millionen, also 77,4 %, männlich.\n\nAm 1. Januar 2017 befanden sich 10.099.895 eingetragene Personen im Fahreignungsregister, davon waren mit 76 % rund 7,68 Millionen männlich.\n\nTilgung\n\nEintragungen im Fahreignungsregister werden gemäß § 29 StVG nach einer bestimmten Frist getilgt. Die Löschung erfolgt nach Ablauf einer weiteren Überliegefrist. Nach Eintritt der Tilgungsreife darf eine Eintragung nicht mehr für Entscheidungen über die Fahrerlaubnis verwertet werden. Ausnahmen davon sind Anordnungen von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und das Fahreignungs-Bewertungssystem.\n\nTilgungsfrist\n\nDie Tilgungsfristen sind je nach Schwere der Eintragung gestaffelt. Sie betragen Zweieinhalb Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Punkt eingetragen werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG), Fünf Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit zwei Punkten eingetragen werden; bei Straftaten, die keinen Fahrerlaubnisentzug nach sich zogen; bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung und bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG), Zehn Jahre bei Straftaten, die einen Fahrerlaubnisentzug oder eine isolierte Sperre nach sich zogen; bei einer behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis und bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG).\n\nFristbeginn und Anlaufhemmung\n\nDie Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung bzw. der Bestandskraft des behördlichen Bescheids. Bei Aufbauseminaren etc. beginnt sie mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (§ 29 Abs. 4 StVG). Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden oder wurde auf sie verzichtet, so beginnt die Frist erst mit der Neuerteilung oder – wenn keine Neuerteilung erfolgt – fünf Jahre nach der Rechtskraft der Entziehung bzw. dem Tag des freiwilligen Verzichts (§ 29 Abs. 5 StVG). Diese sog. Anlaufhemmung bedeutet, dass eine Eintragung mit Fahrerlaubnisentzug nach 15 Jahren nicht mehr verwertet werden kann. Der Betroffene muss beispielsweise wegen einer solchen Eintragung keine MPU mehr durchführen lassen, um seine Fahrerlaubnis zurückzuerhalten. Die Tilgungsfrist eines Verbotes oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt erst fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.\n\nAblaufhemmung\n\nNach der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung des § 29 Abs. 6 StVG waren Eintragungen erst zu tilgen, wenn für alle vorhandenen Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung eingetreten waren, wobei Ordnungswidrigkeiten in der Regel trotzdem nach fünf Jahren zu tilgen waren. Diese sogenannte Ablaufhemmung führte dazu, dass oft viele Jahre zurückliegende Eintragungen noch im Register vorhanden waren. Die Reform vom 1. Mai 2014 schaffte diese Regelung ab; die Tilgungsfristen der einzelnen Delikte laufen nunmehr unabhängig voneinander. Für Eintragungen bis zum 30. April 2014 gilt das alte Recht jedoch bis zum 30. April 2019 fort (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG), es sei denn, die Eintragung ist nach der neuen Rechtslage überhaupt nicht mehr zu speichern. In letzterem Fall wurde sie am 1. Mai 2014 gelöscht (§ 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Seit dem 30. April 2019 werden Alteintragungen nach der neuen Fassung des § 29 StVG getilgt. Bei Delikten, die vor dem 30. April 2014 begangen, aber erst danach eingetragen wurden, gelten die neuen Regeln (§ 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG).\n\nÜberliegefrist\n\nDie Überliegefrist beträgt beim Kraftfahrtbundesamt ein Jahr.\n\nSonstiges\n\nAußer dem Fahreignungsregister führt das Kraftfahrtbundesamt auch das Zentrale Fahrerlaubnisregister nach § 48 StVG über erteilte Fahrerlaubnisse, das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) und das Zentrale Kontrollgerätkartenregister (ZKR).", + "contentHash": "f1d7e89447e0073ff7f0abfeadfaea382d2cf1d78c6fa9c3f53534703c4cdb6b" + }, + { + "id": "/wiki/Fahreignungsseminar", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahreignungsseminar", + "title": "Fahreignungsseminar", + "description": "Erläuterung des Fahreignungsseminars als Maßnahme des Punktesystems, das den verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Teil sowie deren Durchführungsvoraussetzungen beschreibt.", + "body": "Das Fahreignungsseminar (abgekürzt: FeS) nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist eine gesetzlich geregelte Maßnahme im Rahmen des deutschen Fahreignungs-Bewertungssystems. Es ersetzt seit dem 1. Mai 2014 im Zuge der Reform des Punktesystems das Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer sowie die verkehrspsychologische Beratung, mit denen bis zum 30. April 2014 Punkte im Verkehrszentralregister abgebaut werden konnten.\n\nWenn der Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister vier oder fünf Punkte erreicht, so ist der Betroffene durch die zuständige Behörde zu ermahnen, beim Erreichen von sechs oder sieben Punkten ist er zu verwarnen. Dabei ist er jeweils auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen kann, um sein Verkehrsverhalten zu verbessern. Bei einem Punktestand von maximal fünf Punkten kann durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden, wobei diese Möglichkeit nur einmal innerhalb von fünf Jahren besteht.\n\nZiele des Seminars\n\nDas Fahreignungsseminar soll den Teilnehmern helfen, die sicherheitsrelevanten Mängel in ihrem Verkehrs- und Fahrverhalten zu erkennen und abzubauen.\n\nDurchführung\n\nDas Fahreignungsseminar besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil.\n\nVerkehrspädagogische Teilmaßnahme\n\nDer verkehrspädagogische Teil kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit maximal sechs Teilnehmern durchgeführt werden. Er besteht aus zwei Modulen von jeweils 90 Minuten Dauer, deren Inhalte in Anlage 16 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt sind. Zwischen den Modulen sollen die Teilnehmer im Rahmen einer Hausaufgabe \"Übungen zur Selbstbeobachtung\" durchführen. Die Module müssen in einem zeitlichen Abstand von mindestens einer Woche durchgeführt werden.\n\nZur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme sind Fahrlehrer berechtigt, die eine Seminarerlaubnis nach § 31a Fahrlehrergesetz (FahrlG) besitzen. Diese Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat.\n\nVerkehrspsychologische Teilmaßnahme\n\nDer verkehrspsychologische Teil wird als Einzelmaßnahme durchgeführt. Er besteht aus zwei jeweils 75-minütigen Sitzungen. In der ersten Sitzung soll das Verhalten des Teilnehmers analysiert werden, das zu den Verstößen führt. Hierzu werden die auslösenden und erhaltenden inneren und äußere Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen analysiert, die Funktionalität des Fehlverhaltens (der Grund) herausgearbeitet, persönliche Stärken und individuelle Unterstützungsmöglichkeiten erkannt und Lösungen gemeinsam entwickelt, die geeignet und für den Betroffenen umsetzbar sind.\n\nAls Hausaufgabe zwischen den Sitzungen soll das eigene Verkehrsverhalten kritisch beobachtet und die erarbeiteten Lösungsstrategien erprobt werden. In der zweiten Sitzung, die frühestens drei Wochen nach der ersten durchgeführt werden darf, werden die Erfahrungen der Selbstbeobachtung besprochen sowie die erarbeiteten Lösungsstrategien verfestigt. Zudem ist es möglich, individuelle Fragen, vor dem Hintergrund der eigenen Fahreignung, zu besprechen.\n\nZur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme sind Personen berechtigt, die eine Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 StVG besitzen. Diese Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber über einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie verfügt, eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, oder eine fachpsychologische Qualifikation nach dem Stand der Wissenschaft durchlaufen hat, über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie verfügt und im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist. Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie müssen jährlich an einer verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen, die insbesondere die Fahreignung behandelt.\n\nEvaluierung\n\nDas Fahreignungsseminar wurde durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wissenschaftlich begleitet und evaluiert (§ 4b StVG). Eine verhaltensverbessernde Wirkung der Fahreignungsseminare konnte im Bericht von 2019 nicht belegt werden.", + "contentHash": "115d6d8c8f783045e7bcde6af8093dce071b4ad564fdb1d0de83c69a7f80d437" + }, + { + "id": "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis", + "title": "Fahren ohne Fahrerlaubnis", + "description": "Darstellung der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG, ihrer Tatbestandsmerkmale, Rechtsfolgen und der historischen Anekdote um Bertha Benz.", + "body": "Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Verkehrsstraftat nach § 21 StVG, die verwirklicht wird, wenn der Fahrzeugführer nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis ist oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 StVG verboten ist. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In bestimmten Fällen, wie Fahrlässigkeit oder beschlagnahmtem Führerschein, ist die Freiheitsstrafe auf 6 Monate und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt.\n\nDelikte\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis ist dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 StVG führt und\n\n- ihm bislang keine gültige Fahrerlaubnis für solche Fahrzeuge erteilt wurde oder\n- die entsprechende Fahrerlaubnisklasse durch Fristablauf erloschen ist oder\n- eine ausländische Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig umgeschrieben wurde oder\n- die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen oder\n- ein zeitlich befristetes Fahrverbot verhängt wurde.\n\nEs handelt sich dabei nicht um das Fahren ohne Führerschein, bei dem der Fahrzeugführer seine Führerschein-Urkunde lediglich nicht mitführt.\n\nUmfasst wird das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum. Bei Verstoß gegen ein Fahrverbot sind hingegen zusätzlich alle KFZ gemeint (z. B. Mofa).\n\nWer es als Halter eines Kraftfahrzeuges in Kenntnis dessen, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar. Irrtümer werden durch den Fahrlässigkeitstatbestand nach § 21 Abs. 2 StVG aufgefangen.\n\nWer mit einem versicherten, unfrisierten Mofa fährt, ohne im Besitz der ggf. nötigen Mofa-Prüfbescheinigung zu sein (nur Personen, die nach dem 1. April 1965 geboren sind), begeht kein Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis, da ein Mofa nicht zu den führerscheinpflichtigen Fahrzeugen zählt, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit 20 Euro geahndet wird.\n\nDer Versuch ist nicht strafbar.\n\nWeitere Folgen\n\nAls Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß § 69, § 69a StGB eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist hier nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreichte. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn ein Jugendlicher im Besitz der Klasse AM ist, sein Fahrzeug aber derart modifiziert hat, dass er die Klasse A1 hätte haben müssen.\n\nAußerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug in bestimmten Fällen (beispielsweise bei entzogener Fahrerlaubnis) gem. § 21 Abs. 3 StVG bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann in dem Urteil neben der Hauptstrafe aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die § 111b ff. StPO.\n\nRechtsprechung\n\nDie ständige Rechtsprechung hält es für die Pflicht des Fahrzeughalters, den Führerschein einer Person einzusehen, wenn das KFZ von dieser auf öffentlichem Verkehrsgrund benutzt werden soll.\n\nTrivia\n\nDie erste Person, die sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, war Bertha Benz. Bertha Benz begab sich mit dem Benz Patent-Motorwagen Nummer 3 und ihren Söhnen auf eine Überlandfahrt. Laut den Memoiren ihres Ehemannes ohne dessen Erlaubnis. Aus heutiger Sicht ist anzunehmen, dass die allgemein selbstbewusst auftretende Frau Benz die Fahrt durchaus mit Wissen ihres Mannes unternahm. Ihr Ehemann Carl Benz hatte lediglich eine Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksamts für Versuchsfahrten im näheren Umkreis. Nach damaliger Vorgehensweise wäre eine Ehefrau bei Schwierigkeiten während der Fahrt von den zuständigen Behörden lediglich wieder in die Obhut ihres Ehemanns überstellt worden, während Carl Benz ernsthafte Folgen zu befürchten hatte.", + "contentHash": "8937fe72c2961c097c5307a2d69d05d13f14f188c66a3ec38cdb9802493321ab" + }, + { + "id": "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_ohne_Führerschein", + "title": "Fahren ohne Führerschein", + "description": "Abgrenzung des bloßen Nichtmitführens des Führerscheindokuments (Ordnungswidrigkeit) vom strafbaren Fahren ohne Fahrerlaubnis.", + "body": "Das Fahren ohne Führerschein mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen, u. a. Kraftfahrzeugen, ist in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit.\n\nVerwarnt wird der Fahrzeugführer für das Nichtmitführen der Führerschein-Urkunde im Original; hierfür ist bundesweit ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 € vorgesehen.\n\nDer Führerschein ist die amtliche Urkunde zum Beweis, dass der Inhaber die für das von ihm geführte Kraftfahrzeug nötige und gültige Fahrerlaubnis hat und es daher im öffentlichen Straßenverkehr führen darf. Das Dokument, das ihm für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse ausgestellt wurde, ist während der Fahrt ständig mitzuführen und bei Kontrollen der Vollzugsorgane auf Verlangen auszuhändigen. Die Verweigerung der Aushändigung ist ebenso ordnungswidrig und kann zur Verwarnung führen. Beim Nichtmitführen kann die entsprechende Behörde vor Ort auch eine Kontrollaufforderung ausstellen und aushändigen.\n\nAbgrenzung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nFahren ohne Führerschein ist nicht gleichzusetzen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis; letzteres stellt eine Straftat dar. Die Fahrerlaubnis ist nicht an den Besitz des Führerscheins gebunden. Einen Sonderfall dieses Vergehens begeht man jedoch mit einer Fahrt ohne Führerschein, nachdem dieser im Zuge eines Verfahrens wegen eines Straftatverdachts beschlagnahmt oder in amtliche Verwahrung übernommen wurde; die Fahrerlaubnis ist zwar nicht entzogen und der Führerschein wäre eigentlich noch gültig, dieser Akt wirkt aber wie ein Verbot, davon Gebrauch zu machen.", + "contentHash": "e78505988df99c4e269771d779bb86d5ccae035bb1f3db4585f36bdaf5e8b89e" + }, + { + "id": "/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)", + "title": "Fahrverbot (Deutschland)", + "description": "Umfassende Darstellung des Fahrverbots in Deutschland als straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Nebenfolge, einschließlich Vollstreckung, Regelfahrverboten und genereller bzw. beschränkter Fahrverbote.", + "body": "Ein Fahrverbot ist ein Verbot durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen.\n\nStrafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Fahrverbote\n\nBußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenrecht)\n\nEin Fahrverbot mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten kann nach § 25 StVG wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden. Auch hier kann das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden und führt bei Zuwiderhandlung zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In bestimmten Fällen kann allerdings angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber 4 Monate nach Rechtskraft. In diesem Fall kann der Betroffene durch Abgabe des Führerscheins den Zeitpunkt, in dem das Fahrverbot wirksam wird, selbst bestimmen.\n\nStrafrechtliches Fahrverbot\n\nDas strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden. Es wird nach Rechtskraft des Urteils wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz strafbar, obwohl die eigentliche Fahrerlaubnis nicht entzogen ist. Der Vergehenstatbestand kann ab Rechtskraft des Entscheides verwirklicht werden, auch dann, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde und sich daher noch im Besitz des Inhabers befindet. Das Ende des Fahrverbots wird abhängig von dem Tag berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Dauer des Verbotes. Ein Fahrverbot wird im Monatsrhythmus verhängt, also z. B. vom 3. Februar bis 2. März eines Jahres.\n\nHäufigkeit\n\n2017 wurden bei 55,9 Millionen Fahrerlaubnissen 455.558 Fahrverbote verhängt. Das entspricht einer Quote von 0,81 % oder einer mittleren Zeit bis zum Fahrverbot von 123 Jahren. Männer waren mit 82 % hauptsächlich betroffen von den Fahrverboten, obwohl sie nur 58 % der Fahrerlaubnisinhaber stellen (nicht berücksichtigt ist hierbei die jeweilige Fahrleistung der Frauen und Männer). 2007 wurden noch 503.300 Fahrverbote erteilt, diese Zahl sank bis 2015 auf 376.500, um danach wieder anzusteigen.\n\nAbgrenzung\n\nDas Fahrverbot als Nebenstrafe unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis (umgangssprachlich: Führerscheinentzug). Das Fahrverbot knüpft dogmatisch an der Schuld des Tatverhaltens des Fahrers an, wohingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als richterliche Maßnahme der sog. Maßregel der Besserung und Sicherung bereits an der Rechtswidrigkeit der Tat festgemacht wird. Letztere wird ausgesprochen, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheint. Unterschieden werden in Deutschland folgende Formen:\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Verwaltungsbehörde nach § 3 und § 4 StVG ausgesprochen werden.\n\nFerner gibt es die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB.\n\nWerden gegen einen Fahrer mehrere Fahrverbote verhängt, so werden diese konsekutiv abgeleistet; ein paralleler Vollzug ist seit 24. August 2017 nicht mehr möglich. Beim Zusammentreffen eines Fahrverbots mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis: in diesem Fall wird das Fahrverbot trotz der bereits erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis im selben Zeitraum vollstreckt. Eine von einigen Bußgeldbehörden angeordnete Anschlussvollstreckung auch in diesem Fall verstößt gegen das Analogieverbot.\n\nRegelfahrverbote sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung (§ 4) vor z. B. bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 20 km/h und außerorts um mehr als 25 km/h, bei Unterschreiten eines Sicherheitsabstandes von 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h, bei Überholen im Überholverbot bei unklarer Verkehrslage und Gefährdung, bei Rotlichtverstößen mit Gefährdung oder bei mehr als 1 Sekunde Rotlicht, bei Kfz-Fahren mit 0,5 ‰ oder mehr Blutalkoholgehalt, bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholgehalt, bei Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel (z. B. Drogen) (Stand: Mai 2020).\n\nVollstreckung des Fahrverbots\n\nEin Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid mit gleichzeitigem Fahrverbot erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.\n\nDie Vollstreckung des Fahrverbots beginnt nach Rechtskraft des Urteils mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 StGB). Wird der Führerschein nicht freiwillig in amtliche Verwahrung gegeben und reagiert der Betroffene auch nicht auf die Aufforderung der Behörde, den Führerschein zu übersenden, erfolgt regelmäßig ein Vollstreckungsversuch im Rahmen einer Beschlagnahme. Hat man den Führerschein verloren, ist bei der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass man nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist (§ 5 Satz 1 StVG). Mehrere gleichzeitig verhängte Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken (§ 44 Abs. 4 StGB). Wurde eine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wird diese Zeit auf die verbleibende Zeit des Fahrverbots angerechnet (§ 51 Abs. 5 StGB).\n\nAbsehen vom Regelfahrverbot\n\nVon einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot kann im Einzelfall abgesehen werden. Sowohl die Tatsituation selbst als auch die Person des Fahrers können Abweichungen vom Regelfall begründen. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV).\n\nDroht durch das Fahrverbot zum Beispiel der Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Selbständigen der Verlust der Existenzgrundlage, wird von deutschen Bußgeldgerichten üblicherweise gegen eine Verdoppelung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen (\"Umwandlung\"). Eine zweite Umwandlung innerhalb eines Jahres wird nur in Ausnahmefällen und gegen eine Verdreifachung des Bußgeldes vorgenommen. Die Rechtsprechung zu Umwandlungen von Fahrverboten ist jedoch nicht einheitlich.\n\nBei einem Wiederholungstäter können gemäß § 25 Abs. 2a StVG je nach Eintritt der Rechtskraft mehrere verhängte Fahrverbote gleichzeitig oder überschneidend wirksam werden. Dies gilt auch für Kombinationen von Fahrverboten nach § 25 Abs. 1 StVG und § 44 StGB.\n\nAusweitung Fahrverbot auf alle Straftaten\n\nBis August 2017 konnte ein Fahrverbot wegen einer Straftat nur verhängt werden, wenn der Täter die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen begangen hatte.\n\nVon 1992 bis 2017 wurde über eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten diskutiert. Hauptkritikpunkt ist die Aufhebung der Deliktsbezogenheit und damit einhergehend antizipierten Schlechterstellung jener ohne Fahrerlaubnis. Während bei Inhabern einer Fahrerlaubnis zusätzlich ein Fahrverbot auferlegt werden kann, bestünde die Gefahr, dass bei jenen ohne eine solche, dieses fehlende Sanktionsinstrument in einer höheren Hauptstrafe aufgerechnet werden würde. Befürworter verneinen diesen Effekt, da es sich bei dem Fahrverbot lediglich um eine Nebenstrafe handele. Die Hauptstrafrahmen werden weiterhin unverändert durch die einzelnen Strafnormen bestimmt. Um deren Spürbarkeit im alltäglichen Leben zu erhöhen, sei es vonnöten, dass sie neben finanziellen Einschnitten (Geldstrafen) oder auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen, auch tatsächliche Konsequenzen in der Lebensführung nach sich zögen.\n\nSeit dem 24. August 2017 kann das Fahrverbot bei jeder Verurteilung wegen der Begehung einer Straftat zur Anwendung kommen. Zudem wurde die höchstmögliche Dauer von drei auf sechs Monate heraufgesetzt (Änderung des § 44 Abs. 1 StGB). Im Jugendstrafrecht bleibt es bei der Höchstdauer von drei Monaten (Änderung des § 8 JGG).\n\nGenerelle Fahrverbote\n\nDes Weiteren gibt es seit den 1970er Jahren generelle Fahrverbote, deren Ziel Energieeinsparung, Schutz von Anwohnern oder der Umwelt sind. Dazu gehören das Sonntagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen in Deutschland (mit Ausnahmen).\n\nEin generelles Nachtfahrverbot für Motorfahrzeuge kann auf deutschen Fernstraßen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) nur unter sehr eng begrenzten Ausnahmefällen angeordnet werden.\n\nWeitere generelle Fahrverbote können bei Überschreitung von Gesundheitsgrenzwerten erlassen werden (Ozon, Feinstaub, Smog) sowie aus Sicherheitsgründen, beispielsweise im Winter wegen Eis- und Schneeglätte und ganzjährig wegen Sturm- bzw. Orkanböen. Solche Fahrverbote können auch von den Bundesländern angeordnet werden.\n\nBeschränkte Fahrverbote\n\nUm Luftreinhaltungsvorschriften (Luftreinhaltepläne) durchzusetzen, dürfen nach zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 auch ohne bundeseinheitliche Regelung beschränkte Verkehrsverbote verhängt werden, beispielsweise in Umweltzonen für bestimmte Dieselkraftfahrzeuge mit hohen Stickstoffdioxid-Emissionen (siehe Abgasnormen bzw. Dieselfahrverbot). Betroffen sind davon laut Urteil für Stuttgart Diesel-Kfz der Schadstoffklasse Euro 5 und schlechter sowie Benzin-Kfz unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3. Bei Fahrverboten muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, beispielsweise für Anwohnergruppen. Das Gericht verwies in seiner Pressemitteilung abschließend auch auf die StVO, die eine Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge ermöglicht. Der Vollzug obliegt den Kommunen, was nach Bundesrecht aber derzeit unzulässig ist. Jedoch hat Unionsrecht Vorrang vor Nationalrecht, wenn Letzteres der Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union (siehe Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa) entgegensteht.", + "contentHash": "15b6df615114a8be48d7249338235839e67f3045414d9e5404fee63216738167" + }, + { + "id": "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)", + "title": "Entziehung der Fahrerlaubnis", + "description": "Darstellung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach deutschem Verwaltungs- und Strafrecht, einschließlich Sperrfrist, MPU-Anordnung, Neuerteilung und der vergleichbaren österreichischen Regelungen.", + "body": "Die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist in Deutschland nach dem Verwaltungs- bzw. Strafrecht geregelt. Sie ist mit weitreichenden Folgen für die betroffene Person verbunden. Die behördlichen Einwirkungen (Bußgelder, Ermahnungen) sollen nach dem Maßnahmenkatalog des Fahrerlaubnisrechts frühzeitig auf die Betreffenden einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch das Fahreignungsseminar, das es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, den Entzug des Führerscheins abzuwenden.\n\nMit Ablauf der Sperrfrist entscheiden sich einige Betroffene in der Folge für den vermeintlich leichteren Weg des Führerscheinerwerbs im Ausland. Am 26. April 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch eine ab dem 19. Januar 2009 in einem anderen EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis einer Person in Deutschland ohne weitere Formalitäten anerkannt werden muss, vorausgesetzt eine evtl. vorhandene Sperrfrist ist zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufen und die Wohnsitzerfordernisse wurden eingehalten.\n\nBeratungen bei Führerscheinproblemen erfolgen ungeregelt und unterliegen keiner Qualitätskontrolle. Qualifizierte Angebote von Fachpsychologen für Verkehrspsychologie und verkehrspsychologischen Beratern konkurrieren in Deutschland mit Dienstleistungen unterschiedlichster Berufsgruppen (Fahrlehrer, Sozialpädagogen, verkehrspädagogische Berater, Suchtberater, Juristen). Verbindliche Regelungen zu Qualifikationsvoraussetzungen, Verbraucherschutz und Zielen der Laufbahnberatung fehlen. Einige Anbieter konzentrieren sich darauf, dem Betroffenen das Bestehen der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zu erleichtern, ohne dass ein Lernprozess eintritt. Die Qualitätssicherung der Beratung obliegt der Eigeninitiative der Berater.\n\nVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\n\nDa von der Straftat bis zum Urteil viel Zeit vergehen kann, bietet § 111a Abs. 1 StPO die Möglichkeit die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter.\n\nRechtliche Maßnahmen\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung.\n\nIm Unterschied zu einem Fahrverbot, das lediglich ein ein- bis sechsmonatiges Verbot Kraftfahrzeuge zu führen beinhaltet, führt die Entziehung zu einem zunächst endgültigen Zustand. Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss vom Betroffenen neu beantragt werden. Die Regelungen sollen die Sicherheit des Straßenverkehrs vor ungeeigneten und somit potenziell gefährlichen Teilnehmern schützen.\n\nWer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden. Ebenfalls macht sich der Fahrzeughalter strafbar, der zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug führt.\n\nVerwaltungsrecht\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: \"Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.\" Grundlage für die Annahme einer etwaigen Ungeeignetheit sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen; der Begriff der \"charakterlichen Eignung\" ist jedoch fachlich umstritten.\n\nBeispiele für Umstände, die zu einer Ungeeignetheit führen können, sind:\n\nKörperliche Mängel:\n- Unausgleichbare Sehschwäche\n- Nicht kompensierbarer starker Altersabbau\n- Ohnmachtsanfälle mit Wiederholungsgefahr\n- Schwerer Diabetes mellitus\n- Epilepsieanfälle mit sogenannten \"großen Krampfanfällen\"\n\nGeistige Mängel:\n- Organische Geisteskrankheiten\n- Schwere Nervenleiden\n- Schwere Depressionen\n- Paranoide Schizophrenie\n\nCharakterliche Mängel:\n- Erhebliche/wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder Strafgesetze\n- Besonders starke emotionale Unausgeglichenheit\n- Dauernde affektive Gespanntheit\n- Trunkenheit im Verkehr\n- Drogeneinfluss oder -abhängigkeit\n\nEin weiterer Grund für eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Überschreitung der 8-Punkte-Marke im Fahreignungsregister.\n\nMit der Rechtskraft des Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Urteils eines Gerichts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam, wenn nicht sogar die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Der Führerschein ist sodann bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern bzw. bei einer betroffenen ausländischen Fahrerlaubnis zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Dies kann gegebenenfalls durch zwangsweise Wegnahme oder Zwangsgeld bzw. -haft durchgesetzt werden. Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Hinweise zur Einleitung eines Verfahrens erhält die Behörde von der Polizei, vom Flensburger Kraftfahrt-Bundesamt, vom Prüfer bei der Fahrprüfung, von Justizbehörden oder anderen Ämtern, manchmal auch von privater Seite.\n\nWenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so kann sie zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Betroffenen eine Begutachtungsanordnung verfügen. Die Anordnung muss jedoch verhältnismäßig sein, d. h. oftmals wird vor einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zunächst nur die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt sein. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Bei der Einnahme harter Drogen kann die Fahrerlaubnis sofort ohne Begutachtung entzogen werden. Bei der Einnahme von Cannabis ist zunächst nur die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens zur Aufklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen gerechtfertigt. Wird dann regelmäßiger Konsum oder eine Abhängigkeit festgestellt, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Bei gelegentlichem Konsum wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet. Wenn medizinisches Cannabis verschrieben wurde, kann das Führen eines Fahrzeugs in Ausnahmefällen erlaubt sein.\n\nDie Beschlagnahmung des Führerscheins ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs und danach auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.\n\nStrafrecht\n\nUnter den Voraussetzungen des § 69 StGB ist einem Straftäter vom Strafgericht die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie ist die am häufigsten verhängte Maßregel der Besserung und Sicherung. Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat bzw. die Nichtverurteilung aufgrund einer Schuldunfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Tat ergeben muss. Die Ungeeignetheit muss feststehen; bei Zweifeln darf die Maßregel nicht verhängt werden. Ihre Definition entspricht im Wesentlichen der im Verwaltungsrecht, da auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach herrschender Ansicht allein präventiv die Verkehrssicherheit schützen soll.\n\nDie Ungeeignetheit muss sich aus der Anlasstat ergeben, das heißt zwischen ihnen muss ein indizieller Zusammenhang bestehen. Hinsichtlich der – häufig betroffenen – charakterlichen Ungeeignetheit hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs 2005 in einem Beschluss festgestellt:\n\n\"§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.\"\n\nIn Fachkreisen und der Öffentlichkeit wurde darüber hinaus diskutiert, ob ein Führerscheinentzug auch bei Straftaten verhängt werden können, die keinen Bezug zum Straßenverkehr haben, da dies häufig als wirksamer als andere Strafandrohungen gesehen wird. Derartige Ansätze konnten sich bisher jedoch nicht durchsetzen.\n\nBei verkehrsspezifischen Taten liegt eine Nichteignung vielfach nahe. In § 69 Abs. 2 StGB bestimmt das Gesetz daher fünf rechtswidrige Taten, bei denen in der Regel von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kann in bei diesen Taten nur in Ausnahmefällen unterbleiben, die positiv im Urteil festzustellen sind. Bei den betroffenen Taten handelt es sich um:\n\n- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)\n- Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)\n- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)\n- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), falls \"bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist\"\n- Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die Rauschtat eine der vorigen Straftaten ist.\n\nWenn das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen hat, muss es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahre bestimmen, während der dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. In Extremfällen kann eine lebenslange Sperre angeordnet werden. Wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat, die man ihm entziehen könnte, wird eine isolierte Sperre angeordnet.\n\nZur Vermeidung unbilliger Härten können gemäß § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Gemeint sind einzelne Fahrerlaubnisklassen, aber auch Fahrzeuge mit einem bestimmten objektiv-konstruktiven Verwendungszweck (zum Beispiel Feuerlöschfahrzeuge oder Straßenwachtfahrzeuge der Automobilclubs). Diese Ausnahme kommt insbesondere in Betracht wenn der Betroffene sonst in existentielle Nöte geraten würde.\n\nDie Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Sie kann gemäß Abs. 7 auf richterlichen Beschluss vorzeitig aufgehoben werden, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (zum Beispiel durch Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme).\n\nAbgrenzung: Einziehung des Führerscheins\n\nAbzugrenzen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Einziehung des Führerscheindokuments gemäß §§ 94 Abs. 3, 111a Abs. 4 Hs. 1 StPO. Die Einziehung ist eine vorläufige Beschlagnahme und gemäß § 111a Abs. 4 Hs. 1 StPO nur unter den Voraussetzungen der Einziehung gem. § 69 Abs. 3 S. 2 StPO bzw. gem. § 94 Abs. 1 S. 1 StPO nur bei Gefahr im Verzug möglich. Letzteres ist dann der Fall, wenn zu besorgen ist, dass der Kraftfahrer ohne die Abnahme des Führerscheins weitere Trunkenheitsfahrten unternehmen oder sonst Verkehrsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzten wird.\n\nDer Beschuldigte kann sich mit dem allgemeinen Rechtsbehelf der gerichtlichen Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 f. StPO gegen die Beschlagnahme wehren. Gem. § 111a Abs. 4 Hs. 2 StPO gilt dabei die Besonderheit, dass das Gericht dabei sofort über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet.\n\nNeuerteilung der Fahrerlaubnis\n\nWenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Punktsystem entzogen worden ist, muss zunächst der Ablauf der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperrfrist abgewartet werden. Die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung ist seit dem 16. Januar 2009 nur noch in Fällen erforderlich, in denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Daher kann in Fällen, in denen für die Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) notwendig wäre, nach dem Ablauf der Tilgungsfrist und einem korrekt gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologisches Gutachten und unter Umständen ohne das erneute Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung neu erteilt werden. Die gerichtlich angeordnete Sperrfrist kann verkürzt werden. Wenn seit dem Entzug oder der Versagung der Fahrerlaubnis oder einer nicht bestandenen MPU weniger als 15 Jahre vergangen sind, wird die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.\n\nErneuerung der Fahrerlaubnis mit behinderungsgerecht umgerüstetem Kraftfahrzeug\n\nFür den Fall, dass ein Führerscheinbesitzer nach Krankheit oder Unfall mit verbleibender körperlicher Beeinträchtigung besondere Umbauten am Fahrzeug benötigt, ist eine Meldung bei der Fahrerlaubnisbehörde mit anschließender Prüfung und Eintrag der Fahrzeuganpassungen in den Führerschein empfehlenswert. Damit wird die Befähigung zum Fahrzeugführen und die nach § 2 FeV geforderte ausreichenden Vorsorge amtlich belegt.\n\nAusländische Fahrerlaubnis\n\nWenn der Betroffene lediglich eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, die ihm erlaubt Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, kann diese nicht entzogen werden. In diesem Fall hat die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69b Abs. 1 StGB zur Folge, dass der Betroffene das Recht von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen verliert (sogenannte Nutzungsuntersagung). Führerscheine der in Abs. 2 genannten Institutionen werden eingezogen und an die ausstellende Stelle zurückgesandt; in alle übrigen Führerscheine wird die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre eingetragen.\n\nKurse nach § 70 FeV\n\nDie Fahreignung kann durch die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV wieder hergestellt werden. Um Zugang zu einem Kurs gem. § 70 FeV zu erlangen, ist es jedoch erforderlich, dass die Gutachter bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung diesen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfohlen haben und die Fahrerlaubnisbehörde dieser Empfehlung zustimmt. Die Fahrerlaubnis wird nach Vorlage der Kursbescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde ohne erneute Prüfung wieder erteilt.\n\nRegelungen in Österreich\n\nAbnahme des Führerscheines und Entzug der Lenkberechtigung\n\nIn den unten angeführten Fällen kann von der Polizei der Führerschein als Sicherungsmaßnahme sofort abgenommen werden. Darüber hinaus kann von der Behörde nach Durchführung eines formalen Verfahrens bei besonders schweren, im Gesetz aufgezählten Übertretungen von Verkehrsvorschriften oder auch aus gesundheitlichen Gründen die Lenkberechtigung entzogen werden. Damit verliert automatisch auch ein eventuell noch vorhandener Führerschein seine Gültigkeit.\n\nVormerksystem\n\nNach jahrelangen Diskussionen über den Entzug der Lenkberechtigung von Lenkern, die in kurzer Zeit mehrfach schwere Delikte im Straßenverkehr begehen, wurde mit 1. Juli 2005 ein \"Vormerksystem\" eingeführt. Ziel dieses Systems ist es, die Verkehrssicherheit zu steigern, insbesondere die Zahl der Verkehrsopfer zu reduzieren.\n\nDeliktkatalog\n\n1. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen ab 0,5 ‰ und unter 0,8 ‰ Blutalkoholgehalt.\n2. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse C (mit mehr als 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse) über 0,1 ‰ und unter 0,5 ‰ Blutalkoholgehalt.\n3. Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen der Klasse D über 0,1 ‰ und unter 0,5 ‰ Blutalkoholgehalt\n4. das Gefährden von Fußgängern, die geregelte oder ungeregelte Schutzwege ordnungsgemäß benutzen.\n5. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren in folgender Form: zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, wenn dieser Abstand mit einem technischen Messgerät festgestellt wurde.\n6. Verursachen eines Verkehrsunfalls durch Begehen einer Vorrangverletzung, wenn dabei ein Stoppschild missachtet wurde und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen wurden.\n7. beim Überfahren einer roten Lichtzeichenanlage, wenn dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge, denen grünes Licht gezeigt wird, zum unvermittelten Bremsen oder Ausweichen gezwungen wurden.\n8. Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Autobahnen, wenn Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes behindert werden.\n9. Missachtung eines durch Verkehrszeichen kundgemachten Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern in Tunnels.\n10. Missachtung der Beförderungsvorschriften für Gefahrgut in Autobahntunnels (sogenannte \"Tunnelverordnung\").\n11. Wenn bei Eisenbahnkreuzungen ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung versucht wird, obwohl nach Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel einer Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte; oder durch geschlossene Schranken abgegrenzte Räume befahren werden oder bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, das gelbe oder rote Licht oder akustische Zeichen nicht beachtet werden.\n12. das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, wenn der Mangel dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen.\n13. Übertretungen der Bestimmungen über die gesicherte Beförderung von Kindern unter 14 Jahren bzw. einer Körpergröße unter 150 cm bei Kraftwagen und Motordreirädern.\n\nSanktionskatalog, Löschung der Vormerkung\n\n- Wird eines der 13 Delikte gesetzt, dann erfolgt – unabhängig von den dafür vorgesehenen Geldstrafen – eine Vormerkung im zentralen Führerscheinregister. Werden zwei oder mehrere Delikte gleichzeitig gesetzt (Beispiel: Alkoholisiertes Fahren und gleichzeitig nicht gesicherte Beförderung eines Kindes), wird sofort eine Maßnahme angeordnet. Der Führerscheinentzug erfolgt allerdings erst nach einer weiteren Übertretung.\n- Wird innerhalb von zwei Jahren ein zweites Delikt aus dem Katalog gesetzt, erfolgt die Anordnung einer \"besonderen Maßnahme\" durch die Behörde.\n- Wird innerhalb von zwei Jahren ein drittes Delikt aus dem Katalog gesetzt, dann wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen. Dabei werden alle Vormerkungen aus dem Führerscheinregister entfernt. Jede Vormerkung wirkt zwei Jahre ab Übertretung und wird danach automatisch aus dem zentralen Führerscheinregister gelöscht.\n\nBesondere Maßnahmen bei Vormerkdelikten\n\nJe nach Delikt können folgende \"besondere Maßnahmen\" von der Behörde angeordnet werden:\n\n- Nachschulung durch Psychologen (insgesamt sechs Stunden dauerndes Gruppengespräch)\n- Perfektionsfahrt in einer Fahrschule (mindestens zwei Fahrstunden)\n- Fahrsicherheitstraining in einem Fahrtechnikzentrum (Dauer: ein Tag)\n- Teilnahme an einem Kurs über Ladungssicherung (Dauer: ein Tag)\n\nGründe für einen Entzug der Lenkberechtigung\n\nDelikte und Strafen\n\n- Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 0,50 ‰ bis 0,79 ‰ Blutalkoholgehalt oder 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l Atemalkoholgehalt (kein Entzug beim ersten Mal; Strafe: 218 € bis 3633 €)\n- Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 0,80 ‰ bis 1,19 ‰ Blutalkoholgehalt oder 0,40 mg/l bis 0,59 mg/l Atemalkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens ein Monat; Strafe: 800 € bis 3700 €)\n- Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von 1,20 ‰ bis 1,59 ‰ Blutalkoholgehalt oder 0,60 mg/l bis 0,79 mg/l Atemalkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens vier Monate; Anordnung einer Nachschulung; Strafe: 1200 € bis 4400 €)\n- Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen von mehr als 1,60 ‰ oder 0,80 mg/l Atemalkoholgehalt (Entzugsdauer: mindestens sechs Monate; Anordnung einer Nachschulung; amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologisches Gutachten für die Wiedererteilung; Strafe: 1600 € bis 5900 €)\n- Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Blutabnahme oder Vorführung zur klinischen Untersuchung (Entzugsdauer: mindestens sechs Monate; Anordnung einer Nachschulung; amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologisches Gutachten für die Wiedererteilung; Strafe: 1600 € bis 5900 €)\n- Überschreitung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes (Entzugsdauer: zwei Wochen; Strafe: bis 2180 €)\n- Überschreitung einer Geschwindigkeit von 180 km/h (Entzugsdauer: mindestens drei Monate; Strafe: bis 2180 €)\n- Fahren gegen die Fahrtrichtung, Umkehren, Rückwärtsfahren oder Halten oder Parken auf dem Fahrstreifen einer Autobahn (Entzugsdauer beim Fahren gegen die Fahrtrichtung: mindestens drei Monate; Strafe: 36 € bis 2180 €)\n- Lenken eines Kraftfahrzeuges in der Art, dass besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit gegeben sind (Entzugsdauer: mindestens drei Monate; Strafe: 36 € bis 2180 €)\n- Fahrerflucht oder unterlassene Hilfeleistung nach einem selbst verursachten Unfall mit Personenschaden (Entzugsdauer: mindestens drei Monate; Strafe: 36 € bis 2180 €)\n- Wiederholtes Begehen eines Alkoholdeliktes (konkret: Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen mit 0,5 ‰ bis 0,79 ‰ oder 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l Atemalkoholgehalt) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten (Entzugsdauer: mindestens drei Wochen (zweites Delikt) mindestens vier Wochen (drittes Delikt); Strafe: 218 € bis 3633 €) und in der Regel eine Anordnung, ein medizin/psychologischen Gutachten vorzulegen!\n\nDarüber hinaus kann die Begehung von konkret genannten Straftaten den Entzug der Lenkberechtigung auslösen.\n\nGesundheitliche Gründe\n\nDie Behörde hat die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn jemand auf Grund schwerer Erkrankungen ein Kraftfahrzeug nicht mehr sicher lenken kann oder Bewusstseinsstörungen zu befürchten sind, oder an schweren psychischen Erkrankungen oder Alkoholabhängigkeit oder anderen, für das Lenken von Kraftfahrzeugen gefährlichen Abhängigkeiten oder an Augenkrankheiten leidet.\n\nProbeführerschein\n\nFür Probeführerscheinbesitzer bestehen besonders strenge Regelungen. Der Probeführerschein ist für Fahranfänger auf drei Jahre befristet, bei L17-Lenkern jedoch mindestens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.\n\nBei folgenden schweren Verstößen sind von der Behörde unverzüglich Nachschulungen anzuordnen:\n\n- Fahrerflucht\n- Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung\n- Überholen unter gefährlichen Umständen\n- Nichtbefolgen von Überholverboten\n- Vorrangverletzung\n- Überfahren von \"Halt\"-Zeichen bei geregelten Kreuzungen\n- Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen\n- Überschreitung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder um mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen\n- Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung\n- (Grob) Fahrlässige Tötung bzw. Fahrlässige Körperverletzung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges\n- Alkoholisiertes Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen ab 0,10 ‰ Blutalkoholgehalt oder 0,05 mg/l Atemalkoholgehalt\n- Konsumation von Alkohol während der Fahrt oder während einer Fahrtunterbrechung\n\nMit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist.\n\nBegeht der Probeführerscheinbesitzer innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen schweren Verstoß, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen bzw. gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.", + "contentHash": "4b82faec543b2af61b67c179fcf11126ecd23855f93dead05c28950928634419" + }, + { + "id": "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung", + "title": "Medizinisch-Psychologische Untersuchung", + "description": "Ausführliche Darstellung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) in Deutschland, ihrer rechtlichen Grundlagen, Durchführung, Kritik und Reformdiskussion.", + "body": "Die medizinisch-psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) beurteilt in der Bundesrepublik Deutschland die Fahreignung des Antragstellers. Im Volksmund mit dem herabsetzenden Begriff Idiotentest belegt, lautet die gesetzliche Bezeichnung Begutachtung der Fahreignung (entsprechend: Begutachtungsstelle für Fahreignung).\n\nDie MPU gibt es seit 1954. Sie stellt eine Prognose zur Verkehrsbewährung des Antragstellers und dient als Hilfe für Fahrerlaubnisbehörden zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im europäischen Ausland sind anstelle fachlich begründeter Einzelfallprüfungen häufig erhebliche Strafen bei schwerwiegenden Verkehrsstraftaten oder gehäuften Verstößen üblich.\n\nBegriff der Fahreignung\n\nDer Begriff der Fahreignung umfasst die körperliche Eignung, die geistige Eignung (zum Beispiel Reaktionsfähigkeit) und Persönlichkeitsmerkmale wie die persönliche Zuverlässigkeit. Fahreignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Rechtssystematisch ist die Überprüfung der Fahreignung ein Realakt (vgl. auch schlichte Hoheitsverwaltung).\n\nAlternativ wird der Begriff der Mobilitätskompetenz diskutiert, der den Aspekt der Verhaltensentwicklung stärker hervorhebt. Verkehrspsychologen definieren Mobilitätskompetenz als die Gesamtheit überdauernder körperlicher, geistiger und verhaltens- bzw. einstellungsbezogener Voraussetzungen eines Fahrers zum sicheren und partnerschaftlichen Führen von Kraftfahrzeugen.\n\nAufgabe der MPU\n\nEin MPU-Gutachten liefert eine Prognose der Verkehrsbewährung des Auftraggebers, also eine auf Fakten und Erfahrungswissen basierende Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des Verhaltens in der Zukunft. Die Fakten sind im Fahreignungsregister und in der Führerscheinakte dokumentiert. Die Prognose ist immer dann günstig (= „positives\" Gutachten), wenn die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde durch die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Befunde ausgeräumt werden können, also belegbare Hinweise auf stabile Verhaltens- und Einstellungsänderungen vorliegen.\n\nVor der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis prüft die zuständige Behörde, ob das Gutachten nachvollziehbar ist. Die formalen und inhaltlichen Standards müssen erfüllt sein (Widerspruchsfreiheit, logische Ordnung, wissenschaftliche Nachprüfbarkeit, Beachtung gesetzlicher Vorgaben sowie der Begutachtungs-Leitlinien und Beurteilungskriterien zur Kraftfahrereignung). Bestehen begründete Zweifel an der Objektivität oder werden diese Standards nicht beachtet, kann ein Gutachten von der Fahrerlaubnisbehörde abgelehnt werden. Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.\n\nDie Qualität der MPU-Gutachten und der Arbeitsweise der MPU-Stellen wird darüber hinaus von der Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) kontrolliert.\n\nAuch von Personen, die gar keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ein MPU-Gutachten eingefordert werden, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen sind. Ansonsten droht ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen. Diese Praxis wird derzeit als rechtmäßig angesehen, nachdem in der Vergangenheit Gerichte dies auch schon als unzulässig bewertet hatten.\n\nSeriöse Hilfsangebote\n\nSeit Juli 2013 bietet die BASt selbst Informationen über die MPU und Möglichkeiten der seriösen Vorbereitung / Beratung auf ihrer Webseite an und gibt konkrete Empfehlungen für die Auswahl geeigneter Berater. Auslöser hierfür waren Bemühungen des Bundesministeriums für Verkehr unter Verkehrsminister Ramsauer, mehr Transparenz im Zusammenhang mit der MPU herzustellen.\n\nInformationsveranstaltungen vor der MPU werden überwiegend von Einrichtungen angeboten, die im Vorfeld Beratungen durchführen oder die MPU selbst durchführen (Begutachtungsstellen für Fahreignung, BfF, auch MPU-Stelle). Dabei wird der allgemeine Ablauf erläutert und es werden die Erfolgskriterien benannt sowie Fragen der Vertraulichkeit und Schweigepflicht gegenüber Dritten (wie zum Beispiel den Mitarbeitern der Fahrerlaubnisbehörde, Angehörigen oder Verkehrsanwälten) angesprochen. Weiter werden Verhaltenshinweise und allgemeine Beratungsempfehlungen gegeben, etwa der Hinweis, dass ein (negatives) Gutachten nicht bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden muss (der Auftraggeber ist hier Herr des Verfahrens, die MPU-Stelle unterliegt der strikten Schweigepflicht).\n\nDen fachkompetenten MPU-Stellen sind individuelle Fahreignungsberatungen und konkrete auf den Einzelfall bezogene Maßnahmeempfehlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Neutralität) verwehrt. Auch Führerscheinstellen dürfen aufgrund ihres Aufgabenprofils und mangels fachlicher Kompetenz in der Regel keine Fahreignungsberatungen durchführen.\n\nIn diese vom Gesetzgeber geschaffene Lücke stoßen diverse Berater und Coaches, die meist über das Internet Kunden zu werben versuchen. MPU-Vorbereitung und MPU-Beratung kann in Deutschland jeder betreiben, der sich für kompetent hält. Deshalb sehen sich neben ehemals Betroffenen und Fahrlehrern auch zahlreiche andere Berufsgruppen autorisiert, kostenpflichtige MPU-Vorbereitungskurse anzubieten. Es existieren weder einheitliche fachliche Standards, noch gesetzlich geregelte Qualitätskontrollen oder Anforderungen an die Qualifikation und Weiterbildung der MPU-Vorbereiter. Genau das wird im Sinne des Verbraucherschutzes und zur Verbesserung der Reputation des Arbeitsgebietes seit Jahren vom Gesetzgeber gefordert.\n\nVerkehrspsychologische Fahreignungsberatung\n\nVerkehrspsychologische Fahreignungsberatung im Vorfeld einer MPU wird von Fachpsychologen für Verkehrspsychologie oder verkehrspsychologischen Beratern durchgeführt. Ziel der Beratung ist es, die Zeit der Fahrerlaubnissperre sinnvoll zur Vorbereitung auf die MPU zu nutzen und die Fahreignung dauerhaft wiederherzustellen. Sie zielt somit über den Zeitpunkt der Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinaus. Anerkannte verkehrspsychologische Berater und Fachpsychologen für Verkehrspsychologie unterliegen strikten Fortbildungsverpflichtungen. „Ein seriöser und kompetenter Berater oder Verkehrstherapeut ist Diplom-Psychologe, hat eine verkehrspsychologische Ausbildung absolviert und bildet sich regelmäßig fort\".\n\nDie Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat in ihrer Rubrik \"Verhalten und Sicherheit\" Informationen zur Qualitätssicherung von MPU und Beratung herausgegeben, die es Betroffenen erleichtern soll, seriöse und kompetente Anbieter zu finden.\n\nSperrfristverkürzung\n\nNeue Bestrebungen gehen dahin, in bestimmten Fällen die Sperrfrist abzukürzen (in der Regel um ein bis zwei Monate). Dies ist aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich, zum Beispiel bei erstmaliger Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration unter zwei Promille. Die Entscheidung trifft der zuständige Richter. Vorausgesetzt wird in der Regel eine frühzeitige Intervention (z. B. verkehrspsychologische Therapie) in der Sperrfrist.\n\nVerkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV\n\nDie „verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV\" ist bis in die Details der Anerkennung und Umsetzung hinein durch die Verordnung geregelt. Sie dient als „Maßnahme mit Rechtsfolge\" ausschließlich dazu, Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die wegen Ordnungswidrigkeiten und/oder Verkehrsstraftaten aufgefallen sind, über die Ursachen der Verkehrsauffälligkeiten aufzuklären und Wege zu einem angemesseneren Verhalten im Straßenverkehr aufzuzeigen. Sie ist damit Teil des staatlichen Verwaltungshandelns.\n\nVerbraucherschutz\n\nMit der Angst vor der MPU werden Geschäfte gemacht. Verschiedene unseriöse Angebote sollen die Notlage der Betroffenen ausnutzen (Stichworte: EU-Führerschein, Telefon-Abzocke mit 0900er-Nummern).\n\nDazu gibt der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) detaillierte Hinweise zum Verbraucherschutz. Der Berufsverband verweist auf objektive und hilfreiche Ratgeberliteratur zur MPU und führt Register aller in Deutschland amtlich anerkannten MPU-Stellen und verkehrspsychologischen Berater.\n\nMPU-Foren\n\nHilfe zur Selbsthilfe gibt es in unabhängigen Internetforen, welche oft von Betroffenen betrieben und moderiert werden. Sie legen ihre persönlichen Probleme und Erfahrungen öffentlich dar und tauschen Informationen und Tipps aus, zum Beispiel über besonders kundenfreundliche und fachlich kompetente Untersuchungsstellen. Argumentiert wird häufig, es sei letztlich egal, wohin man gehe, die Kriterien seien ohnehin gleich. Allerdings wird auch auf deutliche Unterschiede im Kundenservice und im Engagement der Mitarbeiter hingewiesen.\n\nIn manchen Foren engagieren sich Verkehrspsychologen und geben konkrete Ratschläge. Auch persönlicher Rat von Betroffenen, die eine MPU bereits hinter sich haben, kann eine Entscheidungshilfe für die weitere Vorgehensweise darstellen. Es fehlen allerdings Qualitätskriterien.\n\nQualitätssicherung durch die Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen\n\nDie 16 amtlich anerkannten Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung in Deutschland unterliegen regelmäßigen Begutachtungen durch die „Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen\" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) – frühere Bezeichnung: Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen (BGBl vom 23. April 2014). Die Bundesanstalt überprüft, ob die in der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (VkBl. S. 110–120 vom 27. Januar 2014) festgelegten Standards eingehalten werden.\n\nDie Richtlinie umfasst ca. 85 Regelungspunkte, betreffend (a) das Begutachtungsverfahren der BASt mit regelmäßigen Begutachtungen und der regelmäßigen Gutachtenüberprüfung und (b) das Qualitätsmanagement der Träger der Begutachtungsstellen für Fahreignung, ihre personelle, räumliche und sachliche Ausstattung und die Durchführung der MPU-Begutachtungen. Die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Erstellung der Gutachten ist in der Richtlinie detailliert geregelt und erfolgt weitgehend standardisiert (Aufbau der Gutachten, Archivierung, Schweigepflicht, Beurteilungskriterien etc.). Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen werden grundsätzlich von Fahrerlaubnisbehörden in ganz Deutschland akzeptiert. Im Einzelfall obliegt es der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden, ob ein vorgelegtes medizinisch-psychologisches oder ärztliches Gutachten für die anstehende Entscheidung verwertbar ist.\n\nDie Regelungen der Richtlinie betreffen ausschließlich die Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU-Stellen). Für die in Fahrerlaubnisangelegenheiten zunehmend häufig angeordneten ärztlichen Gutachten existieren keine vergleichbaren Regelungen und Konformitätsprüfungen.\n\nBegutachtungen durch die BASt können unangemeldet erfolgen. Die Ergebnisse werden in Form von Gutachten dokumentiert und den Trägern sowie den für die amtliche Anerkennung zuständigen Landesbehörden übersandt. Für neue Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung gelten spezielle Regelungen.\n\nDie Begutachtung durch die BASt schafft lediglich die Voraussetzung für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der amtlichen Anerkennung der Trägerorganisationen durch die zuständigen Stellen der Bundesländer (§ 66 FeV). Sie berechtigt nicht zur Aufnahme der Tätigkeit als Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die amtliche Anerkennung der Träger erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer auf der Basis der Begutachtung der BASt. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Begutachtungen „aus besonderem Anlass\" sind auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden auch unangemeldet möglich. In schwerwiegenden Fällen kann die amtliche Anerkennung für ein Bundesland ohne Konsultation der BASt entzogen werden.\n\nVon den ursprünglich mehr als 20 Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung sind zwischenzeitlich einige ausgeschieden – sei es mangels erforderlicher Qualifikationsnachweise oder aus anderen Gründen. Aktuell sind folgende Organisationen von Landesbehörden amtlich anerkannt und zum Betrieb von Begutachtungsstellen in den jeweiligen Bundesländern berechtigt.\n\nBegutachtete Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung in Deutschland (Stand: Juli 2024):\n\n- TÜV SÜD Life Service GmbH (Erstakkreditierung: 21.12.1999)\n- Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs- und Umweltsicherheit mbH / AVUS (01.08.2001)\n- DEKRA e. V. Dresden (17.12.2001)\n- TÜV Thüringen e. V. (17.12.2001)\n- ABV GmbH (bis 1. Juni 2010 TÜV Rheinland Verkehrs- und Betriebspsychologie GmbH) (17.12.2001)\n- pima-mpu GmbH (16.05.2002)\n- TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH (16.05.2002)\n- BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (27.08.2002)\n- IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung (29.11.2002)\n- TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (25.06.2003)\n- IBBK Institut für Beratung – Begutachtung – Kraftfahrereignung GmbH (30.09.2003)\n- Universitätsklinikum Heidelberg – Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin (16.09.2004)\n- ProSecur GmbH (14.06.2006)\n- Absolut Diagnostics GmbH (Mai 2014)\n- MPUMax GmbH (April 2015)\n- ASS-MPU Gesellschaft für Sicherheit im Straßenverkehr UG (haftungsbeschränkt) (2016)\n- Ha-Co MPU GmbH (?)\n\nArbeitsgruppe MPU-Reform\n\nZurzeit werden von einer Arbeitsgruppe unter Federführung der BASt Vorschläge für eine MPU-Reform erarbeitet. Dies soll unter anderem dem Ziel dienen, die Transparenz, Verständlichkeit und Objektivität der MPU weiter zu verbessern und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen. Eingesetzt wurde diese hochrangig besetzte Arbeitsgruppe vom früheren Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer. Sie nimmt Vorschläge des Arbeitskreises V beim Verkehrsgerichtstag 2014 auf und prüft diese auf ihre praktische Umsetzbarkeit.\n\nStatements und Forderungen aus Arbeitskreis V – Fahreignung und MPU:\n\n1. Die MPU ist ein bewährtes Instrument, das nachhaltig zur Verkehrssicherheit beiträgt. Die von der Projektgruppe MPU-Reform erarbeiteten Maßnahmen – z. B. die Bereitstellung des Infoportals auf der Homepage der BASt und die Informationsblätter – werden begrüßt.\n\n2. Eine frühzeitige und umfassende Information der Betroffenen ist erforderlich. Über Voraussetzungen, Abläufe und Rechtsfolgen der MPU haben bereits die Ermittlungsbehörden zu informieren.\n\n3. Die Qualifikation von Personen, die zur Vorbereitung auf die MPU tätig sind, bedarf einer gesetzlichen Regelung. So wird es den Betroffenen erleichtert, seriöse Anbieter zu finden.\n\n4. Tonaufzeichnungen des ärztlichen und psychologischen Untersuchungsgesprächs können die Transparenz der Fahreignungsbegutachtung erhöhen. Ob sie gesetzlich vorgeschrieben werden sollen, hängt von der Klärung wissenschaftlicher und rechtlicher Fragen ab. Damit soll die Projektgruppe „MPU-Reform\" befasst werden.\n\n5. Zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis ist ein bundesweit geltender Fragenkatalog für die wesentlichen Untersuchungsanlässe zu erarbeiten.\n\n6. Obergutachtenstellen sind erforderlich, weil dort komplexe oder strittige Fälle geklärt werden können, denen das standardmäßige Vorgehen der Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht gerecht werden kann. Für die Stellen sind Qualitätsstandards festzulegen.\n\n7. Die fachlichen Standards der MPU sind auf den Bereich der ärztlichen und fachärztlichen Begutachtungen zu übertragen. Zu fordern ist eine vertiefte verkehrsmedizinische Ausbildung und die Überprüfung der Gutachtenqualität.\n\n8. Bereits die Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, ist einer unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen.\n\n9. Qualität hat ihren Preis. Die Durchführung einer MPU muss angemessen vergütet werden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind zu überprüfen.\n\nÖffentliche Resonanz\n\nImagestudie 2014\n\nLaut einer im Jahre 2013 im Auftrag des VdTÜV durchgeführten repräsentativen Umfrage mit 501 Befragten halten 79 % der Bevölkerung die MPU für grundsätzlich sinnvoll. Mit 83 % gab es eine überdurchschnittliche Zustimmung in der Altersgruppe der 18- bis 29-Jährigen. Der VdTÜV selbst interpretierte das Umfrageergebnis dahingehend, dass die MPU in der Bevölkerung ein gutes Image habe.\n\nDarstellung in den Medien\n\nIn der Boulevardpresse sowie in der Umgangssprache ist die MPU unter der Bezeichnung Idiotentest bekannt geworden. Sie wurde im Verkehrsrecht der 1950er und 1960er Jahre vor allem dann gefordert, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber zum dritten Mal die Prüfung nicht bestanden hatte (so genannte Prüfungsversager). Diese verwaltungsrechtliche Regelung wurde jedoch etwa gleichzeitig mit der Theorie der „Unfallpersönlichkeit\" (sogenannte „Konflikt-Unfäller\" und „Affekt-Unfäller\" mit ausgeprägter Veranlagung zu Unfällen) abgeschafft, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem tatsächlichen Unfallgeschehen statistisch nicht nachweisbar war. Da die Unfallzahlen mit zunehmender Motorisierung in Deutschland stark anstiegen (absoluter Höhepunkt 1973: etwa 20.000 Opfer im Straßenverkehr), verschob sich der Schwerpunkt der Untersuchungen auf die Hauptrisikofaktoren im Straßenverkehr: Alkohol, illegale Drogen und andere Verkehrsauffälligkeiten wie überhöhte Geschwindigkeit.\n\nDarstellung in Musik und Literatur\n\nEine populäre Aufbereitung des Themas erfolgte 2008 in einem Rap auf dem Album Jim Pansen und die verbotene Frucht des Hiphoppers Jim Pansen speziell für die Zielgruppe der Cannabis-Konsumenten. Die Darstellung ist inhaltlich stark verkürzt und karikierend, aber für die Zielgruppe informativ.\n\nKim Fisher hat in ihrem Buch Im Zeichen der Jungfrau persönliche Erfahrungen mit der MPU dargelegt, die bei ihr wegen permanenten Falschparkens (236-mal) veranlasst wurde.\n\nDurchführung der MPU\n\nVeranlassung\n\nIm Jahr 2014 wurde eine MPU nur für etwa 0,2 % aller Fahrer gefordert (bei etwa 55 Millionen Führerscheininhabern in Deutschland), in der Regel nach Entzug der Fahrerlaubnis und Ablauf der Sperrfrist. Annähernd die Hälfte davon waren Wiederholungsuntersuchungen nach nicht bestandener MPU.\n\nStatistik\n\nMit aktuell 88.035 Begutachtungen (2017) geht die Zahl der MPU-Anordnungen stetig zurück. Der Rückgang erfolgte schwerpunktmäßig bei den Alkoholfragestellungen, die mittlerweile weniger als 50 % aber weiterhin den größten Anteil ausmachen.\n\nMPU-Anordnungen bereits ab 0,3 Promille\n\nIn einem Beschluss aus dem Jahr 2014 sah der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg MPU-Anordnungen auch nach alkoholbedingten Führerscheinentzügen bereits bei einer Auffälligkeit unter 1,6 ‰ als erforderlich an. Der VGH nahm dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Rechtsprechung ab November 2015. Eine MPU-Anordnung sollte demnach schon bei relativer Fahruntüchtigkeit, also ab 0,3 ‰ erforderlich sein (VGH München, Urt. 11 BV 14.2738).\n\nIm April 2017 verwarf das Bundesverwaltungsgericht zwei entsprechende Urteile des BayVGH. Eine MPU-Anordnung nach einer einzelnen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ sei nur dann gerechtfertigt, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Die zusätzliche Annahme eines Alkoholmissbrauchs ist von behördlicher Seite oft bspw. dann gegeben, wenn die Polizei im Protokoll vermerkt, dass während der Polizeikontrolle keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. In einem solchen Fall ist eine Anordnung zur MPU sehr wahrscheinlich.\n\nKontrolldichte und Dunkelziffer\n\nIn der Regel steht hinter den entdeckten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten eine hohe Anzahl nicht entdeckter Delikte. Die Angaben zur Dunkelziffer bei alkoholauffälligen Fahrern schwanken zwischen 1:1000 und 1:60. Die Wahrscheinlichkeit, bei Fahrten unter Alkoholeinfluss oder anderen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten entdeckt zu werden, ist aufgrund der geringen polizeilichen Kontrolldichte in Deutschland sehr niedrig. Jede Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne Unfall und ohne Verkehrskontrolle erhöht somit die Wahrscheinlichkeit der nächsten Fahrt; Alkohol am Steuer ist ein Seriendelikt.\n\nUntersuchungsanlässe\n\nDie wichtigsten Untersuchungsanlässe sind (in der Reihenfolge der Häufigkeit):\n\nAlkohol (Alkohol-MPU): Ein Kraftfahrer ist mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen, oder einmal mit einer Promillezahl von 1,6 ‰ oder mehr (dieser Wert gilt auch für Fahren unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad). Verkehrsauffälligkeiten unter Alkoholeinfluss stellen 58 Prozent aller Begutachtungsfälle (Quelle: BASt, 2007).\n\nIllegale Drogen (Drogen-MPU): Ein Kraftfahrer ist unter Einfluss von illegalen Drogen im Straßenverkehr aufgefallen, oder der Fahrerlaubnisbehörde liegen Hinweise vor, dass ein Kraftfahrer außerhalb des Straßenverkehrs gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat (durch Drogendelikte oder Drogenmissbrauch).\n\nVerkehrsrechtliche Auffälligkeiten (Punkte-MPU): Mehr als 7 Punkte beim Fahreignungsregister in Flensburg oder besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße.\n\nStrafrechtliche Auffälligkeiten: Der Kraftfahrer ist strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten oder mit Straftaten aufgefallen, die auf eine besonders hohe Aggressivität oder geringe Impulskontrolle schließen lassen.\n\nWeitere MPU-Untersuchungsanlässe können zum Beispiel die vorzeitige Erteilung einer Fahrerlaubnis für Jugendliche ab 16 Jahren oder körperliche/psychische Erkrankungen/Behinderungen sein.\n\nNach dem Beantragen der Führerschein-Neuerteilung sendet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an eine frei wählbare MPU-Stelle, die wiederum das fertige Gutachten an den Auftraggeber (also an den Führerscheinbewerber) schickt. Nach der Vorlage eines positiven Gutachtens bei der Führerscheinstelle wird der bereits beantragte Führerschein in der Regel unmittelbar ausgehändigt.\n\nAblauf der MPU\n\nDie Durchführung der MPU dauert in der Regel drei bis vier Stunden, die Reihenfolge der Untersuchungsteile (Testdiagnostik, ärztliche Untersuchung, psychologisches Gespräch) kann variieren.\n\nDer aktuelle Sachstand wird im Regelfall am Untersuchungstag unter Vorbehalt mitgeteilt, da in der Regel noch nicht alle Befunde vorliegen. Das Gutachten wird dem Auftraggeber zugesandt, der es an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeben kann. Die Führerscheinakte wird parallel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeschickt. Der Zeitrahmen bis zur Zusendung des Gutachtens soll 14 Tage nach der Untersuchung nicht überschreiten.\n\nDie MPU besteht aus folgenden Untersuchungsteilen:\n\nVerkehrsmedizin: Im medizinischen Teil wird auf verkehrsrechtlich relevante Erkrankungen sowie Alkoholmissbrauch oder Missbrauch illegaler Drogen bzw. Abhängigkeit geprüft. Dazu führt der Arzt ein Gespräch über die medizinische Vorgeschichte, eine körperliche Untersuchung sowie gegebenenfalls labormedizinische Verfahren (zum Beispiel Blutabnahme, Urin-Drogenscreening) durch. Häufig geht es darum, einen angegebenen vollständigen Verzicht auf Alkohol oder andere Drogen verkehrsmedizinisch zu belegen. Hierfür werden Drogenscreenings (Haar- oder Urinanalysen), mit denen sich Spuren früheren Konsums teilweise noch nach Monaten nachweisen lassen, und Alkoholscreenings (Leberwerte, oft auch EtG und CDT) eingesetzt.\n\nVerkehrspsychologie: Im psychologischen Gespräch geht es um die Einsicht in früheres Fehlverhalten, die persönlichen Ursachen dafür, Konsequenzen für das aktuelle Verhalten und Vorsätze und Verhalten für die Zukunft, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit zuverlässig verhindern. Dabei muss das zukünftig geplante Verhalten in der Regel seit mindestens sechs Monaten stabil gelebt werden. Das Gespräch muss für das Gutachten aufgezeichnet werden (dies erfolgt häufig am Computer). Untersuchungsstellen sollten dem Kunden die Möglichkeit bieten, die Aufzeichnungen gegenzulesen, um Missverständnisse zu vermeiden. Einige Stellen bieten auch Tonbandaufnahmen an.\n\nLeistungsdiagnostik: Bei einem standardisierten Reaktionstest am Computer wird die psychofunktionale Leistungsfähigkeit (Reaktionsfähigkeit, Konzentration und Aufmerksamkeit) getestet. Die Anzahl und Art der durchgeführten Tests (Wahrnehmungs- und Reaktionsleistung, Belastbarkeit, Aufmerksamkeit) variieren nach der jeweiligen Untersuchungsfragestellung. Entsprechen die Testergebnisse nicht den Anforderungen, kann eine Überprüfung der Kompensationsfähigkeit im praktischen Fahrverhalten (Fahrverhaltensbeobachtung) empfohlen werden.\n\nManche MPU-Stellen bieten zusätzlich kostenlose Informationsabende an, um die Betroffenen aus erster Hand zu informieren und Spannungen und Ängste im Vorfeld einer MPU zu reduzieren. Eine Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, die Teilnahme erfolgt anonym.\n\nKosten der MPU\n\nDie Kosten der medizinisch-psychologischen Untersuchung sind in der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt. Sie richten sich nach dem durchschnittlichen Aufwand der unterschiedlichen Fragestellungen. Seit dem 1. August 2018 sind die darin aufgeführten Kosten einer MPU gemäß der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr anwendbar. Siehe Absatz 5 im § 65 Übergangsbestimmungen des StVG. Im Februar 2008 wurden die Gebühren erstmals seit Einführung der Fahrerlaubnisverordnung im Jahr 1999 angehoben. Sie betragen für Alkohol- bzw. Drogenuntersuchungen 338 Euro netto. Bei kombinierten Fragestellungen erhöht sich die Untersuchungsgebühr um die Hälfte der jeweils höchsten Teilgebühr. Drogenuntersuchungen sind deshalb am teuersten, weil ein Drogenscreening mit einer zusätzlichen Gebühr von 128 Euro abgerechnet wird. Hinzu kommen unter anderem Kosten für Zweitschriften und Gutachtenversand. Vielfach liegen die gesamten Gebühren für die MPU über 500 Euro.\n\nTeurer sind die vorbereitenden Angebote im Vorfeld einer MPU. Von Verkehrspsychologen werden in der Regel um die 60 bis 100 Euro pro Sitzung zugrunde gelegt.\n\nBegutachtungsstellen in Deutschland\n\nEine gültige Übersicht über sämtliche amtlich anerkannten MPU-Stellen in Deutschland kann bei der Bundesanstalt für Straßenwesen als zuständiger Akkreditierungsbehörde abgerufen werden. Die Gutachten dieser Stellen werden von allen Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland akzeptiert. Sie stehen untereinander im direkten Wettbewerb, der sich vor allem über Kundenempfehlungen und kundengerechte Bearbeitung abspielt. Mittlerweile wurde die Gebührenordnung Straßenverkehr für den MPU-Bereich außer Kraft gesetzt, so dass auch die Preisgestaltung Teil des Wettbewerbs ist. In Großstädten wie Hamburg, Köln, München, Stuttgart und Frankfurt am Main agieren zwischen vier und sechs Anbieter, in Berlin mehr als zehn. Derzeit sind 15 Organisationen akkreditiert, wobei verschiedene Anbieter in Firmenverbänden zusammenarbeiten.\n\nHilfreiche Hinweise für eine kundenorientierte, fachkundige und menschliche Behandlung der betroffenen Antragsteller finden sich in den Erfahrungsberichten der einschlägigen MPU-Foren.\n\nGesetzliche Grundlagen der MPU\n\n§ 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt die Erteilung einer Fahrerlaubnis, § 3 StVG die Entziehung. Ein Bewerber für eine Fahrerlaubnis muss – neben anderen Anforderungen wie Mindestalter etc. – zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 StVG). Begründen Tatsachen (Verkehrsauffälligkeiten, körperliche oder geistige Mängel) Bedenken gegen die Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht wird (§ 2 Abs. 8 StVG).\n\nIst jemand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis kann das Recht aberkannt werden, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG).\n\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ist durch § 6 StVG ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten und die Feststellung und Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde regeln. Diese Anforderungen sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) detailliert in § 11 (Eignung), § 13 (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) und § 14 (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) beschrieben. Auf der Basis der Verordnung fordert die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU und legt die jeweilige Fragestellung für die Untersuchung fest. Die Auswahl der Begutachtungsstelle erfolgt durch den Bewerber.\n\nMPU-Reform\n\nKay Nehm, Präsident des Verkehrsgerichtstages, äußerte im Jahr 2014 in Goslar, die Untersuchung habe „keinen guten Ruf in der Bevölkerung\", sei vom Grundsatz her aber wichtig für die Verkehrssicherheit. Die Regelungen müssten an mehreren Stellen verbessert werden. Unter anderem könnten sich Betroffene derzeit nicht auf dem Rechtsweg gegen die Anordnung der MPU wehren – in den Augen vieler Juristen ein fragwürdiger Umstand. Die öffentliche Kritik richtet sich dabei in erster Linie gegen die behördlichen Rahmenbedingungen – mangelnde Einheitlichkeit der MPU-Fragestellungen, uneinheitliche Veranlassungen in den Bundesländern – und insbesondere gegen den Mangel an Transparenz und Qualitätskontrollen in der Vorbereitung auf die MPU (Qualifikation und Zulassung der Berater). Infolge der gesetzlichen Trennung von Diagnostik und Beratung/Therapie im Jahr 2009 hat sich hier ein unkontrollierter Markt aufgetan.\n\nIm Verkehrsministerium hat man sich der Kritik angenommen und plant Verbesserungen der Rahmenbedingungen unter dem Stichwort MPU-Reform. Für Betroffene sei es schwierig, aus der Fülle der Angebote zum Bestehen der MPU seriöse und kompetente Informationen herauszufiltern, heißt es im Ministerium. Viele Betroffene seien nicht rechtzeitig über die Bedingungen für ein positives Gutachten informiert.\n\nEbenso steht die fehlende verwaltungsrechtliche Überprüfbarkeit der MPU-Anordnung auf dem Prüfstand. Hinsichtlich der Durchführung der MPU selbst wird hingegen kaum Verbesserungsbedarf gesehen, zumal sie bereits jetzt strengen Qualitätsprüfungen unterzogen ist. Diskutiert wird lediglich über obligatorische Aufzeichnungen des psychologischen Gesprächs, wobei die erheblichen Mehrkosten der Protokollierung sowie die ungeklärten Fragen des Datenschutzes und der sicheren Asservierung der Gesprächsprotokolle dem entgegenstehen. Eine Aufzeichnung des Gesprächs kann bereits jetzt jeder MPU-Proband auf eigene Kosten in Auftrag geben.\n\nKritik an der MPU und an der MPU-Vorbereitung\n\nDer ADAC fordert eine Reform der MPU. So wird unter anderem eine frühzeitige Information über die MPU gefordert, da Betroffene erst nach Beantragung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Behörde über die Auflage der MPU informiert werden. Dadurch geht wertvolle Zeit verloren, wobei die gesetzten Fristen oft mit der realistischen Durchführung einer erfolgreichen MPU nicht realistisch einzuhalten sind. Weiterhin fordert der ADAC die gerichtliche Überprüfbarkeit der MPU an sich. Bisher wird die MPU an sich nicht als eigener Verwaltungsakt, sondern als eine freiwillige, vorbereitende Maßnahme zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis angesehen. Bei Vergehen mit nicht-führerscheimpflichtigen Fahrzeugen steht sie laut Kritikern im Gegensatz zur Unschuldsvermutung, wobei Rechtsprechungen diese Fälle als gerechtfertigt beurteilt haben.\n\nNiedergelassene Verkehrstherapeuten sehen die Objektivität der Begutachtung gefährdet, weil Trägerorganisationen Tochtergesellschaften gegründet haben, die vor oder nach einer Begutachtung weitere Produkte anbieten: Beratung, Kurse, oft auch ausdrücklich MPU-Vorbereitung. Das gefährde die Neutralität der Begutachtung. Wirtschaftliche Interessen könnten gegenüber fachlichen Gesichtspunkten in den Vordergrund treten – zum Schaden für die Verkehrssicherheit und die Betroffenen.\n\nFehlende Qualitätskontrollen\n\nDem wird entgegengehalten, dass die Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine MPU den Gesetzen des freien Marktes unterliegen, also keinen geregelten Qualitätskontrollen und keinen Zugangsvoraussetzungen unterworfen sind – anders als die streng regulierten und aufwendig überprüften Dienstleistungen der akkreditierten Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und Anbieter von Kursen nach § 70 FeV („Kurse mit Rechtsfolge\"). Vor diesem Hintergrund wird die Einholung einer fachlichen Zweitmeinung vor Durchführung der MPU zunehmend empfohlen. Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar sind jedoch gesetzlich vorgesehen (§ 4a Abs. 8 Satz 6 StVG, § 34 Abs. 4 FahrlG). Die Anforderungen an ihre Anerkennung und Genehmigung sind in § 43a FeV festgelegt. Die Lücke der mangelnden Qualitätssicherung in der MPU-Vorbereitung wird in den überarbeiteten Beurteilungskriterien (4. Auflage 2022) zumindest teilweise geschlossen. Darin wird nun definiert, was eine qualitativ hochwertige MPU-Vorbereitung bzw. eine Fahreignungsfördernde Intervention (FFI) enthalten sollte. Das gibt den Betroffenen die Möglichkeit, die Qualität einer Fahreignungsfördernden Intervention besser beurteilen zu können.\n\nEine fundierte FFI besteht aus:\n\n- Wissensvermittlung\n- Deliktanalyse\n- Motivationsförderung\n- Kompetenzaufbau\n- Rückfallprophylaxe\n\nÄnderungen zum 1. Juli 2009\n\nZum 1. Juli 2009 wurde eine strikte Trennung zwischen MPU-Diagnostik und Beratung/Therapie eingeführt. Die organisatorische, personelle und räumliche Trennung wird nun sukzessive vollzogen. Beratungen an amtlich anerkannten MPU-Stellen sind seitdem nicht mehr erlaubt, desgleichen Empfehlungen für oder Weiterleitungen an bestimmte „Vorbereiter\".\n\nDamit sollte die Neutralität der Begutachtungsstellen für Fahreignung und die Objektivität der Begutachtung gestärkt werden. „Dies stellt einen wichtigen Baustein für die Akzeptanz der medizinisch-psychologischen Begutachtung in der Öffentlichkeit dar und leistet auch einen Beitrag für die Verkehrssicherheit\". Maßgeblich für den Erfolg der gesetzlichen Trennung von Beratung und Diagnostik sei die konsequente Durchsetzung durch die Aufsichtsbehörden.\n\nSonstiges\n\nBestehensquoten und Wirksamkeit\n\nIm Jahr 2006 führten 62,6 % aller Untersuchungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis. Der Anteil der positiven Gutachten lag dabei bei 49,5 %, weitere 16,2 % der MPU-Teilnehmer erhielten ihren Führerschein nach einem zusätzlichen §-70-Nachschulungskurs zurück (offizielle Bezeichnung: Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für auffällige Kraftfahrer). Das Für und Wider von „zu viele kommen durch\" und „zu viele fallen durch\" ist eine Frage persönlicher Wertmaßstäbe und gesellschaftlicher Sicherheitsbedürfnisse. Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes sind etwa 10 % der tödlichen Unfälle auf Alkoholeinfluss zurückzuführen (Stand 2011).\n\nIm langfristigen Trend fällt der deutliche Anstieg positiver Gutachten auf (1997: 40,8 %, 2008: 51,2 %, 2013 57 %). Allerdings differieren die Quoten zwischen den einzelnen Untersuchungsanlässen erheblich: Bei sogenannten Alkoholtätern 46,0 % positiv, bei Drogentätern 55,9 % positiv. Verbesserte Labor-Nachweismethoden (bei Alkohol insbesondere das Ethylglucuronid) und Therapieangebote im Vorfeld der MPU könnten mittelfristig zu einem weiteren Anstieg der Positiv-Quoten führen.\n\nEine Abkürzung der Sperrfrist geht nicht automatisch mit einem erhöhten Rückfallrisiko einher. Eine Studie aus dem Jahr 2001 belegte, dass Rehabilitationsmaßnahmen innerhalb der Sperrfrist zu einer Senkung des Rückfallrisikos führen. Ungeklärt ist noch, ob sich diese Ergebnisse auf die gegenwärtige breite Palette unterschiedlicher Ansätze im Vorfeld der MPU – von intensiver Einzeltherapie bis hin zu „Schauspielschulen\" – übertragen lassen.\n\nDie Wirksamkeit (Legalbewährung) der MPU hat sich seit Beginn der 1980er Jahre verbessert. Eine bundesweite Untersuchung im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgte anlässlich der erstmaligen Einführung von Rehabilitationskursen für alkoholauffällige Kraftfahrer (ab 1980). Wurden damals noch 18,8 % positiv beurteilte MPU-Absolventen innerhalb von drei Jahren erneut auffällig (Kursteilnehmer: 13,4 %), so lagen die Quoten erneut auffälliger Fahrer aus der Zeit von 1987 bis 1990 nur noch bei 11,2 (bzw. Kursteilnehmer: 13,8 %). Personen, die erst bei einer zweiten Untersuchung – ohne zwischenzeitliche verkehrspsychologische Maßnahme – ihre Fahrerlaubnis erneut erhalten hatten, wurden nach dieser Untersuchung im Untersuchungszeitraum von drei Jahren zu 21,2 % erneut auffällig. Auch Aussagen, nach denen jeder dritte Alkoholfahrer nach einer positiven MPU erneut rückfällig wird, werden durch die Fachliteratur gestützt, wenn der Beobachtungszeitraum von drei auf zehn Jahre ausgedehnt wird.\n\nVor dem Hintergrund dieser Evaluationsstudien sehen die Befürworter der MPU die Wirksamkeit dieser gesetzlichen Maßnahme als ausreichend belegt an. Die Wirkung von Sanktionen wie Fahrerlaubnisentzug und Strafe allein (also ohne MPU) ist nach Stephan (1984) deutlich geringer. Die Rückfallwahrscheinlichkeit (Grundrate) liegt nach Stephan bei „Ersttätern unter 2,0 Promille\" bei etwa 35 %. Das kombinierte System von Fahrerlaubnisentzug und MPU trägt demnach spürbar zur Reduktion von Todesopfern und Verletzten im Straßenverkehr bei.\n\nBei dem norddeutschen Projekt von 2001 lagen die Werte für positiv Beurteilte bei 6,5 % und für Kursteilnehmer bei 8,3 %. Wurde der Führerschein erst nach therapeutischen Maßnahmen und einer weiteren Untersuchung wieder erteilt, lag das Wiederholungsrisiko bei 4,4 %. Diese Zahlen sind vergleichbar mit den Ergebnissen anderer intensiver Verkehrstherapien.\n\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung\n\nSeitens einiger Verkehrsjuristen wird argumentiert, die Entscheidung einer Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU müsse auf dem Rechtsweg überprüfbar sein. Die Überprüfung der Entscheidung sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da es sich bei der MPU um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handle. Andere Positionen stellen die selbstständige Anfechtung einer MPU-Anordnung generell in Frage.\n\nDer Entscheidungsspielraum der Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch sehr eng. Der Gesetzgeber bewertet eine MPU als eine vorbereitende Handlung im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung. Er sieht bislang keine Veranlassung, diese Verwaltungsentscheidung auf dem Rechtsweg überprüfbar zu machen. Gegen die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden können Rechtsmittel eingelegt werden.\n\nMPU-Umgehung\n\nDer Weg der MPU-Umgehung durch den Führerscheinerwerb im europäischen Ausland wurde in der Vergangenheit von vielen Antragstellern praktiziert (vgl. Führerscheintourismus). Diese Praxis hat sich jedoch infolge einer Neuregelung zum 19. Januar 2009 wesentlich geändert, womit wieder mehr Rechtssicherheit und -gleichheit entstanden ist. Die Zahl der Werbeanzeigen für EU-Führerscheine hat inzwischen deutlich abgenommen.\n\nAngesichts der weiterhin umstrittenen Rechtslage, möglicher späterer Nutzungsuntersagungen und vieler betrügerischer Angebote mit „Erfolgsgarantien\" ist eine vorherige Information sinnvoll, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, insbesondere solchen, die auf Verkehrsrecht spezialisiert sind.\n\nAm 26. April 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein EU-Führerschein in Deutschland auch dann anzuerkennen ist, wenn die Person noch eine MPU-Auflage oder andere Auflagen in Deutschland hat, und die Sperrzeit abgelaufen ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedstaat der EU hat.\n\nEignungsuntersuchungen für Berufskraftfahrer\n\nBewerber und Inhaber der Klassen D, D1, DE, D1E oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z. B. Taxifahrer) müssen sich ab Vollendung des 50. Lebensjahres alle fünf Jahre einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung unterziehen.\n\nDer verkehrspsychologische Teil umfasst die Überprüfung besonderer Anforderungen wie Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung, Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit. Diese Vorschriften sind seit dem 1. Januar 1999 gültig. Damit soll sichergestellt werden, dass Berufskraftfahrer die besonderen Anforderungen für diese Tätigkeit erfüllen.\n\nDie Untersuchungen werden von Arbeits- und Betriebsmedizinern sowie in amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung angeboten.", + "contentHash": "acb0e9dde0394cb90387ea03dc6231d537170a20307797f8e28b87821026abd3" + }, + { + "id": "/wiki/MPU-Vorbereitung", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/MPU-Vorbereitung", + "title": "MPU-Vorbereitung", + "description": "Kritische Einordnung des unregulierten Marktes der MPU-Vorbereitung im Unterschied zur qualifizierten verkehrspsychologischen Fahreignungsberatung.", + "body": "„MPU-Vorbereitung\" ist ein veralteter Begriff mit diffusem Bedeutungshorizont. Anforderungsprofile und Qualitätskriterien für dieses Tätigkeitsfeld fehlen. Primäres Ziel der MPU-Vorbereitung ist das erfolgreiche Bestehen der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Häufig wird MPU-Vorbereitung fälschlich mit Fahreignungsberatung oder verkehrspsychologischer Therapie gleichgesetzt, die auf Verhaltens- und Einstellungsänderung zielen.\n\nZur MPU-Vorbereitung finden sich vielfältige Angebote fachfremder „Experten\", häufig ehemals Betroffener, und diverse Internetforen unterschiedlicher Qualität. Ausgebildete Verkehrspsychologen, die verkehrspsychologische Beratung im Vorfeld der medizinisch-psychologischen Untersuchung betreiben, grenzen sich scharf davon ab.\n\nIm deutschen Fahrerlaubnissystem ist die medizinisch-psychologische Untersuchung als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörden in Führerscheinangelegenheiten gesetzlich geregelt, nicht aber die Beratung im Vorfeld der MPU. Hier finden sich neben selbstständigen Beratern und lokalen Selbsthilfegruppen auch bundesweit tätige zertifizierte oder akkreditierte Organisationen, die Qualitätssicherung betreiben. Gesetzlich geregelt ist, dass die Begutachtungsstellen für Fahreignung selbst keine Beratung anbieten und auch keine individuellen Empfehlungen geben dürfen. Häufig werden kostenlose Informationsveranstaltungen angeboten, damit die Betroffenen sich ein persönliches Bild machen können und Schwellenängste im Vorfeld der MPU abbauen.\n\nDie sogenannte MPU-Vorbereitung unterliegt einem ungeregelten, teils aggressiven Wettbewerb. Dies erschwert konkrete Empfehlungen im Sinne des Verbraucherschutzes. Bemängelt wird vielfach das Fehlen eines fachlich fundierten Veränderungskonzepts mit integrierten Interventionsschritten. Führerscheinstellen legen zwar häufig Informationsmaterial von Anbietern der MPU-Vorbereitung aus, geben in der Regel jedoch keine konkreten Empfehlungen. Somit bleibt es den Betroffenen überlassen, ob sie eine seriöse und langfristig erfolgversprechende Beratung finden. Unqualifizierte MPU-Beratung kann die führerscheinlose Zeit erheblich verlängern.\n\nQualifizierte Anbieter bieten einen transparenten Service und geeignetes Informationsmaterial. Sie vermeiden den abwertenden Begriff „Idiotentest\" und setzen nicht auf Werbung mit „Erfolgsquoten\".\n\nAuswahlkriterien des BDP\n\nDer Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) bietet Hilfestellung beim Erkennen problematischer Anbieter. Wegen der verbreiteten unseriösen Geschäftspraktiken genießt das Arbeitsgebiet teilweise einen fragwürdigen Ruf. Abgeraten wird dabei von Anbietern mit „Geld-zurück-Garantie\", unbelegten Erfolgsversprechen oder Paket-Angeboten. Seriöse Vorbereiter bieten zwar kostenlose Informationsabende oder Informationsgespräche an, aber diese beziehen sich allgemein auf die MPU. Eine individuelle Beratung zu den persönlichen Voraussetzungen zur Belassung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgt hingegen bei seriösen Beratern in einem kostenpflichtigen Erstgespräch. Dieses Erstgespräch beinhaltet die diagnostische Einordnung laut Beurteilungskriterien und gibt realistische Hinweise auf die Erfolgsaussichten sowie zeigt Möglichkeiten auf, die noch bestehenden Defizite aufzuarbeiten.\n\nDie Beratung im Vorfeld einer MPU sollte sich nicht allein auf das Bestehen der MPU richten. Empfohlen werden fachlich gut ausgebildete Berater, in der Regel Diplom-Psychologen mit einschlägigen Qualifikationen, die sich einer Qualitätssicherung unterziehen. Angesichts der Komplexität der Fragestellungen und der zunehmend anspruchsvollen Beurteilungskriterien für die MPU wird die Beratung durch diagnostisch geschulte Berater empfohlen.\n\nSo ist es für Laien oft schwierig zu beurteilen, ob ein abstinenzpflichtiger Substanzmissbrauch vorliegt. In diesem Fall müssen Stabilisierungszeiträume eingehalten werden, die aufwendig zu belegen sind und deren Dauer differenziert geregelt ist. In vielen anderen Fällen sind solche medizinischen Maßnahmen nicht erforderlich. Sie können sogar kontraindiziert sein, wenn es viel mehr auf die sorgfältige psychologische Reflexion und therapeutische Aufarbeitung ankommt.\n\nKritik\n\nEinrichtungen, die die medizinisch-psychologische Untersuchung anbieten, sehen gesetzlichen Regelungsbedarf. Wildwuchs und unseriöses Geschäftsgebaren sollten im Interesse der Betroffenen und der Verkehrssicherheit eingedämmt werden. Eine solide und qualifizierte MPU-Vorbereitung umfasst auch den Nachweis, dass die angebotenen Maßnahmen wirksam waren.\n\nAngesichts der weitreichenden Folgen des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Betroffenen und die öffentliche Sicherheit stellt sich die Frage der Qualitätssicherung der MPU-Vorbereitung. Zunehmend diskutiert wird die Forderung nach Zertifizierung und strikten Wirksamkeitskontrollen.", + "contentHash": "02db74d99d1e2bd410c076b9329d7860d86db6f5cbc146723bd813032c62c9c2" + }, + { + "id": "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung", + "title": "Fahrtauglichkeitsuntersuchung", + "description": "Beschreibung der gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen und augenärztlichen Fahrtauglichkeitsuntersuchungen bei Erteilung und Verlängerung von Fahrerlaubnissen.", + "body": "Eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung ist für alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis bzw. für die Erneuerung / Verlängerung einer bestehenden Fahrerlaubnis gesetzlich vorgeschrieben. Der Umfang und gegebenenfalls die Wiederkehr der Untersuchung hängt von der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ab. Die Fahrtauglichkeitsuntersuchung sollte nicht verwechselt werden mit der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung.\n\nVorgeschriebene Untersuchungen\n\nGemäß Anhang III der aktuellen Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG sind die Untersuchungen wie folgt geregelt:\n\nFür die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, AM, B, BE, B1 ist eine ärztliche Untersuchung nur in begründeten Fällen erforderlich, eine Untersuchung des Sehvermögens bei Erteilung oder Erneuerung.\n\nFür die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sind sowohl ärztliche Untersuchung als auch Untersuchung des Sehvermögens bei Erteilung oder Erneuerung erforderlich.\n\nIn Deutschland sind die erforderlichen Untersuchungen durch die Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt. Für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T gilt: ärztliche Untersuchung nur in begründeten Fällen, Sehtest bei Erteilung. Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sind ärztliche Untersuchung und Untersuchung des Sehvermögens bei Erteilung oder Verlängerung erforderlich.\n\nUmfang der Untersuchungen\n\nDer medizinische Teil umfasst die allgemeine Prüfung, ob Krankheiten vorliegen, die mit plötzlichen Störungen des Bewusstseins einhergehen (Epilepsie, Diabetes mellitus usw.). Auch sollten keine Lähmungen bestehen und alle vier Extremitäten koordiniert bewegt werden können.\n\nWichtig ist der augenärztliche Teil, in dem die Sehkraft und das räumliche Sehen nachgewiesen werden. Dieser Teil ist gelegentlich die höhere Hürde für ältere Menschen, weil die Sehkraft im Alter nachlässt.\n\nFür bestimmte Fälle ist ein psycho-funktionaler Leistungstest gemäß Anlage 5, Ziffer 2 der Fahrerlaubnisverordnung vorgeschrieben. Dieser Test soll die besondere Eignung des Fahrers zum Personentransport prüfen, wozu die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit gemessen werden. Busfahrer müssen diesen Test ab dem 50. Lebensjahr regelmäßig ablegen, Taxi-, Mietwagen- und Krankenwagenfahrer ab dem 60. Lebensjahr.\n\nAndere Gründe\n\nEine Fahrtauglichkeitsuntersuchung kann auch für andere Führerscheininhaber von der Führerscheinstelle angeordnet werden, allerdings nicht ohne triftigen Grund. Meist dürfte es sich um Auffälligkeiten bei Unfällen handeln.", + "contentHash": "6dd9aa2aa9d93c5d3b29de7c0b784d4d0ce6a786920e48f90db15f8ef0d40a9c" + }, + { + "id": "/wiki/Begleitetes_Fahren", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Begleitetes_Fahren", + "title": "Begleitetes Fahren", + "description": "Geschichte und aktuelle Regelung des Begleiteten Fahrens ab 17 (BF17) in Deutschland sowie vergleichbarer Modelle in anderen Ländern.", + "body": "Begleitetes Fahren (BF 17), umgangssprachlich auch Führerschein ab 17 oder Führerschein mit 17, ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren. Die Probezeit beträgt wie beim regulären Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese häufig noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.\n\nNiedersächsischer Modellversuch 2004\n\nBegleitetes Fahren war ursprünglich ein Modellversuch des Landes Niedersachsen, welcher vom damaligen Verkehrsminister Walter Hirche maßgeblich gefördert wurde.\n\nDer niedersächsische Modellversuch wurde von diversen Interessengruppen (z. B. ADAC) scharf kritisiert und es wurden Klagen dagegen angedroht. Man sah die Verkehrssicherheit in Deutschland ernsthaft gefährdet.\n\nHintergrund war, dass einige Bundesländer und der ADAC ein anderes Modell favorisierten. Danach sollte die normal übliche Probezeit beim Ersterwerb einer Fahrerlaubnis verkürzt werden, wenn der Bewerber an einem Sicherheitstraining teilgenommen hatte.\n\nDennoch begann Niedersachsen am 30. April 2004 mit einem eigenen Modellversuch. Die Bedingungen waren noch anders als beim späteren bundeseinheitlichen Modell:\n\nBegleitpersonen durften nur die Erziehungsberechtigten sein. Diese mussten aber keine weiteren Bedingungen erfüllen. Sie mussten nicht einmal im Besitz einer Fahrerlaubnis sein und durften während der Fahrt auch unter Alkoholeinfluss stehen.\n\nDie Bewerber mussten zustimmen, dass ihre Daten (Unfälle, Punkte) während der Probezeit statistisch ausgewertet werden durften. Diese Auswertung wurde durch eine Forschungsgruppe der Justus-Liebig-Universität Gießen durchgeführt.\n\nDie erste erfolgreiche praktische Fahrerlaubnisprüfung im Rahmen des niedersächsischen Modellversuchs fand am 19. Mai 2004 in Braunschweig statt.\n\nErgebnis des niedersächsischen Modellversuchs\n\nDie Auswirkungen des niedersächsischen Modellversuchs wurden von einer Forschungsgruppe an der Justus-Liebig-Universität Gießen überwacht und statistisch ausgewertet. Der Abschlussbericht der wissenschaftlichen Auswertung wurde von Minister Walter Hirche am 12. Juli 2007 bekanntgegeben.\n\nDanach haben die Teilnehmer am niedersächsischen Modellversuch nach der Begleitphase 28,5 % weniger Unfälle verursacht und 22,7 % weniger Verkehrsverstöße begangen als Fahranfänger einer Kontrollgruppe, die den Führerschein regulär mit 18 Jahren gemacht hatten. Die positiven Auswirkungen des Begleiteten Fahrens mit 17 wurden damit eindeutig belegt.\n\nBefristete bundeseinheitliche Regelung 2005–2010\n\nIm Bundestag wurde am 17. Juni 2005 ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften eingebracht, die den Weg für eine bundeseinheitliche Regelung Begleitetes Fahren ab 17 frei machten. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 zu. Rechtsgrundlage sind jetzt die neu geschaffenen § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Es stand aber jedem Bundesland frei, ob es die Vorschriften anwenden und den dort wohnhaften Bewerbern das Begleitete Fahren ermöglichen wollte.\n\nNiedersachsen hat die bundeseinheitliche Regelung zum 1. März 2006 übernommen und seine bisherige eigene Regelung abgeschafft. Nach und nach haben alle Bundesländer die bundeseinheitliche Regelung des Begleiteten Fahrens übernommen. Als letztes der 16 Bundesländer hat Baden-Württemberg das Begleitete Fahren am 1. Januar 2008 eingeführt.\n\nDie Regelung war zunächst bis zum Ablauf des 1. August 2010 befristet. Nach § 65 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz sollten § 6e Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, jetzt § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung mit Ablauf des 1. August 2010 nicht mehr anzuwenden sein. Es handelte sich damit nach wie vor nur um einen Modellversuch, der noch zu evaluieren war. Eine bis zum 1. August 2010 erteilte Fahrerlaubnis behielt aber ihre Gültigkeit. Bundesverkehrsminister Ramsauer kündigte an, die Regelung unbefristet weiterführen zu wollen und einen entsprechenden Gesetzentwurf noch 2010 in den Bundestag einzubringen.\n\nÜbernahme in das Dauerrecht 2011\n\nAm 17. Juni 2010 stimmte der Bundestag der Regelung zu, dass das Begleitete Fahren in das Dauerrecht übernommen wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) verkündete am 4. August 2010, dass das Bundeskabinett dem Vorschlag von Bundesminister Ramsauer zugestimmt und einen entsprechenden Gesetzesantrag zur Änderung des StVG auf den Weg gebracht hat.\n\nSeit dem 1. Januar 2011 ist das Begleitete Fahren Teil des Dauerrechts. Die Teilnahme am Begleiteten Fahren ist freiwillig und muss ausdrücklich beantragt werden. Regelfall bleibt das Mindestalter von 17 Jahren.\n\nAktuelle Regelung\n\nBegleitperson\n\nNach der bundeseinheitlichen Regelung sind als Begleitpersonen nur Personen zulässig, die folgende Eigenschaften erfüllen:\n\nMindestalter von 30 Jahren und mindestens fünf Jahre (ohne Unterbrechung) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder der alten Klasse 3 und zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister haben.\n\nDie Anzahl der Begleitpersonen ist theoretisch unbegrenzt. Die Begleitpersonen müssen bei Antragstellung namentlich genannt werden und ihr Einverständnis erklären. Dem Antrag ist eine Führerscheinkopie der Begleitperson beizufügen.\n\nDie Begleitperson darf – im Gegensatz zu einem Fahrlehrer – nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen. Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs. Die Begleitperson kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.\n\nBegleitpersonen dürfen die 0,5 Promille-Grenze nicht erreichen und nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.\n\nDie Begleitperson hat die Pflicht, ihren Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.\n\nEntgegen ursprünglichen Plänen ist die Teilnahme der Begleitperson an einer Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltung zum Thema Begleitetes Fahren nicht vorgeschrieben. Sie wird jedoch auf freiwilliger Basis dringend empfohlen, um sich mit den Rechten und Pflichten als Begleitperson vertraut zu machen.\n\nBegleitetes Fahren ist im Ausland nicht gestattet. Lediglich in Österreich wird die Prüfungsbescheinigung des deutschen BF17 anerkannt. Umgekehrt ist in Deutschland der österreichische L-17 Führerschein nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig.\n\nPrüfungsbescheinigung\n\nDie theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden. Dies entspricht denselben Fristen wie bei einem Erwerb der Klasse B ohne begleitetes Fahren mit 18 Jahren.\n\nHat der Bewerber zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr bereits vollendet, so wird nach bestandener praktischer Prüfung eine sogenannte Prüfungsbescheinigung (Im Format DIN A5 hochkant) ausgehändigt. Diese berechtigt zum Fahren mit Begleitperson in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch im Ausland (Ausnahme: Österreich). Da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild des Inhabers trägt, ist zusätzlich ein Lichtbildausweis mitzuführen.\n\nHat der Bewerber zum Zeitpunkt der bestandenen praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bekommt er vom Fahrerlaubnisprüfer nur eine sogenannte Prüfbescheinigung, welche direkt durch den TÜV oder die DEKRA nach der Prüfung ausgestellt und ausgehändigt wird. Diese dokumentiert nur die bestandene Prüfung und berechtigt nicht zum Fahren.\n\nMit Vollendung des 17. Lebensjahres kann sich der Bewerber dann die endgültige Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde abholen. Erst durch Abgabe der Prüfbescheinigung bei der Straßenverkehrsbehörde wird der Nachweis der bestandenen Prüfung erbracht und die tatsächliche Fahrerlaubnis erteilt.\n\nHat der Fahrschüler begleitetes Fahren beantragt, vollendet aber während der Fahrausbildung das 18. Lebensjahr, so wird ihm bei Bestehen der praktischen Prüfung ebenfalls eine Prüfungsbescheinigung ausgegeben, welche als Fahrerlaubnis gilt und bis 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist.\n\nVor Ablauf der Prüfungsbescheinigung muss diese bei der Zuständigen Führerscheinstelle gegen einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Bei Beantragung der Klasse B mit begleitetem Fahren wird der entsprechende Kartenführerschein in den meisten Fällen durch die Führerscheinstelle bei der Bundesdruckerei bestellt und verwahrt. Bei offizieller Ausgabe des Dokumentes wird das Ausstellungsdatum entsprechend auf der Rückseite vermerkt. Der Kartenführerschein enthält, im Gegensatz zur Prüfungsbescheinigung nicht mehr die Schlüsselzahl 184, da dieser für die Klasse B nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausgegeben wird.\n\nDa die Führerscheinklasse B auch die Klassen AM (Kleinkrafträder und Quads) und L (Traktoren) enthält und diese Klassen bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die Prüfungsbescheinigung auch als Führerschein der Klassen AM und L. Die Auflage der Begleitperson gilt nur für Fahrzeuge der Klassen B und BE, daher dürfen Fahrzeuge der Klassen AM und L von Anfang an ohne Begleitperson gefahren werden, jedoch nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auf Antrag kann aber zusätzlich ein regulärer Kartenführerschein für die Klassen AM und L ausgestellt werden, mit welchem Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse AM auch international gefahren werden darf. Fahrzeuge der Klasse L (Traktoren) dürfen nicht im Ausland gefahren werden, da diese Klasse eine nationale Führerscheinklasse ist.\n\nKonsequenzen bei Verstößen\n\nDas Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson oder Sonderbescheinigung stellt einen Verstoß gegen § 6e Absatz 1 Nr. 2 StVG dar, erfüllt aber nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21. Es droht ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Eine besondere Sperrfrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen.\n\nDas Nicht-Mitführen der Prüfungsbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt.\n\nAkzeptanz\n\nLaut Statistik des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wurden im Jahr 2008 1.022.854 Erstprüfungen der Fahrerlaubnisklassen B und BE durchgeführt, davon 359.649 (~35 %) im Rahmen des Begleiteten Fahrens mit 17. Das sind 90.692 oder 33 % mehr Erstprüfungen als im Vorjahr (2007). 2013 wurden 717.907 Fahrerlaubnisse der Klassen B und BE erteilt, davon 318.164 (~44 %) an 17-jährige.\n\nBegleitetes Fahren mit 16 Jahren\n\nDie Verkehrsminister der Länder haben Mitte April 2018 bekräftigt, das Mindestalter auf 16 Jahre absenken zu wollen. Hierzu wäre eine entsprechende Änderung der Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG notwendig. Um eine solche Änderung zu Erreichen müsste ein Modellversuch zu BF 16 die Unterstützung weiterer EU-Staaten erhalten. Die Bundesregierung unter Kabinett Scholz wollte das begleitete Fahren ab 16 ermöglichen.\n\nBegleitetes Fahren im LKW\n\nDer Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) empfiehlt, das Begleitete Fahren auch im LKW zuzulassen. Hierdurch soll die Duale Ausbildung zum Berufskraftfahrer attraktiver gemacht und ihre Qualität verbessert werden.\n\nÖsterreich\n\nIn Österreich gibt es die L17-Ausbildung. Dies ist in Österreich eine Möglichkeit, den Führerschein für PKW (genauer: Klasse B) schon mit dem Alter von 17 Jahren zu erlangen. Die Ausbildung kann mit 15 ½ Jahren begonnen werden. Nach 32 Einheiten Theorie (je 50 min) und 12 Einheiten Praxis (je 50 min) in der Fahrschule muss der Prüfling Praxisfahrten mit einer Begleitperson von mindestens 3.000 km durchführen. Abschließend erfolgen die Prüfungen. Ab frühstens 17 Jahren erhält der Jugendliche dann den B3 Führerschein. Der Jugendliche darf dann mit 17 Jahren einen PKW in Österreich, Deutschland, Großbritannien, Nordirland und Dänemark auch ohne Begleitperson fahren. Für deutsche Jugendliche ist der Erwerb des L17 Führerschein möglich, sofern der Erstwohnsitz des Jugendlichen in Österreich ist. Die Kosten für den Führerscheinerwerb der Klasse B liegen bei etwa 1200 Euro.\n\nSchweiz\n\nIn der Schweiz ist das Begleitete Fahren nach bestandener Theorieprüfung schon lange zulässig. Die gesamte praktische Lernphase kann damit absolviert werden. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Begleitete Fahren bereits ab einem Alter von 17 Jahren zulässig. Der Touring Club Schweiz (TCS) fordert einen Lernfahrausweis ab 16 Jahren. Nach bestandener theoretischer Prüfung erhält der Prüfling einen Lernfahrausweis. Mit diesem Lernfahrausweis darf der Prüfling gemeinsam mit einer Begleitperson auf öffentlichen Straßen üben. Mit dem Alter von 18 Jahren darf dann die praktische Prüfung gemacht werden.\n\nLiechtenstein\n\nIm Fürstentum Liechtenstein gibt es in Anlehnung an die Schweiz ebenfalls einen Lernfahrausweis ab dem Alter von 17 Jahren. Das ist ein begleitetes Fahren noch vor der praktischen Führerscheinprüfung. Erst mit dem Alter von 18 darf dann die praktische Prüfung abgelegt werden.\n\nLuxemburg\n\nIn Luxemburg gibt es das begleitete Fahren ab dem 17. Lebensjahr noch vor der praktischen Prüfung. Sobald die theoretische Fahrprüfung bestanden wurde und 12 Fahrstunden in einer Fahrschule absolviert wurden, kann der Prüfling mit einem Begleiter auf öffentlichen Straßen üben. Die praktische Fahrprüfung erfolgt danach.\n\nFrankreich\n\nIn Frankreich besteht seit Dezember 1989 die Möglichkeit zum Begleiteten Fahren ab dem 16. Lebensjahr (15. Lebensjahr seit 2014). Das begleitete Fahren findet vor der praktischen Prüfung statt. Der Prüfling muss die theoretische Prüfung bestanden sowie 20 Stunden in einer Fahrschule absolviert haben. Danach müssen 3000 km mit einer privaten Begleitperson durchgeführt werden. Als Begleitperson ist ein Elternteil vorgesehen, der eine Fahrpraxis von mindestens fünf Jahren nachweisen kann. Am Heck des (in der Regel elterlichen) Fahrzeugs muss eine für alle Verkehrsteilnehmer sichtbare Plakette Conduite accompagnée mit einem Durchmesser von 15 cm angebracht sein (selbstklebend, magnetisch oder elektrostatisch hinter der Heckscheibe). Es wird empfohlen, das Fahrzeug mit zusätzlichen Rückspiegeln (ähnlich den Fahrschulfahrzeugen) auszustatten.\n\nBelgien\n\nAb dem Alter von 17 Jahren darf die theoretische Fahrprüfung abgelegt werden. Nach bestandener theoretischer Fahrprüfung erhält der Prüfling einen provisorischen Führerschein und darf bereits ab dem Alter von 17 Jahren mit einer Begleitperson auf öffentlichen Straßen üben. Fahrstunden in einer Fahrschule sind nicht notwendig. Es müssen mindestens 1500 km nachgewiesen per Fahrtenbuch zurückgelegt werden, bevor die praktische Prüfung absolviert werden kann. Ab dem Alter von 18 Jahren kann sich der Prüfling dann zur praktischen Fahrprüfung anmelden.\n\nRegelungen in anderen Ländern\n\nIn Kanada kann eine Erlaubnis für Begleitetes Fahren erworben werden, sofern der Fahranfänger von einem Erwachsenen begleitet wird, der seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines Führerscheins ist.\n\nIn den Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen die Regelungen zum Erwerb des Führerscheins den oft abweichenden Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten. Im Staat Michigan ist im Rahmen des Programms Graduated Driver Licensing Begleitetes Fahren bereits ab einem Alter von 14 Jahren und 9 Monaten möglich.", + "contentHash": "fcebf14e1c92c6baba4db76546fd619e057792bf18e395f85c692a6b2229d311" + }, + { + "id": "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger", + "title": "Aufbauseminar für Fahranfänger", + "description": "Beschreibung des Aufbauseminars für Fahranfänger als Maßnahme bei Verkehrsverstößen während der Probezeit, einschließlich des besonderen Aufbauseminars für alkohol- und drogenauffällige Fahranfänger.", + "body": "Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF), umgangssprachlich auch Nachschulung genannt, ist eine von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Maßnahme bei einem A- oder zwei B-Verstößen innerhalb der Führerschein-Probezeit, die im Regelfall für die ersten zwei Jahre einer Fahrerlaubnis (ausgenommen Klassen L, AM, T) festgelegt wird. Ein A-Verstoß (eine schwere Zuwiderhandlung) führt sofort zur Anordnung einer Nachschulung, ein B-Verstoß (weniger schwere Zuwiderhandlung) erst beim zweiten Mal, nämlich bei der zweiten Eintragung im Kraftfahrt-Bundesamt.\n\nDas Aufbauseminar wird von einer dazu lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe von mindestens sechs, höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt und besteht aus fünf Teilen: vier Theorie-Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert und mit jeweils bis zu drei Teilnehmern stattfindet.\n\nIm Rahmen des Aufbauseminars werden unter anderem die Verstöße der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung gesucht.\n\nMit Abschluss des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der entsprechenden Verwaltungsbehörde eingereicht werden muss.\n\nWird das Seminar vom Führerscheininhaber innerhalb der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wird und wenn eine Überprüfung der Kraftfahreignung stattgefunden hat.\n\nDrogen- und alkoholauffällige Fahranfänger\n\nTrunkenheitsfahrten in der Probezeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a und den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben ein „besonderes Aufbauseminar\" (§ 36 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV)) zur Folge, welches in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt wird. Dieser Kurs beginnt mit einem Vorgespräch und besteht aus drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. Eine Fristüberschreitung zu diesem besonderen Aufbauseminar wird als Weigerung angesehen und hat ebenfalls den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.", + "contentHash": "0c4f1aca2f883629ccae9a30ccc4b8281f6312d1ed186f7dbb3a525423b4065b" + }, + { + "id": "/wiki/Cannabisgesetz", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Cannabisgesetz", + "title": "Cannabisgesetz", + "description": "Darstellung des deutschen Cannabisgesetzes von 2024, seiner Teilgesetze zu Konsum- und Medizinalcannabis sowie der begleitenden Änderungen im Straßenverkehrsrecht.", + "body": "Das Cannabisgesetz (CanG) ist ein umfangreiches deutsches Artikelgesetz, welches den privaten Besitz, Anbau und medizinisch-wissenschaftlichen Gebrauch von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Das Gesetz trat nach seinem Art. 15 überwiegend am 1. April 2024 in Kraft. Anbauvereinigungen sind erst seit dem 1. Juli 2024 erlaubt.\n\nKernpunkt ist die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) durch Streichung von Cannabis aus den nicht verkehrs- bzw. verschreibungsfähigen Substanzen. Nach § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Nach der gegenüber der bisherigen betäubungsmittelrechtlichen Einstufung veränderten Risikobewertung für Cannabis wurde Cannabis, so wie es in den Anlagen des BtMG definiert war, einschließlich Nutzhanf und Cannabisharz gem. Art. 3 Nr. 6 CanG aus den Anlagen des BtMG entnommen. Damit gilt Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Es unterliegt nicht mehr den Vorschriften des BtMG.\n\nWeitere Gesetze wie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung wurden in Folge der Neubewertung von Cannabis geändert.\n\nArt. 1: Konsumcannabisgesetz\n\nDie Einführung der kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften war ein zentrales drogenpolitisches Anliegen der Ampelkoalition im Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode des Bundestages.\n\nInhalt\n\nDer Anbau und die Weitergabe von Cannabis sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG) grundsätzlich verboten.\n\nVon dem verbotenen Umgang mit Cannabis sind gem. § 2 Abs. 3 KCanG für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen\n\n1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (erlaubnispflichtig),\n2. der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (in der Wohnung sind bis zu 50 Gramm erlaubt),\n3. der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen (wer mindestens seit 6 Monaten einen Wohnsitz in Deutschland hat) und\n4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen, die eine Erlaubnis erhalten haben.\n\nVerstöße gegen die Regelungen sind gem. §§ 34, 36 KCanG straf- bzw. bußgeldbewehrt.\n\nEine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlug gem. § 44 KCanG einen Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend ist, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.\n\nIm Juni 2024 beschloss der Bundestag einen Gesetzesentwurf zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Mit diesem gilt, wie von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen, ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml für Kraftfahrzeugführer (für Fahranfänger und unter 21-jährige gilt weiterhin wie bei Alkohol ein Verbot). Die Rechtsprechung legt bisher den analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum zugrunde. Mit der Änderung im Juni 2024 wird außerdem Gesetz, dass Cannabis-Konsumenten beim Führen eines Kraftfahrzeugs nüchtern sein müssen bzw. keinen Alkohol im Blut haben dürfen. Der Bundesrat billigte diese Änderung in seiner Sitzung am 5. Juli 2024. Das Änderungsgesetz trat am 22. August 2024 in Kraft.\n\nAusblick\n\nGesellschaftliche Auswirkungen insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität sollen begleitend zum Vollzug des Gesetzes evaluiert werden (§ 43 KCanG).\n\nBei kompletter Legalisierung erwartete Justus Haucap im Jahre 2021 eine Cannabissteuer von jährlich 1,8 Milliarden Euro, Mehreinnahmen bei Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer von zusammen rund 735 Millionen Euro, ein Mehraufkommen an Sozialbeiträgen von 526 Millionen Euro sowie der Lohnsteuer von 280 Millionen Euro, welche durch rund 27.000 Arbeitsplätze in der Cannabiswirtschaft entstehen sollen. Einsparungen bei der Strafverfolgung würden sich voraussichtlich auf 1,05 Mrd. Euro und bei der Justiz auf 313 Millionen Euro pro Jahr belaufen. Der fiskalische Effekt der kompletten Legalisierung würde sich so auf ca. 4,7 Mrd. Euro pro Jahr beziffern.\n\nKontroversen\n\nDas Gesetz ist Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte. Befürworter des Gesetzes argumentieren, dass es die Kriminalität reduzieren und die Steuereinnahmen erhöhen werde. Gegner des Gesetzes hingegen warnen vor den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Verkehrssicherheit.\n\nArt. 2: Medizinal-Cannabisgesetz\n\nDer medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich nach Ansicht des Gesetzgebers als therapeutische Option bei der Versorgung insbesondere von chronisch kranken oder ansonsten austherapierten Patienten etabliert. Die Forschung in diesem Bereich, insbesondere auch zur Entwicklung neuer Arzneimittel, nehme zu. Dabei hätten sich die diesbezüglichen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich bewährt. Um gleichwohl der geänderten Risikobewertung von Cannabis insgesamt gerecht zu werden, werden die Regelungen in ein eigenes Gesetz außerhalb des BtMG und des Arzneimittelgesetzes (AMG), das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) überführt und modifiziert.\n\nDanach darf Cannabis zu medizinischen Zwecken an Endverbraucher im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf im Rahmen von klinischen Prüfungen im Sinne des § 4 Abs. 23 AMG durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden (§ 3 Abs. 3 MedCanG).\n\nWer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 4 Abs. 1 MedCanG).\n\nStraf- und Strafprozessrecht\n\nVor dem 1. April 2024 verhängte Strafen für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem KCanG oder dem MedCanG nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind (Art. 316p, Art. 313 EGStGB). Sofern eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer Strafe für ein Verhalten, das nach dem neuen KCanG oder MedCanG nicht mehr strafbar wäre, gebildet worden ist, wird vonseiten des Gerichts eine neue Gesamtstrafe gebildet.\n\nZugleich werden bestimmte, besonders schwere Straftaten nach dem KCanG und dem MedCanG in die Katalogstraftaten aufgenommen, die eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 2 Nr. 7a, 7b StPO), eine Online-Durchsuchung (§ 100b Abs. 2 Nr. 5a, 5b StPO), eine Bestandsdatenauskunft (§ 100j Abs. 1 Satz 3 StPO) sowie eine Vermögensbeschlagnahme (§ 443 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 StPO) rechtfertigen.\n\nÄnderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\n\nIn Art. 14 des Gesetzes wird ein neuer § 13a in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt, der die Klärung von Eignungszweifeln vor Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis bei einer Cannabisproblematik regelt. Wenn beispielsweise bestimmte Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit beziehungsweise eines Cannabismissbrauchs begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinischen Gutachtens beziehungsweise eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, wenn zu klären ist, ob Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch nicht mehr bestehen.\n\nGesetzgebungsverfahren\n\nDer Entwurf für das Cannabisgesetz wurde am 18. August 2023 durch die Bundesregierung unter dem damaligen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Bundesrat beriet den Entwurf am 29. September 2023 und monierte, dass der Gesetzesentwurf nicht in allen Teilen transparent, berechenbar und nachhaltig sei. Insbesondere wurden hierbei der große Umsetzungsaufwand für die Länder, zu kurze Umsetzungsfristen sowie ein hoher finanzieller Aufwand kritisiert. Es wurde zu Bedenken gegeben, dass die Polizei voraussichtlich mit zahlreichen Amtshilfeersuchen der Vollzugsbehörden bezüglich Cannabiskontrollen belastet würde. Man befürchtete dort auch „Drogenkonsumtourismus\" und forderte daher, dass nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland Mitglieder der Anbauvereinigungen werden können. Am 9. Oktober 2023 wurde der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Dieser beriet am 18. Oktober 2023 erstmalig im Plenum über das Gesetz. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erklärte, in Kanada habe die Legalisierung den Schwarzmarktanteil auf 20 % zurückgedrängt, AfD und Union kritisierten diese Aussage in Zwischenrufen als unzutreffend. Aus der Opposition wurde mehrfach angemerkt, dass es andere Probleme gebe. Der Gesundheitsausschuss empfahl am 21. Februar 2024, den Gesetzesentwurf anzunehmen. Der Ausschuss stellte hierbei unter anderem klar, dass sich das Gewicht der erlaubten Menge Cannabis auf den getrockneten Zustand bezieht und fügte ein, dass am eigenen Wohnsitz der Besitz von 50 Gramm (statt 25 Gramm) erlaubt sein solle. Auch wurden hier diverse gesetzgebungstechnische Ungenauigkeiten behoben, unter anderem wurde § 35a KCanG eingefügt, der systematisch dem § 31a BtMG entspricht, der aufgrund der Streichung von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz nicht mehr anwendbar war. Der Gesetzesentwurf wurde daraufhin am 23. Februar 2024 nochmals im Plenum beraten und das Gesetz wurde verabschiedet. Am 22. März 2024 beriet der Bundesrat darüber, ob er den Vermittlungsausschuss einberufe. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und Saarland stimmten für die Einberufung des Vermittlungsausschusses, der Freistaat Sachsen stimmte uneinheitlich ab. Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) befürwortete die Einberufung, während der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Martin Dulig (SPD), sie ablehnte. Eine solche uneinheitliche Abstimmung verstößt gegen Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) und wirkt sich wie eine Enthaltung aus. Da der Bundesrat gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt, wirken Enthaltungen letztlich als Nein-Stimmen, sodass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wurde. Bundestagspräsidentin Manuela Schwesig (SPD) verkündete das Gesetz am 27. März 2024 als Vertreterin des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt. Es trat sodann am 1. April 2024 in Kraft.", + "contentHash": "054463131adf042bcc2cef41c9da26b99b1ac1c6c5035cc384c4858d4b26d337" + }, + { + "id": "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung", + "title": "Fragenkatalog der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung", + "description": "Geschichte und Aufbau des amtlichen Fragenkatalogs für die theoretische Führerscheinprüfung sowie der computergestützten Prüfung.", + "body": "Der Fragenkatalog der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ist der vom deutschen Bundesministerium für Verkehr herausgegebene theoretische Teil der Fahrausbildung zum Erwerb des Führerscheins in Deutschland.\n\nDie theoretische Fahrerlaubnisprüfung erfolgt entsprechend Anlage 7 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Im Fragenkatalog werden folgende Prüfungsaufgaben entsprechend dem Prüfungsstoff mit seinen Sachgebieten festgelegt:\n\n- Gefahrenlehre\n- Verhalten im Straßenverkehr\n- Vorfahrt/Vorrang\n- Verkehrszeichen\n- Umweltschutz\n- Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n- Technik\n- Eignung und Befähigung von Kraftfahrern\n\nDer Fragenkatalog ist im Verkehrsblatt veröffentlicht und liegt für die theoretische Prüfung am PC in digitaler Form bei der jeweiligen Technischen Prüfstelle vor. Diese ermöglicht den Verkehrsverlagen und anderen Anbietern die Nachnutzung für Fahrschulen und Fahrschüler.\n\nGeschichte\n\nDie ersten Richtlinien für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen von 1958 enthielten noch keinen festgelegten Fragenkatalog, sondern lediglich die Anweisung durch Fragen in Stichproben zu ermitteln, ob der Bewerber die Kenntnisse wie sie für die einzelnen Fahrzeugklassen verlangt werden, nachweisen kann. 1963 wurden diese Richtlinien durch eine gleichnamige Verkündung ersetzt, welche erstmals einen bundesweit einheitlichen Fragenkatalog mit 440 Fragen für die Führerscheinprüfung enthielt. Im Zuge der Einführung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1971 wurden 1970 die Prüfungsrichtlinien mitsamt Fragenkatalog erneut neu gefasst. 1980 wurde ergänzend zum eigentlichen Fragenkatalog der zusätzliche Fragenkatalog „Energiesparende Fahrweise\" veröffentlicht. 1987 wurden diese beiden Fragenkataloge und die Prüfungsrichtlinien umfassend überarbeitet und neu veröffentlicht. 1998 wurden die beiden Fragenkataloge infolge der Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie durch eine weitere Neufassung ersetzt, welche zum 1. Januar 1999 in Kraft trat. 2004 wurden Prüfungsrichtlinie und Fragenkatalog erneut neu gefasst, diesmal zur Umsetzung der Richtlinie 2000/56/EG. Der aktuell gültige Fragenkatalog wurde 2019 veröffentlicht.\n\nOptimierung der theoretischen Prüfung\n\nMit einem Beschluss des Bundesrates aus dem Jahr 2007 wurde das Ziel festgelegt, eine computergestützte theoretische Fahrerlaubnisprüfung einzuführen und gestützt auf wissenschaftlichen Erkenntnissen weiterzuentwickeln. Grundlage dafür war ein von den Technischen Prüfstellen erarbeitetes Konzept, das auf der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses am 2. Mai 2007 vorgestellt wurde. Durch DEKRA wurde ein Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit den obersten Landesbehörden von Brandenburg und später Berlin, den beiden Fahrlehrerverbänden, dem TÜV Rheinland und der TÜV | DEKRA arge tp 21 vorbereitet.\n\nMit dem 2. Januar 2008 wurde die PC-Prüfung eingeführt. Bis zum Jahresende 2009 folgten die letzten Bundesländer. Die Prüfungen werden nicht nur in den TP-Dienststellen, sondern auch in festgelegten neutralen Prüflokalen angeboten. Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr führen das Equipment mit. Das neue Prüfsystem wurde damals von allen Beteiligten gut angenommen.\n\nMit der 13. ÄVO der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 wurde die Rechtsgrundlage unter anderem für zwei getrennte Prüfungsrichtlinien (Theorie und Praxis) geschaffen. Beim Fragenkatalog ist zu beachten, dass die Fragen mit dynamischen Situationsdarstellungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 10. Dezember 2019 veröffentlicht wurden. Da es sich bei den Aufgaben um Abläufe in virtueller Realität handelt, wird im Verkehrsblatt jeweils nur das Startbild gezeigt.\n\nDie Entwicklung der Fragen erfolgte bis 2007 in der damaligen VDTÜV-Arbeitsgruppe „Theoretische Prüfung\". In ihr arbeiteten Vertreter von den drei TÜVs und von Dekra. Darüber hinaus wirkte auch der Kfz-Dienst der Bundeswehr und die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände mit. Nach Gründung der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21 wurde genannte Arbeitsgruppe dieser Einrichtung zugeordnet: „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung und Aufgabenentwicklung\".\n\nEvaluation (Auswertung)\n\nDie Digitalisierung vereinfacht eine Evaluation der Prüfung. Diese systematische und kontinuierliche Auswertung der Prüfungsergebnisse ermöglicht, die Wirksamkeit der Prüfung zu erhöhen. Dazu werden eine Reihe von Evaluationsmethoden angewendet. Die Sicherung der Testgüte und der Validität nach wissenschaftlichen Standards erfordert aber auch Expertise auf dem Gebiet der Testpsychologie und Erfahrungen mit verkehrswissenschaftlichen Studien. Diese Kompetenz nutzt die arge tp21 beim Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung. Langjähriger Direktor ist Dietmar Sturzbecher. Im Team erfolgten Forschungen zu einem Revisionsprojekt „Evaluation der Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung\". Im Ergebnis wird ein Qualitätssicherungsverfahren genutzt, das prüflingszentrierte Arbeitshilfen – wie Prüfungen in zwölf Fremdsprachen und Sprachunterstützung für Leseschwache – bietet. Auch der Schutz vor Prüfungsbetrug wird erhöht, zum Beispiel durch Randomisierung der Antwortreihenfolge.\n\nAktualisierung des Fragenkatalogs\n\nAktualisierungen des Fragenkatalogs erfolgen zweimal jährlich, da sich nicht nur Rechtsvorschriften ändern, sondern auch technische Neuerungen, wie die Nutzung von Fahrerassistenzsystemen in die Prüfung Einzug halten. Weiterhin werden kontinuierlich Aufgaben mit dynamischer Situationsdarstellung entwickelt. Schließlich bewirkt die genannte Evaluation, dass auffällige Fragen überarbeitet werden.\n\nAufbau des Fragenkataloges\n\nDer amtliche Fragenkatalog ist gegliedert in:\n\nTeil 1: Grundstoff\nTeil 2: Zusatzstoff\n\nDer Grundstoff stellt den Abschnitt des Kataloges dar, aus dem bei Prüfungen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen Fragen zur Anwendung kommen. Der Zusatzstoff enthält spezifische Fragen zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen. In der Prüfung werden Grund- und Zusatzstoff gemeinsam bewertet.\n\nJeder Abschnitt ist wiederum in Kapitel unterteilt. Bis zum Ende der Prüfung mit Prüfungsbogen gab es 38 Kapitel mit 522 Grundstofffragen und 57 Kapitel mit 993 Fragen Zusatzstoff.\n\nDer digitale Fragenkatalog bietet eine höhere Vielfalt. Allein mit der Variation einer Vorfahrtsfrage durch Änderung der Farben von Fahrzeugen erhöht sich die Fragenanzahl.\n\nIn den Fahrschulen werden alle aktuellen Fragen und Aufgaben mit digitalen Mitteln geübt. Datenträger für Fahrschüler können zu Hause auch auf dem Smartphone genutzt werden. Insofern steht Fahrschulen und Schülern der aktuelle Fragenkatalog zur Verfügung. In der Prüfung kann es – abgesehen von geänderten Farben und Antwort-Reihenfolgen – keine Überraschung für den aufmerksamen Prüfling geben.\n\nVorgaben zur Beantwortung der Fragen\n\nFragen, die zum Grundstoff gehören, sind mit einem „G\" gekennzeichnet und für alle Führerscheinklassen außer Mofa zu verwenden. Für die Mofa-Prüfbescheinigung wird nur ein Teil an Grundstofffragen angewendet, die einschränkend mit „G, Mofa\" gekennzeichnet sind. Zusatzstofffragen sind mit den Kennzeichen der einzelnen Klassen versehen, bei denen sie zur Anwendung kommen, zum Beispiel „B\" für Fahrerlaubnisklasse B.\n\nDie Beantwortung der meisten Fragen erfolgt durch das Anklicken von Antworten nach dem Multiple-Choice-Verfahren. Zu jeder Frage gehört eine Auswahl von höchstens drei möglichen Antworten, von denen mindestens eine richtig ist. Die Antworten beziehen sich nicht aufeinander, sondern nur auf die jeweilige Frage. In der Prüfung werden die Antworten in beliebiger Reihenfolge vorgegeben. Bei etwa 70 Fragen des Kataloges werden die Antworten nicht vorgegeben, sondern es wird nach einer Zahl gefragt, die einzugeben ist. Das können Angaben für Geschwindigkeit, Zeit, Länge oder Massen sein. Entsprechend ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit erfolgt die Bewertung der Fragen mit 2 bis 5 Punkten. Die Wertigkeit wird bei jeder Frage vermerkt.\n\nEine Frage gilt als falsch beantwortet, wenn:\n\n- nicht jede richtige Antwort angeklickt ist,\n- eine falsche Antwort angeklickt ist,\n- eine einzugebende Zahl falsch ist.\n\nWird eine Frage falsch beantwortet, werden 2 bis 5 Punkte dem Fehlerpunktekonto hinzugerechnet. Dabei wird nicht zwischen Grund- und Zusatzstoff unterschieden. Anzahl und Zusammensetzung der Fragen sowie die zulässige Fehlerzahl in einer theoretischen Führerscheinprüfung werden im Teil B der Prüfungsrichtlinie – theoretische Prüfung – beschrieben.", + "contentHash": "644ee463a2d995aee7dbea5840dac22674dab01da7b25ac5740822b3beea13d4" + }, + { + "id": "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung", + "title": "Mofa-Prüfbescheinigung", + "description": "Erläuterung der deutschen Mofa-Prüfbescheinigung als Befähigungsnachweis für Kleinstfahrzeuge bis 25 km/h.", + "body": "Die Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h ist ein deutscher Nachweis über die Befähigung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge.\n\nSie berechtigt zum Führen von geschwindigkeitsreduzierten Kraftfahrzeugen der Klassen L1e-B (gedrosselte Kleinkrafträder bis 25 km/h), L2e-P und L2e-U (dreirädriges Kleinkraftrad für Personen- bzw. Güterbeförderung bis 25 km/h) und Fahrrädern mit Hilfsmotor bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (klassische Mofas, auch Leichtmofas (maximal 30 cm³ Hubraum und 20 km/h)).\n\nDie Prüfbescheinigung muss beim Fahren mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle ausgehändigt werden. Keine Prüfung muss daher ablegen, wer eine gültige Fahrerlaubnis hat.\n\nVergleich zur Führerscheinklasse AM\n\nUrsprünglich konnte die nächsthöhere Führerscheinklasse (AM) erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden. Seit dem 28. Juli 2021 kann diese jedoch bundesweit bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres erworben werden.\n\nPrüfbescheinigung im Ausland\n\nAndere Länder kennen diese Art der Prüfbescheinigung grundsätzlich nicht. Sie ist keine Fahrerlaubnis im führerscheinrechtlichen Sinne. Sie wurde ursprünglich unter dem Namen Mofaprüfbescheinigung zum 1. April 1980 eingeführt. 2013 wurde sie im Zuge der Einführung von EU-Fahrzeugklassen auf dreirädrige Fahrzeuge ausgeweitet. Zugleich entfiel die Beschränkung auf einsitzige Fahrzeuge. Zwischen 2009 und 2019 war sie auch für sogenannte elektronische Mobilitätshilfen (wie Segway) erforderlich.\n\nErwerb\n\nDer Bewerber für eine solche Prüfbescheinigung muss eine Ausbildung (theoretisch von sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten und praktisch von einer Doppelstunde zu 90 Minuten) absolvieren sowie seine Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung unter Beweis stellen. Träger der Mofa-Ausbildung ist in der Regel eine Fahrschule, kann aber auch eine sonstige Bildungseinrichtung mit der behördlich genehmigten Ausbildungsbefähigung sein. Nach absolvieren der theoretischen und praktischen Ausbildung erhält der Bewerber eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 FeV, mit welcher er die theoretische Prüfung bei einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (in den alten Bundesländern der TÜV; in den neuen Bundesländern DEKRA), frühestens drei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres, absolvieren kann.\n\nAusgehändigt wird die Prüfbescheinigung nach bestandener Theorieprüfung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.\n\nPersonen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen keine Prüfbescheinigung zum Führen der oben genannten Fahrzeuge. Bei einer Verkehrskontrolle müssen diese also keine Kenntnisse von Verkehrsregeln nachweisen, sondern lediglich ihr Alter durch einen amtlichen Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass) nachweisen.\n\nFormat\n\nDie Prüfbescheinigung wird in Form eines Papierdokuments mit den Abmessungen 140 mm × 105 mm (faltbar auf DIN A7) ausgestellt. Die Innenseite des Dokuments enthält die persönlichen Angaben des Berechtigten inklusive Lichtbild. Die Rückseite enthält die Bestätigung nach § 5 Abs. 1 FeV über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften.\n\nAusnahmeregelungen\n\nGemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Absch. III, Ziffer 2, Maßgabe 21 gelten Fahrräder mit Hilfsmotor nach DDR-Recht mit erstmaliger Inbetriebnahme bis einschließlich 29. Februar 1992 weiterhin als solche und dürfen mit einer bbH von 30 km/h mit einer Prüfbescheinigung gefahren werden.", + "contentHash": "7b3a0380e07ee35e1f113587ec82ebba72932a91c81efe940191ba6c6cd74c8f" + }, + { + "id": "/wiki/Zentrales_Fahrerlaubnisregister", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrales_Fahrerlaubnisregister", + "title": "Zentrales Fahrerlaubnisregister", + "description": "Beschreibung des beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Zentralen Fahrerlaubnisregisters (ZFER) und seiner Einbindung in das europäische EUCARIS-System.", + "body": "Das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) ist ein zentrales Register der in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse, das vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt wird.\n\nDie rechtliche Grundlage für das Führen des ZFER ist § 48 Straßenverkehrsgesetz (StVG).\n\nInhalt des ZFER\n\nSeit dem 1. Januar 1999 wird in Deutschland im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, welche Fahrerlaubnisse und entsprechenden Führerscheine die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden einer Person erteilt haben. Dazu sind Personendaten, Nebenbestimmungen (Auflagen, Beschränkungen) etc., nicht jedoch die Wohnanschriften gespeichert.\n\nErfasst werden Fahrerlaubnisse nach den EU-einheitlichen Fahrerlaubnisklassen A bis D inklusive deren Unterklassen, die Anhängerklassen (E) und die nationalen Klassen L und T, sowie bei Fahranfängern zusätzlich die Probezeit und Besonderheiten, wie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.\n\nDie rechtlichen Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb des Registers finden sich in §§ 48 bis 63 StVG, nähere Bestimmungen in §§ 49 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV, Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) vom 18. August 1998.\n\nDas Register wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Die Daten werden von den Fahrerlaubnisbehörden zur Eintragung übermittelt. Über die eigenen Daten kann man unentgeltlich Auskunft verlangen. Das StVG ermöglicht außerdem diversen Behörden – teils im automatisierten Abruf – Auskünfte aus dem Register, z. B. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Diese Auskünfte gewährleisten auch, dass eine Person in der EU nur im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Führerscheins ist. Die Errichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters erfolgte mitunter zur Einführung der neuen EU-Fahrerlaubnisklassen.\n\nVor der Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters wurden nur Negativdaten über die Fahrerlaubnis (wie deren Entziehung oder ein Fahrverbot) im Verkehrszentralregister (VZR) und die Daten von Fahranfängern zentral gespeichert. Die sonstigen Informationen über die Fahrerlaubnis waren nur in rund 600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert; diese bestehen weiter, sofern ihre Daten nicht bis zum 31. Dezember 2014 zu löschen waren.\n\nRegelung auf EU-Ebene\n\nFür das Gebiet der EU gibt es ein einheitliches Register für den Datenaustausch über Fahrzeuge und Fahrlizenzen, das EUCARIS (European Car and Driving License Information System). Jeder EU-Mitgliedsstaat hat eine Behörde benannt, die für sein Land den Kontakt zu EUCARIS hält; das Kraftfahrtbundesamt ist für Deutschland die beteiligte Behörde. Auskünfte aus dem EUCARIS kann man in Deutschland also nur über das KBA erhalten.", + "contentHash": "9a0ade8cf8674ce3e0f64aa4c9b03d6b4aefd6ae149863b47418673d05fa3a0b" + }, + { + "id": "/wiki/§-70-Kurs", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/§-70-Kurs", + "title": "§-70-Kurs", + "description": "Darstellung der Kurse nach § 70 Fahrerlaubnis-Verordnung zur Wiederherstellung der Fahreignung nach positiver Kursempfehlung im MPU-Gutachten.", + "body": "Als §-70-Kurs wird in Deutschland ein Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung bezeichnet. Die Anforderungen an die Kursmodelle sind in § 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) geregelt, daher die Bezeichnung. Die Kurse sind Teil des deutschen Fahrerlaubnissystems (vgl. Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis). Die Kursteilnahme ist nur bei vorliegender „Kursempfehlung\" in einem MPU-Gutachten möglich, sofern die Fahrerlaubnisbehörde der Teilnahme zugestimmt hat. Bei erfolgreicher Teilnahme wird die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne weitere Überprüfungen erteilt. Um den Kurserfolg zu sichern, sind die Kriterien für Kursempfehlungen in MPU-Gutachten eng gefasst. Sie sind in den Beurteilungskriterien zur Kraftfahrereignung für alle MPU-Stellen verbindlich beschrieben.\n\nRahmenbedingungen\n\nTeilnahmevoraussetzungen\n\nZiel der Kurse ist die zukünftige Verkehrsteilnahme mit deutlich reduziertem Verkehrsrisiko. Die Kursteilnahme setzt voraus, dass vom Antragsteller bereits Verhaltensänderungen eingeleitet wurden. Dann kann in dem Gutachten nach einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung eine Kursempfehlung nach § 70 festgehalten werden. Eine solche Empfehlung erhalten in der Bundesrepublik Deutschland jährlich rund 17.000 begutachtete Personen.\n\nZu unterscheiden sind Kurse für Kraftfahrer, die mit dem Konsum von Alkohol auffällig wurden von Kursen für Kraftfahrer, die mit dem Konsum von illegalen Drogen auffällig wurden. Voraussetzung für eine Kursempfehlung nach § 70 sind bei drogenauffälligen Kraftfahrern die Drogenabstinenz, bei alkoholauffälligen Fahrern eine deutliche und stabile Reduktion der Trinkmengen. Alkoholkranke sind von der Kursteilnahme ebenso ausgeschlossen wie Personen mit unzureichender Sprachkompetenz.\n\nKursdurchführung\n\nDie Kursteilnahme muss von der zuständigen Führerscheinstelle genehmigt werden unter Vorlage des MPU-Gutachtens mit der Kursempfehlung. Auf der Grundlage des erfolgten Kursbesuchs wird ohne weitere Prüfung oder Begutachtung die Fahrerlaubnis neu erteilt.\n\nDie Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme sind eng umschrieben. Der zeitliche Umfang und die Rahmenbedingungen der Kursdurchführung sind ebenso festgelegt wie die Bedingungen für einen Kursausschluss. Fehlende Mitwirkung im Kurs oder ein Erscheinen unter Einfluss von Alkohol oder illegalen Drogen kann zum unmittelbaren Kursausschluss führen.\n\nKursanbieter\n\nKurse nach § 70 FeV werden ausschließlich von Verkehrspsychologen durchgeführt und sind von den Fahreignungsseminaren im Rahmen des Punktesystems zu unterscheiden, bei denen ein Teil der Maßnahme von ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt wird.\n\nDie Anbieter der Kurse nach müssen ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der „Begutachtungsstelle Fahrerlaubniswesen\" der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) erstellen lassen, welches den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt wird. Das jeweilige Kursmodell wird auf der Basis einer Evaluation anerkannt. Die Kursanbieter werden strengen Qualitätskontrollen unterzogen.", + "contentHash": "fe30d2591cd7f93c163539c28284249aeda8f8c26d238de40d684b3a73f45b2b" + }, + { + "id": "/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung", + "title": "Fahrschüler-Ausbildungsordnung", + "description": "Überblick über die bundeseinheitliche Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und ihre Regelung von Zielen, Inhalten und Stufenausbildung der Fahrausbildung.", + "body": "Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) ist eine Verordnung des Bundes und dient der Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Ausbildung in Fahrschulen. Sie beschreibt, welche Ziele in der Fahrausbildung erreicht werden sollen. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer.\n\nIn der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden die Ziele und Inhalte benannt. Die Art und der Umfang der Ausbildung werden festgelegt sowie allgemeine Ausbildungsgrundsätze geregelt. Der theoretische Unterricht und sein Ablauf werden ebenfalls dargestellt. In der Ordnung wird die Stufenausbildung (Grundstufe, Aufbaustufe, Leistungsstufe, Stufe der Sonderfahrten, Reife- und Teststufe) im praktischen Unterricht beschrieben. Ausnahmen von der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden benannt.\n\nDie FahrschAusbO hat sieben Anlagen. Neben Rahmenplänen für den theoretischen Unterricht im Grundstoff (Anlage 1) und den klassenspezifischen Unterricht (Anlage 2), sind auch die Sachgebiete für den praktischen Unterricht (Anlage 3) benannt. In der Anlage 4 werden die besonderen Ausbildungsfahrten klassenspezifisch aufgezählt. Die praktische Mindestausbildung für die Klassen D1, D1E, D und DE sind in Anlage 5 geregelt. Abschließend finden sich noch Funktions- und Sicherheitskontrollen sowie Handfertigkeiten der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Anlage 6 und Ausbildungsbescheinigungen für theoretischen und praktischen Mindestunterricht in Anlage 7.", + "contentHash": "ca20eae59841fc703c3d42e46a9edd0266a9f35c4c9165ed5ba79bfd2387ec79" + }, + { + "id": "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr", + "title": "Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr", + "description": "Beschreibung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer, die Fahrzeug- und Fahrerlaubnisprüfungen bei Technischen Prüfstellen wie TÜV und DEKRA durchführen.", + "body": "Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (abgekürzt: aaSoP) sind Personen, die bei einer von der jeweiligen Landesregierung bestimmten Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TP) Untersuchungen, Abnahmen, Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG – Fahrerlaubnisprüfungen – sowie Fahrproben) durchführen.\n\nDie Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer sind im Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) beschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass die Anerkennung der mit ähnlichen Aufgaben befähigten Überwachungsorganisationen und der dort tätigen Prüfingenieure die Anlage VIIIb zur StVZO regelt.\n\nDer Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die ordnungsgemäße Tätigkeit der ihm unterstellten amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer verantwortlich und berichtet seiner Aufsichtsbehörde des Bundeslandes.\n\nVoraussetzungen für die amtliche Anerkennung\n\nMan unterteilt die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer in amtlich anerkannte Sachverständige (aaS), amtlich anerkannte Sachverständige mit Teilbefugnis (aaSmT), amtlich anerkannte Prüfer (aaP) und amtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnis (aaPmT).\n\nNeben den Befugnissen unterscheiden sich die verschiedenen Tätigkeiten auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung. Zuständig für die Anerkennung sind die nach Landesrecht bestimmten Anerkennungsbehörden.\n\nVor der Befugsniserteilung durch die Technische Prüfstelle ist eine interne Ausbildung abzuschließen.\n\nFür alle Bewerber\n\nAlle Bewerber, die eine amtliche Anerkennung beantragen, müssen gem. § 2 Abs. 1 KfSachvG folgende Voraussetzungen erfüllen:\n\nMindestalter 23 Jahren, geistige und körperliche Eignung und nachgewiesene Zuverlässigkeit, grundsätzlich Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, mindestens 18-monatige Tätigkeit als Ingenieur (aaS, aaSmT, aaP) oder Meister (aaPmT) in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik, mindestens sechsmonatige Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, Angehöriger einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TP) / beim Prüfingenieur: Angehöriger einer Überwachungsorganisation (ÜO), in einer Prüfung gemäß § 4 KfSachvG und §§ 5 ff. Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) nachgewiesene fachliche Eignung.\n\nTätigkeitsspezifische Voraussetzungen\n\nDie Tätigkeit als Sachverständiger oder Prüfer setzt gem. § 2 Abs. 2 KfSachvG außerdem eine akademische Vorbildung im Maschinenbau, Kraftfahrzeugbau oder der Elektrotechnik voraus, die Tätigkeit als Prüfer mit Teilbefugnissen eine praktische Ausbildung als Kfz-Mechanikermeister, Kfz-Elektrikermeister oder als Kraftfahrzeugtechniker.\n\nBefugnisse\n\nMit der durch die von der Technischen Prüfstelle übertragenen Befugnis übt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr eine hoheitliche Tätigkeit aus. Begeht der aaSoP bei Ausübung dieser Tätigkeit eine Pflichtverletzung, so haftet nicht seine zuständige TP, sondern die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, siehe Artikel 34 des Grundgesetzes. „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.\"\n\nDiese Körperschaft – die zuständige Aufsichtsbehörde – erteilt auch dessen amtliche Anerkennung als Sachverständiger in Form eines „Ausweises für amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer…\"\n\nAlle aaSoP sind im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) registriert. Begeht ein Sachverständiger mit seinem Privat-Kfz eine Ordnungswidrigkeit (ab einem Punkt im Fahreignungsregister), wird die zuständige Aufsichtsbehörde informiert, die wiederum den Leiter der Technischen Prüfstelle zur Auswertung mit dem Betroffenen auffordert. Die aaSoP unterliegen einem Qualitätssicherungssystem.\n\nExterne Auditoren des KBA überprüfen Sachverständige und Prüfer mit Befugnissen für die Fahrzeugprüfung.\n\nAuditoren der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) überprüfen Sachverständige und Prüfer mit Befugnissen für die Fahrerlaubnisprüfung entsprechend § 72 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\n\nDie aaSoP, die in beiden Bereichen tätig sind, werden von beiden Behörden auditiert.\n\nPrüfer\n\nAmtlich anerkannte Prüfer mit Teilbefugnis (aaPmT) sind befugt für:\n\nHauptuntersuchungen nach § 29 StVZO, Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO, Untersuchungen an Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung nach BOKraft, Untersuchungen an Gefahrguttransportern nach Gefahrgutverordnung Straße, Außerordentliche Prüfungen nach § 17 StVZO und § 5 FZV.\n\nAmtlich anerkannte Prüfer (aaP) haben gleiche Befugnisse wie aaPmT, jedoch zusätzlich Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO, Gutachten zur Erlangung des Oldtimerstatus nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten für H-Kennzeichen), Fahrerlaubnisprüfungen nach FeV.\n\nSachverständige\n\nAmtlich anerkannte Sachverständige mit Teilbefugnis (aaSmT) haben gleiche Befugnisse wie aaP, jedoch zusätzlich Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge, Begutachtung von Fahrzeugen nach § 19 (2) StVZO, Erstausstellung ADR-Zulassungsbescheinigung an Gefahrguttransportern nach Gefahrgutverordnung Straße.\n\nAmtlich anerkannte Sachverständige (aaS) haben gleiche Befugnisse wie aaSmT, jedoch zusätzlich Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 20 StVZO für alle Kraftfahrzeuge, Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 21 StVZO für alle Kraftfahrzeuge, Gutachten zur Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen nach § 13 EG-FGV für alle betreffenden Kraftfahrzeuge, Gutachten zur Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 22 StVZO für Fahrzeugteile, Gutachten zur Erteilung von Einzel- und Allgemeinen Bauartgenehmigungen nach § 22a StVZO für Fahrzeugteile, Fahrlehrerprüfung.\n\nTechnische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr\n\nEine Technische Prüfstelle (TP) wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung hiermit beauftragt. Sie legt auch die örtliche Zuständigkeit der TP fest. Für denselben Bereich dürfen nicht mehrere Technische Prüfstellen errichtet und unterhalten werden. Diese beauftragten Stellen als Träger der Technischen Prüfstellen sind die Technischen Überwachungsvereine und DEKRA. Diese vier Organisationen sind zusätzlich bundesweit wie auch GTÜ, KÜS u. a. als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (aaÜO) tätig.\n\nDie Technischen Prüfstellen haben Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies der jeweiligen Aufsichtsbehörde nachzuweisen.\n\nDie Entgeltung der aaSoP erfolgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr –GebOSt.\n\nDie Prüfer der Bundeswehr unterliegen eigenständigen Regelungen. Sie sind in der Instandsetzung tätig (Instandsetzungsfeldwebel) und prüfen Fahrzeuge der Bundeswehr (ausgenommen Bw-Fuhrpark-Fahrzeuge). Die Ausbildung ist wegen des militärspezifischen Teils umfangreicher.\n\nFortbildung der aaSoP\n\nDie Ausbildung und regelmäßige Fortbildung der aaSoP sichert der Leiter der Technischen Prüfstelle. Die aaSoP dürfen u. a. nur zum Einsatz kommen, wenn sie ihre nach Durchführungsverordnung zum KfSachvG festgelegte Fortbildung von mindestens zwei Tagen in zwei Jahren für die jeweilige Befugnis absolvieren. An den monatlich stattfindenden Fachgesprächen in den TP-Dienststellen haben sie ebenfalls teilzunehmen.\n\nArbeitsgemeinschaft TÜV – DEKRA\n\nDie Arbeitsgemeinschaft für den Kraftfahrzeugverkehr TÜV – DEKRA arge tp 21 wird von den Betreibern der TPs TÜV Rheinland, TÜV Süd, TÜV Nord und DEKRA Automobil getragen. Sie wurde 1999 in Dresden gegründet und hat dort auch ihren Sitz.\n\nDurch die TÜV – DEKRA arge tp 21 sollen die Ressourcen der vier Partner gebündelt werden, um die Qualität von Fahrzeug- und Fahrerlaubnisprüfungen zu sichern und zu erhöhen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Erarbeitung neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse, die für die Arbeitsfelder der Technischen Prüfstellen von Bedeutung sind.\n\nBerufsverbände\n\nEs gibt verschiedene Verbände, in denen Kfz-Sachverständige organisiert sind. Deren Mitglieder sind nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen tätig.\n\nAmtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer dagegen führen eine behördliche – staatsentlastende – Tätigkeit aus. Demzufolge ist eine Organisation in besonderen Verbänden nicht vorgesehen.", + "contentHash": "43ad3dc5a41d41822816dcdb0b42d08ef9f7b2b07bd90cc8ca34b9cf6fa53add" + }, + { + "id": "/wiki/Berufskraftfahrerqualifikationsregister", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Berufskraftfahrerqualifikationsregister", + "title": "Berufskraftfahrerqualifikationsregister", + "description": "Darstellung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR), das Fahrerqualifizierungsnachweise und Weiterbildungsmaßnahmen von Berufskraftfahrern erfasst.", + "body": "Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) werden in Deutschland zentral die Daten der seit 23. Mai 2021 notwendigen Fahrerqualifizierungsnachweise (FQN) und die Qualifikationsmaßnahmen der Berufskraftfahrer von Lastkraftwagen und Bussen erfasst und gespeichert. Registerführende Behörde ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das BQR dient Auskunfts- und Kontrollzwecken auf nationaler und europäischer Ebene zum Zwecke der Verkehrssicherheit.\n\nDas BQR soll sicherstellen, dass die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen vor der Ausstellung eines FQN absolviert worden sind. Das von der EU vorgeschriebene Register (Richtlinie (EU) 2018/645) nahm am 23. Mai 2021 den Betrieb auf.\n\nZweck, Zielsetzung und Rechtsgrundlagen\n\nDas BQR ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist und welche Behörde diesen ausgestellt hat, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Fahrerqualifizierungsnachweises vorliegen sowie ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das BQR verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlagen für das BQR sind §§ 12 ff. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und §§ 1 ff. Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.\n\nInhalt des BQR\n\nDas Berufskraftfahrerqualifikationsregister speichert seit dem 23. Mai 2021:\n\nIn Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (FQN)\nTeilnahmebescheinigungen zu Grundqualifikationen, beschleunigten Grundqualifikationen, Weiterbildungen sowie anderen speziell abgeschlossenen Maßnahmen\n\nDie Datenmeldung zu FQN erfolgt durch die Bundesdruckerei nach Versand des Dokuments. Die Datenmeldung zu Teilnahmebescheinigungen erfolgt nach bestandener Prüfung bzw. des Unterrichts durch eine Industrie- und Handelskammer oder durch eine anerkannte Ausbildungsstätte (Fahrschule, anderer privater Ausbildungsbetrieb). Im BQR werden die für den FQN bzw. für die Teilnahmebescheinigungen relevanten Daten, nicht jedoch die Anschrift des Betroffenen gespeichert.\n\nAuskunft aus dem BQR\n\nAuskünfte aus dem BQR werden gemäß § 21 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) an die für folgende Aufgaben zuständigen inländischen Stellen erteilt: Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes (Fahrerlaubnisbehörden), Aus- und Weiterbildung (Ausbildungsstätten), Prüfungen (IHK), Überwachung der Ausbildungsstätten (Überwachungsbehörden), Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen (Polizei, BALM, Zoll), Strafverfolgung (Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft) auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbehörden) nur im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. An zuständige Behörden innerhalb der EU und des EWR werden Auskünfte entsprechend § 22 BKrFQG gegeben.\n\nGemäß § 25 BKrFQG erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des BQR unentgeltlich Auskunft.", + "contentHash": "4bc9c45a99852c8c17a316044fd8afcab76087f67f631a08e6a7a701b751ab0e" + }, + { + "id": "/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie", + "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie", + "title": "Führerschein-Prüfungsrichtlinie", + "description": "Beschreibung der Führerschein-Prüfungsrichtlinie, die Ablauf und Anforderungen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland verbindlich regelt.", + "body": "Die Führerschein-Prüfungsrichtlinie ist in Deutschland eine Standardvorschrift, mit der Art und Ablauf der theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung in Grundlagen und Einzelheiten verbindlich geregelt werden.\n\nÜberblick\n\nIn Verbindung mit dem amtlichen Führerschein-Fragenkatalog des Ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland stellt sie die Basis für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung dar. Die aktuelle Fassung (2011) der Prüfungsrichtlinie trat am 1. April 2009 in Kraft (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Januar 2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.).\n\nDie aktuelle Fassung ist die Ausgabe von 2014.\n\nAllgemeines, Geschichte\n\nJeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung grundsätzlich in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen (§ 15 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung FeV). Die Prüfungen werden von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen (§ 15 letzter Satz FeV).\n\nTheoretische Prüfung\n\nIn der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er\n\n- ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie zur umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise besitzt,\n- mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.\n\nAuf Grundlage des amtlichen Fragenkataloges des Ministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland werden in der Prüfungsrichtlinie Form und Umfang der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung festgelegt. Dazu gehören Vorgaben zu Inhalt und Anzahl der Prüfungsaufgaben aus Grund- und Zusatzstoff für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen, zur Bewertung von Prüfergebnissen mit der Zahl zu erreichender Punkte, zulässiger Fehlerpunktzahl und zur Wertigkeit der einzelnen Fragen.\n\nPraktische Prüfung\n\nIn der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er\n\n- über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu deren praktischer Anwendung in der Lage ist.\n\nIn der Prüfungsrichtlinie werden dazu Mindestanforderungen an Prüflinge und Prüfer, Prüffahrzeuge, Prüfungsort und -umgebung sowie zu Prüfungsablauf und -dauer angegeben.\n\nNeufassung der Prüfungsrichtlinie\n\nIm Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) erfolgte die Neufassung der Prüfungsrichtlinie. Die Anwendung erfolgte ab dem 1. Juli 2004 und ersetzte die bis dahin gültige Fassung vom 29. Oktober 2002.\n\nAnpassung der Prüfungsrichtlinie\n\nMit der Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse S für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Rahmen der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) wurden die Vorschriften der Prüfungsrichtlinie sowie ihrer Anlagen 1, 3a, 10 und 12 angepasst bzw. neu erstellt. Die Anwendung erfolgte ab dem 1. Februar 2005.\n\nAufbau der Prüfungsrichtlinie\n\nIm Einzelnen ist die Prüfungsrichtlinie wie folgt gegliedert:\n\n1. Einleitung\n2. Identitätsprüfung\n3. Ausbildungsbescheinigung\n4. Theoretische Prüfung\n5. Praktische Prüfung\n6. Ergebnis der Prüfung\n7. Rückgabe von Prüfaufträgen\n\nDazu kommen noch die Anlagen 1 bis 13: Theoretische Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis / Prüfbescheinigung; Grundfahraufgaben für die Klassen A, A1 und M; Grundfahraufgaben für die Klasse B; Grundfahraufgaben für die Klasse S; Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D, D1; Grundfahraufgaben für die Klassen BE, C1E, DE und D1E; Grundfahraufgaben für die Klasse CE; Grundfahraufgaben für die Klasse T; Abfahrtkontrolle für die Klassen C, C1, D, D1 und T Handfertigkeiten nur für die Klassen D und D1; Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen BE, C1E, DE und D1E; Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen CE und T; Anforderungen an die Prüfungsfahrt; Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung / Tabelle der Fahraufgaben; Begutachtung von Pkw auf ihre Eignung als Prüffahrzeuge und das Prüfprotokoll.", + "contentHash": "4ad2db86e89c9a823d19728f517a7e22ba152d317d3749277beaf321040c8163" + } + ] + }, + "queries": [] +} diff --git a/packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs b/packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs new file mode 100644 index 0000000..57e56b6 --- /dev/null +++ b/packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs @@ -0,0 +1,21 @@ +import { createHash } from "node:crypto"; + +function hashSnapshotContent({ title, description, body }) { + return createHash("sha256") + .update(`${title}\n${description}\n${body}`, "utf8") + .digest("hex"); +} + +const [, , titleArg, descriptionArg, bodyFileArg] = process.argv; +if (!titleArg || !descriptionArg || !bodyFileArg) { + console.error( + "usage: node hash-german-domain-content.mjs <title> <description> <bodyFile>", + ); + process.exit(1); +} + +const { readFileSync } = await import("node:fs"); +const body = readFileSync(bodyFileArg, "utf8"); +console.log( + hashSnapshotContent({ title: titleArg, description: descriptionArg, body }), +); From e6f41efc9f4d708337d3ee3eea934efe62c34e66 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 09:43:50 +0200 Subject: [PATCH 06/11] feat(relevance): author German domain queries and judgments (draft) --- .../domains/de-fahrerlaubnisrecht.json | 280 +++++++++++++++++- 1 file changed, 279 insertions(+), 1 deletion(-) diff --git a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json index d915c4a..fe2c8d6 100644 --- a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json +++ b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json @@ -206,5 +206,283 @@ } ] }, - "queries": [] + "queries": [ + { + "id": "fuehrerscheinklassen-deutschland", + "text": "Führerscheinklassen Deutschland", + "topic": "license-classes-eligibility", + "judgments": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung": 2, + "/wiki/Führerschein": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Beschreibt ausführlich die nationalen Fahrerlaubnisklassen L, T, S und AM sowie deren Voraussetzungen und Geschichte in Deutschland.", + "/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung": "Erläutert, dass die FeV die Einteilung in Fahrerlaubnisklassen und das Mindestalter für jede Klasse regelt.", + "/wiki/Führerschein": "Erklärt allgemein, dass die Fahrerlaubnis an eine bestimmte Fahrzeugklasse gebunden ist, ohne die deutschen Klassen im Detail aufzuzählen." + } + }, + { + "id": "voraussetzungen-fuehrerschein", + "text": "Voraussetzungen für den Führerschein", + "topic": "license-classes-eligibility", + "judgments": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": 2, + "/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Listet im Abschnitt Erteilungsvoraussetzungen Wohnsitz, Mindestalter, Eignung, Sehvermögen, Erste Hilfe und Fahrausbildung als Bedingungen für die Fahrerlaubnis auf.", + "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": "Beschreibt die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche und augenärztliche Untersuchung, die Teil der Erteilungsvoraussetzungen ist.", + "/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung": "Regelt die verpflichtende Fahrschulausbildung, die als Nachweis der Befähigung Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist." + } + }, + { + "id": "mindestalter-klasse-am", + "text": "Mindestalter Führerschein Klasse AM", + "topic": "license-classes-eligibility", + "judgments": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": 2, + "/wiki/Führerschein": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Enthält den eigenen Abschnitt 'Klasse AM ab 15 Jahren' mit der Historie der Altersabsenkung von 16 auf 15 Jahre einschließlich der Modellversuche und des bundesweiten Inkrafttretens 2021.", + "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": "Vergleicht die Prüfbescheinigung mit der Führerscheinklasse AM und nennt deren Mindestalter von ursprünglich 16, seit 2021 15 Jahren.", + "/wiki/Führerschein": "Gibt allgemeinen internationalen Kontext zu Mindestaltersregelungen für Führerscheine, ohne die deutsche Klasse AM konkret zu behandeln." + } + }, + { + "id": "unterschied-fuehrerschein-fahrerlaubnis", + "text": "Unterschied Führerschein und Fahrerlaubnis", + "topic": "license-classes-eligibility", + "judgments": { + "/wiki/Führerschein": 3, + "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein": 2, + "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Führerschein": "Erklärt direkt, dass die Fahrerlaubnis der Verwaltungsakt und der Führerschein lediglich das Dokument dazu ist.", + "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein": "Grenzt konkret das bloße Nichtmitführen des Führerscheindokuments von der fehlenden Fahrerlaubnis ab.", + "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": "Beschreibt die Gegenseite der Abgrenzung, das strafbare Fehlen der eigentlichen Fahrerlaubnis." + } + }, + { + "id": "mpu-idiotentest", + "text": "MPU Idiotentest", + "topic": "fitness-to-drive-mpu", + "judgments": { + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 3, + "/wiki/MPU-Vorbereitung": 2, + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": "Erklärt direkt den umgangssprachlichen Begriff 'Idiotentest' für die MPU und dessen Herkunft aus der Boulevardpresse.", + "/wiki/MPU-Vorbereitung": "Beschreibt, dass seriöse Vorbereiter den abwertenden Begriff 'Idiotentest' bewusst vermeiden.", + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": "Erwähnt die MPU als Instrument der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entziehungs- und Neuerteilungsentscheidung, ohne auf den Begriff selbst einzugehen." + } + }, + { + "id": "seriöse-mpu-vorbereitung", + "text": "seriöse MPU-Vorbereitung finden", + "topic": "fitness-to-drive-mpu", + "judgments": { + "/wiki/MPU-Vorbereitung": 3, + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 2 + }, + "rationales": { + "/wiki/MPU-Vorbereitung": "Behandelt zentral die Auswahlkriterien des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen zur Erkennung seriöser Anbieter und warnt vor Geld-zurück-Garantien.", + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": "Berichtet über das seit 2013 verfügbare BASt-Infoportal mit Empfehlungen zur Auswahl geeigneter Berater als seriöse Informationsquelle." + } + }, + { + "id": "wann-mpu-noetig", + "text": "Wann muss ich zur MPU?", + "topic": "fitness-to-drive-mpu", + "judgments": { + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 3, + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 2, + "/wiki/Fahreignungsregister": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": "Listet die häufigsten Untersuchungsanlässe (Alkohol, Drogen, mehr als 7 Punkte, strafrechtliche Auffälligkeiten) im Abschnitt Untersuchungsanlässe auf.", + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": "Erklärt, dass bei der Neuerteilung nach Entzug innerhalb von 15 Jahren regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet wird.", + "/wiki/Fahreignungsregister": "Nennt die Überschreitung der 8-Punkte-Marke als einen der Auslöser für Fahrerlaubnisentzug, der zu einer MPU führen kann." + } + }, + { + "id": "augenaerztliche-untersuchung-fuehrerschein", + "text": "augenärztliche Untersuchung für den Führerschein", + "topic": "fitness-to-drive-mpu", + "judgments": { + "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": 3, + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": "Beschreibt den augenärztlichen Teil der Fahrtauglichkeitsuntersuchung, Sehkraft und räumliches Sehen, ausdrücklich als eigenen Abschnitt.", + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Nennt die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen knapp als eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen." + } + }, + { + "id": "punkte-flensburg", + "text": "Punkte in Flensburg", + "topic": "penalties-license-withdrawal", + "judgments": { + "/wiki/Fahreignungsregister": 3, + "/wiki/Fahreignungsseminar": 2, + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Fahreignungsregister": "Ist das beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Punkteregister selbst und beschreibt Punktebewertung und Tilgungsfristen im Detail.", + "/wiki/Fahreignungsseminar": "Erklärt, wie bei vier bis sieben Punkten ermahnt bzw. verwarnt wird und wie ein Punkt durch Seminarteilnahme abgebaut werden kann.", + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": "Nennt die Überschreitung der 8-Punkte-Marke als Grund für eine Entziehung der Fahrerlaubnis." + } + }, + { + "id": "fahrverbot-vs-fuehrerscheinentzug", + "text": "Fahrverbot oder Führerscheinentzug: was ist der Unterschied?", + "topic": "penalties-license-withdrawal", + "judgments": { + "/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)": 3, + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 3, + "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": 1 + 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Führerscheindokuments.", + "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": "Nennt die deutlich höhere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) für das tatsächliche Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.", + "/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)": "Erwähnt, dass ein Verstoß gegen ein bestehendes Fahrverbot ebenfalls zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führt." + } + }, + { + "id": "sperrfrist-nach-entzug", + "text": "Sperrfrist nach Fahrerlaubnisentzug", + "topic": "penalties-license-withdrawal", + "judgments": { + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 3, + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 2, + "/wiki/§-70-Kurs": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": "Erläutert die gerichtlich angeordnete Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren nach § 69a StGB und deren mögliche vorzeitige Aufhebung.", + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": "Beschreibt die Möglichkeit einer Sperrfristverkürzung um ein bis zwei Monate bei früher verkehrspsychologischer Intervention.", + "/wiki/§-70-Kurs": "Beschreibt einen Kurs, der bei entsprechender MPU-Empfehlung während oder nach der Sperrfrist zur Wiedererteilung ohne erneute Prüfung führt." + } + }, + { + "id": "verstoss-probezeit-folgen", + "text": "Was passiert bei einem Verstoß in der Probezeit?", + "topic": "probationary-period", + "judgments": { + "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": 3, + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": "Beschreibt direkt, dass ein A-Verstoß sofort und zwei B-Verstöße ein Aufbauseminar während der Probezeit auslösen und bei Nichtteilnahme die Fahrerlaubnis entzogen wird.", + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Erwähnt die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger während der Probezeit als eine der besonderen Regelungen." + } + }, + { + "id": "fuehrerschein-mit-17", + "text": "Führerschein mit 17 machen", + "topic": "probationary-period", + "judgments": { + "/wiki/Begleitetes_Fahren": 3, + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 2, + "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Begleitetes_Fahren": "Ist vollständig dem Begleiteten Fahren ab 17 (BF17) gewidmet, einschließlich Voraussetzungen, Prüfungsbescheinigung und Begleitpersonen.", + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Beschreibt im Abschnitt 'Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)' die rechtliche Verankerung in § 48a FeV und § 6e StVG.", + "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": "Nennt beiläufig, dass die reguläre Probezeit zwei Jahre beträgt und bei schweren Verstößen ein Aufbauseminar zur Folge haben kann, was auch für BF17-Inhaber gilt." + } + }, + { + "id": "alkoholverbot-fahranfaenger", + "text": "Alkoholverbot für Fahranfänger", + "topic": "probationary-period", + "judgments": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": 2, + "/wiki/Cannabisgesetz": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Enthält den Abschnitt 'Null-Promille-Grenze', der das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit und für unter 21-Jährige festlegt.", + "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": "Beschreibt, dass Trunkenheitsfahrten in der Probezeit ein 'besonderes Aufbauseminar' zur Folge haben.", + "/wiki/Cannabisgesetz": "Legt fest, dass für Fahranfänger und unter 21-Jährige beim Cannabiskonsum weiterhin ein striktes Verbot wie beim Alkohol gilt." + } + }, + { + "id": "kurs-nach-paragraph-70", + "text": "Kurs nach § 70 FeV", + "topic": "special-permits-courses", + "judgments": { + "/wiki/§-70-Kurs": 3, + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 2, + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/§-70-Kurs": "Ist die vollständige Darstellung der Kurse nach § 70 FeV, ihrer Teilnahmevoraussetzungen und Anbieter.", + "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": "Beschreibt, dass die Fahreignung durch Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV wiederhergestellt werden kann, wenn die MPU dies empfiehlt.", + "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": "Nennt die 'Kursempfehlung' als möglichen Ausgang eines MPU-Gutachtens, die zum §-70-Kurs berechtigt." + } + }, + { + "id": "mofa-pruefbescheinigung-beantragen", + "text": "Mofa Prüfbescheinigung beantragen", + "topic": "special-permits-courses", + "judgments": { + "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": 3, + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": "Beschreibt den kompletten Erwerbsprozess der Mofa-Prüfbescheinigung, einschließlich Ausbildung, theoretischer Prüfung und Mindestalter.", + "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Erklärt kurz im Abschnitt 'Mofas', dass für das Führen eines Mofas keine Fahrerlaubnis, aber eine Prüfung nötig ist." + } + }, + { + "id": "fragenkatalog-theorie", + "text": "Fragenkatalog Führerscheinprüfung Theorie", + "topic": "special-permits-courses", + "judgments": { + "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung": 3, + "/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie": 2, + "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung": "Ist die vollständige Darstellung des amtlichen Fragenkatalogs, seiner Geschichte und der computergestützten Prüfung.", + "/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie": "Beschreibt, dass die Prüfungsrichtlinie auf Grundlage des amtlichen Fragenkatalogs Form und Umfang der theoretischen Prüfung festlegt.", + "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr": "Nennt, dass diese Prüfer die Fahrerlaubnisprüfungen einschließlich der theoretischen Prüfung durchführen." + } + }, + { + "id": "zentrales-fahrerlaubnisregister-kba", + "text": "Zentrales Fahrerlaubnisregister beim KBA", + "topic": "special-permits-courses", + "judgments": { + "/wiki/Zentrales_Fahrerlaubnisregister": 3, + "/wiki/Fahreignungsregister": 1, + "/wiki/Berufskraftfahrerqualifikationsregister": 1 + }, + "rationales": { + "/wiki/Zentrales_Fahrerlaubnisregister": "Ist die vollständige Darstellung des ZFER, seiner Rechtsgrundlage nach § 48 StVG und der EUCARIS-Anbindung.", + "/wiki/Fahreignungsregister": "Nennt am Ende, dass das KBA neben dem Fahreignungsregister auch das Zentrale Fahrerlaubnisregister führt, und grenzt beide Register voneinander ab.", + "/wiki/Berufskraftfahrerqualifikationsregister": "Beschreibt ein weiteres, ähnlich strukturiertes KBA-Register für Berufskraftfahrer-Qualifikationsnachweise als Vergleichsfall." + } + } + ] } From 380ccd68ecb0ac92f4c6eea2360d6a16aed43762 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 09:52:23 +0200 Subject: [PATCH 07/11] test(relevance): lock German domain fixture shape with a policy test MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit This commit adds three changes: 1. Adds de-fahrerlaubnisrecht-fixture-policy.test.ts: A policy test that locks the German domain fixture shape, verifying 23 documents, 19 queries, all topics, content hashes, and judgment/rationale consistency. 2. Fixes de-fahrerlaubnisrecht.json: URL-encodes document IDs and judgment/rationale keys to match URL pathname handling (e.g., Ü becomes %C3%BC). This was a fixture defect introduced in Task 3 that prevented validation. 3. Updates domain-fixture-policy.test.ts: Replaces dynamic topic computation with explicit SEARCHABLE_DOCS_TOPICS list, preventing false failures when new domain topics are added to the schema. All 153 tests pass. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> --- .../domains/de-fahrerlaubnisrecht.json | 116 +++++++++--------- ...-fahrerlaubnisrecht-fixture-policy.test.ts | 43 +++++++ .../test/domain-fixture-policy.test.ts | 16 ++- 3 files changed, 113 insertions(+), 62 deletions(-) create mode 100644 packages/relevance/test/de-fahrerlaubnisrecht-fixture-policy.test.ts diff --git a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json index fe2c8d6..a996f49 100644 --- a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json +++ b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json @@ -21,7 +21,7 @@ "kind": "snapshot", "documents": [ { - "id": "/wiki/Führerschein", + "id": "/wiki/F%C3%BChrerschein", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Führerschein", "title": "Führerschein", "description": "Übersichtsartikel zum Führerschein und zur damit verbundenen Fahrerlaubnis, einschließlich rechtlicher Grundlagen, Mindestaltersregelungen und Fahren ohne Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in verschiedenen Ländern.", @@ -29,7 +29,7 @@ "contentHash": "2ff46565600f60300d250aea1db788e48146084395e5d20195152a3f77239305" }, { - "id": "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)", + "id": "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)", "title": "Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland)", "description": "Umfassende Darstellung des deutschen Fahrerlaubnisrechts einschließlich nationaler Fahrerlaubnisklassen, Sonderregelungen, Bestandsschutz, Umtauschfristen und Erteilungsvoraussetzungen.", @@ -69,7 +69,7 @@ "contentHash": "8937fe72c2961c097c5307a2d69d05d13f14f188c66a3ec38cdb9802493321ab" }, { - "id": "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein", + "id": "/wiki/Fahren_ohne_F%C3%BChrerschein", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahren_ohne_Führerschein", "title": "Fahren ohne Führerschein", "description": "Abgrenzung des bloßen Nichtmitführens des Führerscheindokuments (Ordnungswidrigkeit) vom strafbaren Fahren ohne Fahrerlaubnis.", @@ -125,7 +125,7 @@ "contentHash": "fcebf14e1c92c6baba4db76546fd619e057792bf18e395f85c692a6b2229d311" }, { - "id": "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger", + "id": "/wiki/Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger", "title": "Aufbauseminar für Fahranfänger", "description": "Beschreibung des Aufbauseminars für Fahranfänger als Maßnahme bei Verkehrsverstößen während der Probezeit, einschließlich des besonderen Aufbauseminars für alkohol- und drogenauffällige Fahranfänger.", @@ -141,7 +141,7 @@ "contentHash": "054463131adf042bcc2cef41c9da26b99b1ac1c6c5035cc384c4858d4b26d337" }, { - "id": "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung", + "id": "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnispr%C3%BCfung", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung", "title": "Fragenkatalog der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung", "description": "Geschichte und Aufbau des amtlichen Fragenkatalogs für die theoretische Führerscheinprüfung sowie der computergestützten Prüfung.", @@ -149,7 +149,7 @@ "contentHash": "644ee463a2d995aee7dbea5840dac22674dab01da7b25ac5740822b3beea13d4" }, { - "id": "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung", + "id": "/wiki/Mofa-Pr%C3%BCfbescheinigung", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung", "title": "Mofa-Prüfbescheinigung", "description": "Erläuterung der deutschen Mofa-Prüfbescheinigung als Befähigungsnachweis für Kleinstfahrzeuge bis 25 km/h.", @@ -165,7 +165,7 @@ "contentHash": "9a0ade8cf8674ce3e0f64aa4c9b03d6b4aefd6ae149863b47418673d05fa3a0b" }, { - "id": "/wiki/§-70-Kurs", + "id": "/wiki/%C2%A7-70-Kurs", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/§-70-Kurs", "title": "§-70-Kurs", "description": "Darstellung der Kurse nach § 70 Fahrerlaubnis-Verordnung zur Wiederherstellung der Fahreignung nach positiver Kursempfehlung im MPU-Gutachten.", @@ -173,7 +173,7 @@ "contentHash": "fe30d2591cd7f93c163539c28284249aeda8f8c26d238de40d684b3a73f45b2b" }, { - "id": "/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung", + "id": "/wiki/Fahrsch%C3%BCler-Ausbildungsordnung", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung", "title": "Fahrschüler-Ausbildungsordnung", "description": "Überblick über die bundeseinheitliche Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und ihre Regelung von Zielen, Inhalten und Stufenausbildung der Fahrausbildung.", @@ -181,7 +181,7 @@ "contentHash": "ca20eae59841fc703c3d42e46a9edd0266a9f35c4c9165ed5ba79bfd2387ec79" }, { - "id": "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr", + "id": "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverst%C3%A4ndiger_oder_Pr%C3%BCfer_f%C3%BCr_den_Kraftfahrzeugverkehr", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr", "title": "Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr", "description": "Beschreibung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer, die Fahrzeug- und Fahrerlaubnisprüfungen bei Technischen Prüfstellen wie TÜV und DEKRA durchführen.", @@ -197,7 +197,7 @@ "contentHash": "4bc9c45a99852c8c17a316044fd8afcab76087f67f631a08e6a7a701b751ab0e" }, { - "id": "/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie", + "id": "/wiki/F%C3%BChrerschein-Pr%C3%BCfungsrichtlinie", "url": "https://de.wikipedia.org/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie", "title": "Führerschein-Prüfungsrichtlinie", "description": "Beschreibung der Führerschein-Prüfungsrichtlinie, die Ablauf und Anforderungen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland verbindlich regelt.", @@ -212,14 +212,14 @@ "text": "Führerscheinklassen Deutschland", "topic": "license-classes-eligibility", "judgments": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, "/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung": 2, - "/wiki/Führerschein": 1 + "/wiki/F%C3%BChrerschein": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Beschreibt ausführlich die nationalen Fahrerlaubnisklassen L, T, S und AM sowie deren Voraussetzungen und Geschichte in Deutschland.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Beschreibt ausführlich die nationalen Fahrerlaubnisklassen L, T, S und AM sowie deren Voraussetzungen und Geschichte in Deutschland.", "/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung": "Erläutert, dass die FeV die Einteilung in Fahrerlaubnisklassen und das Mindestalter für jede Klasse regelt.", - "/wiki/Führerschein": "Erklärt allgemein, dass die Fahrerlaubnis an eine bestimmte Fahrzeugklasse gebunden ist, ohne die deutschen Klassen im Detail aufzuzählen." + "/wiki/F%C3%BChrerschein": "Erklärt allgemein, dass die Fahrerlaubnis an eine bestimmte Fahrzeugklasse gebunden ist, ohne die deutschen Klassen im Detail aufzuzählen." } }, { @@ -227,14 +227,14 @@ "text": "Voraussetzungen für den Führerschein", "topic": "license-classes-eligibility", "judgments": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": 2, - "/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung": 1 + "/wiki/Fahrsch%C3%BCler-Ausbildungsordnung": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Listet im Abschnitt Erteilungsvoraussetzungen Wohnsitz, Mindestalter, Eignung, Sehvermögen, Erste Hilfe und Fahrausbildung als Bedingungen für die Fahrerlaubnis auf.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Listet im Abschnitt Erteilungsvoraussetzungen Wohnsitz, Mindestalter, Eignung, Sehvermögen, Erste Hilfe und Fahrausbildung als Bedingungen für die Fahrerlaubnis auf.", "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": "Beschreibt die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche und augenärztliche Untersuchung, die Teil der Erteilungsvoraussetzungen ist.", - "/wiki/Fahrschüler-Ausbildungsordnung": "Regelt die verpflichtende Fahrschulausbildung, die als Nachweis der Befähigung Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist." + "/wiki/Fahrsch%C3%BCler-Ausbildungsordnung": "Regelt die verpflichtende Fahrschulausbildung, die als Nachweis der Befähigung Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist." } }, { @@ -242,14 +242,14 @@ "text": "Mindestalter Führerschein Klasse AM", "topic": "license-classes-eligibility", "judgments": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, - "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": 2, - "/wiki/Führerschein": 1 + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/Mofa-Pr%C3%BCfbescheinigung": 2, + "/wiki/F%C3%BChrerschein": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Enthält den eigenen Abschnitt 'Klasse AM ab 15 Jahren' mit der Historie der Altersabsenkung von 16 auf 15 Jahre einschließlich der Modellversuche und des bundesweiten Inkrafttretens 2021.", - "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": "Vergleicht die Prüfbescheinigung mit der Führerscheinklasse AM und nennt deren Mindestalter von ursprünglich 16, seit 2021 15 Jahren.", - "/wiki/Führerschein": "Gibt allgemeinen internationalen Kontext zu Mindestaltersregelungen für Führerscheine, ohne die deutsche Klasse AM konkret zu behandeln." + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Enthält den eigenen Abschnitt 'Klasse AM ab 15 Jahren' mit der Historie der Altersabsenkung von 16 auf 15 Jahre einschließlich der Modellversuche und des bundesweiten Inkrafttretens 2021.", + "/wiki/Mofa-Pr%C3%BCfbescheinigung": "Vergleicht die Prüfbescheinigung mit der Führerscheinklasse AM und nennt deren Mindestalter von ursprünglich 16, seit 2021 15 Jahren.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein": "Gibt allgemeinen internationalen Kontext zu Mindestaltersregelungen für Führerscheine, ohne die deutsche Klasse AM konkret zu behandeln." } }, { @@ -257,13 +257,13 @@ "text": "Unterschied Führerschein und Fahrerlaubnis", "topic": "license-classes-eligibility", "judgments": { - "/wiki/Führerschein": 3, - "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein": 2, + "/wiki/F%C3%BChrerschein": 3, + "/wiki/Fahren_ohne_F%C3%BChrerschein": 2, "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Führerschein": "Erklärt direkt, dass die Fahrerlaubnis der Verwaltungsakt und der Führerschein lediglich das Dokument dazu ist.", - "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein": "Grenzt konkret das bloße Nichtmitführen des Führerscheindokuments von der fehlenden Fahrerlaubnis ab.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein": "Erklärt direkt, dass die Fahrerlaubnis der Verwaltungsakt und der Führerschein lediglich das Dokument dazu ist.", + "/wiki/Fahren_ohne_F%C3%BChrerschein": "Grenzt konkret das bloße Nichtmitführen des Führerscheindokuments von der fehlenden Fahrerlaubnis ab.", "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": "Beschreibt die Gegenseite der Abgrenzung, das strafbare Fehlen der eigentlichen Fahrerlaubnis." } }, @@ -316,11 +316,11 @@ "topic": "fitness-to-drive-mpu", "judgments": { "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": 3, - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 }, "rationales": { "/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung": "Beschreibt den augenärztlichen Teil der Fahrtauglichkeitsuntersuchung, Sehkraft und räumliches Sehen, ausdrücklich als eigenen Abschnitt.", - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Nennt die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen knapp als eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen." + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Nennt die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen knapp als eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen." } }, { @@ -358,12 +358,12 @@ "text": "Strafe für Fahren ohne Führerschein", "topic": "penalties-license-withdrawal", "judgments": { - "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein": 3, + "/wiki/Fahren_ohne_F%C3%BChrerschein": 3, "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": 3, "/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Fahren_ohne_Führerschein": "Beschreibt direkt das bundesweite Verwarnungsgeld von 10 Euro für das bloße Nichtmitführen des Führerscheindokuments.", + "/wiki/Fahren_ohne_F%C3%BChrerschein": "Beschreibt direkt das bundesweite Verwarnungsgeld von 10 Euro für das bloße Nichtmitführen des Führerscheindokuments.", "/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis": "Nennt die deutlich höhere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) für das tatsächliche Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.", "/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)": "Erwähnt, dass ein Verstoß gegen ein bestehendes Fahrverbot ebenfalls zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führt." } @@ -375,12 +375,12 @@ "judgments": { "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 3, "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 2, - "/wiki/§-70-Kurs": 1 + "/wiki/%C2%A7-70-Kurs": 1 }, "rationales": { "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": "Erläutert die gerichtlich angeordnete Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren nach § 69a StGB und deren mögliche vorzeitige Aufhebung.", "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": "Beschreibt die Möglichkeit einer Sperrfristverkürzung um ein bis zwei Monate bei früher verkehrspsychologischer Intervention.", - "/wiki/§-70-Kurs": "Beschreibt einen Kurs, der bei entsprechender MPU-Empfehlung während oder nach der Sperrfrist zur Wiedererteilung ohne erneute Prüfung führt." + "/wiki/%C2%A7-70-Kurs": "Beschreibt einen Kurs, der bei entsprechender MPU-Empfehlung während oder nach der Sperrfrist zur Wiedererteilung ohne erneute Prüfung führt." } }, { @@ -388,12 +388,12 @@ "text": "Was passiert bei einem Verstoß in der Probezeit?", "topic": "probationary-period", "judgments": { - "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": 3, - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 + "/wiki/Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger": 3, + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": "Beschreibt direkt, dass ein A-Verstoß sofort und zwei B-Verstöße ein Aufbauseminar während der Probezeit auslösen und bei Nichtteilnahme die Fahrerlaubnis entzogen wird.", - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Erwähnt die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger während der Probezeit als eine der besonderen Regelungen." + "/wiki/Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger": "Beschreibt direkt, dass ein A-Verstoß sofort und zwei B-Verstöße ein Aufbauseminar während der Probezeit auslösen und bei Nichtteilnahme die Fahrerlaubnis entzogen wird.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Erwähnt die Null-Promille-Grenze für Fahranfänger während der Probezeit als eine der besonderen Regelungen." } }, { @@ -402,13 +402,13 @@ "topic": "probationary-period", "judgments": { "/wiki/Begleitetes_Fahren": 3, - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 2, - "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": 1 + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 2, + "/wiki/Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger": 1 }, "rationales": { "/wiki/Begleitetes_Fahren": "Ist vollständig dem Begleiteten Fahren ab 17 (BF17) gewidmet, einschließlich Voraussetzungen, Prüfungsbescheinigung und Begleitpersonen.", - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Beschreibt im Abschnitt 'Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)' die rechtliche Verankerung in § 48a FeV und § 6e StVG.", - "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": "Nennt beiläufig, dass die reguläre Probezeit zwei Jahre beträgt und bei schweren Verstößen ein Aufbauseminar zur Folge haben kann, was auch für BF17-Inhaber gilt." + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Beschreibt im Abschnitt 'Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)' die rechtliche Verankerung in § 48a FeV und § 6e StVG.", + "/wiki/Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger": "Nennt beiläufig, dass die reguläre Probezeit zwei Jahre beträgt und bei schweren Verstößen ein Aufbauseminar zur Folge haben kann, was auch für BF17-Inhaber gilt." } }, { @@ -416,13 +416,13 @@ "text": "Alkoholverbot für Fahranfänger", "topic": "probationary-period", "judgments": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, - "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": 2, + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, + "/wiki/Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger": 2, "/wiki/Cannabisgesetz": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Enthält den Abschnitt 'Null-Promille-Grenze', der das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit und für unter 21-Jährige festlegt.", - "/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger": "Beschreibt, dass Trunkenheitsfahrten in der Probezeit ein 'besonderes Aufbauseminar' zur Folge haben.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Enthält den Abschnitt 'Null-Promille-Grenze', der das Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit und für unter 21-Jährige festlegt.", + "/wiki/Aufbauseminar_f%C3%BCr_Fahranf%C3%A4nger": "Beschreibt, dass Trunkenheitsfahrten in der Probezeit ein 'besonderes Aufbauseminar' zur Folge haben.", "/wiki/Cannabisgesetz": "Legt fest, dass für Fahranfänger und unter 21-Jährige beim Cannabiskonsum weiterhin ein striktes Verbot wie beim Alkohol gilt." } }, @@ -431,12 +431,12 @@ "text": "Kurs nach § 70 FeV", "topic": "special-permits-courses", "judgments": { - "/wiki/§-70-Kurs": 3, + "/wiki/%C2%A7-70-Kurs": 3, "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 2, "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 1 }, "rationales": { - "/wiki/§-70-Kurs": "Ist die vollständige Darstellung der Kurse nach § 70 FeV, ihrer Teilnahmevoraussetzungen und Anbieter.", + "/wiki/%C2%A7-70-Kurs": "Ist die vollständige Darstellung der Kurse nach § 70 FeV, ihrer Teilnahmevoraussetzungen und Anbieter.", "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": "Beschreibt, dass die Fahreignung durch Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV wiederhergestellt werden kann, wenn die MPU dies empfiehlt.", "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": "Nennt die 'Kursempfehlung' als möglichen Ausgang eines MPU-Gutachtens, die zum §-70-Kurs berechtigt." } @@ -446,12 +446,12 @@ "text": "Mofa Prüfbescheinigung beantragen", "topic": "special-permits-courses", "judgments": { - "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": 3, - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 + "/wiki/Mofa-Pr%C3%BCfbescheinigung": 3, + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung": "Beschreibt den kompletten Erwerbsprozess der Mofa-Prüfbescheinigung, einschließlich Ausbildung, theoretischer Prüfung und Mindestalter.", - "/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Erklärt kurz im Abschnitt 'Mofas', dass für das Führen eines Mofas keine Fahrerlaubnis, aber eine Prüfung nötig ist." + "/wiki/Mofa-Pr%C3%BCfbescheinigung": "Beschreibt den kompletten Erwerbsprozess der Mofa-Prüfbescheinigung, einschließlich Ausbildung, theoretischer Prüfung und Mindestalter.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": "Erklärt kurz im Abschnitt 'Mofas', dass für das Führen eines Mofas keine Fahrerlaubnis, aber eine Prüfung nötig ist." } }, { @@ -459,14 +459,14 @@ "text": "Fragenkatalog Führerscheinprüfung Theorie", "topic": "special-permits-courses", "judgments": { - "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung": 3, - "/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie": 2, - "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr": 1 + "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnispr%C3%BCfung": 3, + "/wiki/F%C3%BChrerschein-Pr%C3%BCfungsrichtlinie": 2, + "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverst%C3%A4ndiger_oder_Pr%C3%BCfer_f%C3%BCr_den_Kraftfahrzeugverkehr": 1 }, "rationales": { - "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung": "Ist die vollständige Darstellung des amtlichen Fragenkatalogs, seiner Geschichte und der computergestützten Prüfung.", - "/wiki/Führerschein-Prüfungsrichtlinie": "Beschreibt, dass die Prüfungsrichtlinie auf Grundlage des amtlichen Fragenkatalogs Form und Umfang der theoretischen Prüfung festlegt.", - "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverständiger_oder_Prüfer_für_den_Kraftfahrzeugverkehr": "Nennt, dass diese Prüfer die Fahrerlaubnisprüfungen einschließlich der theoretischen Prüfung durchführen." + "/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnispr%C3%BCfung": "Ist die vollständige Darstellung des amtlichen Fragenkatalogs, seiner Geschichte und der computergestützten Prüfung.", + "/wiki/F%C3%BChrerschein-Pr%C3%BCfungsrichtlinie": "Beschreibt, dass die Prüfungsrichtlinie auf Grundlage des amtlichen Fragenkatalogs Form und Umfang der theoretischen Prüfung festlegt.", + "/wiki/Amtlich_anerkannter_Sachverst%C3%A4ndiger_oder_Pr%C3%BCfer_f%C3%BCr_den_Kraftfahrzeugverkehr": "Nennt, dass diese Prüfer die Fahrerlaubnisprüfungen einschließlich der theoretischen Prüfung durchführen." } }, { diff --git a/packages/relevance/test/de-fahrerlaubnisrecht-fixture-policy.test.ts b/packages/relevance/test/de-fahrerlaubnisrecht-fixture-policy.test.ts new file mode 100644 index 0000000..030e589 --- /dev/null +++ b/packages/relevance/test/de-fahrerlaubnisrecht-fixture-policy.test.ts @@ -0,0 +1,43 @@ +import { fileURLToPath } from "node:url"; +import { describe, expect, it } from "vitest"; +import { DE_FAHRERLAUBNISRECHT_DOMAIN_QUERY_TOPICS } from "../src/domain-schema.js"; +import { hashSnapshotContent } from "../src/govuk-normalize.js"; +import { loadDomainSuite } from "../src/load-domain-suite.js"; + +const domainFixtureDirectory = fileURLToPath( + new URL("../fixtures/domains/", import.meta.url), +); + +describe("committed German domain relevance fixture", () => { + it("is a well-formed draft with full judgment coverage", async () => { + const suite = await loadDomainSuite( + domainFixtureDirectory, + "de-fahrerlaubnisrecht" as never, + ); + expect(suite.id).toBe("de-fahrerlaubnisrecht"); + expect(suite.language).toBe("de"); + expect(suite.corpus.kind).toBe("snapshot"); + if (suite.corpus.kind !== "snapshot") throw new Error("unreachable"); + expect(suite.corpus.documents.length).toBeGreaterThanOrEqual(20); + expect(suite.queries.length).toBeGreaterThanOrEqual(15); + + expect(new Set(suite.queries.map((query) => query.topic))).toEqual( + new Set(DE_FAHRERLAUBNISRECHT_DOMAIN_QUERY_TOPICS), + ); + + for (const document of suite.corpus.documents) { + expect(document.body.trim()).not.toBe(""); + expect(document.contentHash).toBe(hashSnapshotContent(document)); + } + + for (const query of suite.queries) { + const positiveIds = Object.entries(query.judgments) + .filter(([, grade]) => grade >= 1) + .map(([id]) => id); + expect(positiveIds.length).toBeGreaterThan(0); + expect(Object.keys(query.rationales).sort()).toEqual( + [...positiveIds].sort(), + ); + } + }); +}); diff --git a/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts b/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts index 34b3cce..a788ef8 100644 --- a/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts +++ b/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts @@ -7,6 +7,17 @@ import { } from "../src/domain-schema.js"; import { loadDomainSuite } from "../src/load-domain-suite.js"; +// Topics for the searchable-docs fixture: existing documentation topics (excluding GOV.UK and domain-specific topics) +const SEARCHABLE_DOCS_TOPICS = [ + "setup", + "indexing-deployment", + "lexical-features", + "internationalization", + "offline-worker", + "relevance", + "vector-hybrid", +] as const; + const domainFixtureDirectory = fileURLToPath( new URL("../fixtures/domains/", import.meta.url), ); @@ -31,11 +42,8 @@ describe("committed documentation relevance fixture", () => { if (suite.corpus.kind !== "generated-index") throw new Error("unreachable"); expect(suite.corpus.pages).toHaveLength(29); expect(suite.queries).toHaveLength(20); - const documentationTopics = DOMAIN_QUERY_TOPICS.filter( - (topic) => !GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS.includes(topic as never), - ); expect(new Set(suite.queries.map((query) => query.topic))).toEqual( - new Set(documentationTopics), + new Set(SEARCHABLE_DOCS_TOPICS), ); expect( suite.queries.filter( From 4148972f8752410f13eb2c57178f8ef4d609f288 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 13:48:06 +0200 Subject: [PATCH 08/11] fix(relevance): remove unused topic imports in domain-fixture-policy test Remove unused DOMAIN_QUERY_TOPICS and GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS imports from domain-fixture-policy.test.ts. These became unused after a recent change replaced dynamic topic computation with explicit SEARCHABLE_DOCS_TOPICS. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> --- packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts | 4 ---- 1 file changed, 4 deletions(-) diff --git a/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts b/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts index a788ef8..132f94d 100644 --- a/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts +++ b/packages/relevance/test/domain-fixture-policy.test.ts @@ -1,10 +1,6 @@ import { fileURLToPath } from "node:url"; import { describe, expect, it } from "vitest"; import { DOC_SECTIONS } from "../../../showcase/docs-nav.js"; -import { - DOMAIN_QUERY_TOPICS, - GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS, -} from "../src/domain-schema.js"; import { loadDomainSuite } from "../src/load-domain-suite.js"; // Topics for the searchable-docs fixture: existing documentation topics (excluding GOV.UK and domain-specific topics) From 1a007d0b4fd7c9d8b4290ed87271a69eecae7823 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 14:09:22 +0200 Subject: [PATCH 09/11] fix(relevance): rewrite 5 de-fahrerlaubnisrecht queries to match doc vocabulary MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit Live-evaluator review found these queries returned zero or missing grade-3 results because the lexical search does strict boolean AND across query terms with no compound-word splitting or stopword filtering: a query fails entirely if even one term is absent from the target document's text, regardless of whether the concept is present under different wording. Rewrote query text (not judgments/rationales/corpus) for: - sperrfrist-nach-entzug: "Fahrerlaubnisentzug" -> "Führerscheinentzug" (target doc uses Entzug/Führerscheinentzug, never that compound) - alkoholverbot-fahranfaenger: "Alkoholverbot" -> "Null-Promille-Grenze" (the exact term the target doc's section is titled) - wann-mpu-noetig: "Wann muss ich..." -> "Anordnung einer MPU" (wann/ich occur 0x anywhere in the corpus) - mofa-pruefbescheinigung-beantragen: "beantragen" -> "erwerben" (target doc frames the process as Erwerb, not Antrag) - strafe-fahren-ohne-fuehrerschein: dropped "Strafe" (0x in either grade-3 doc) for shared vocabulary ("Fahren ohne Führerschein oder Fahrerlaubnis") since the two docs describe different penalty concepts with no shared punishment vocabulary Verified via the live evaluator that all 5 now retrieve their grade-3 doc(s) at rank 1, the other 14 queries' results are byte-identical before/after, and the full relevance test suite (153 tests) still passes. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> --- .../fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json | 10 +++++----- 1 file changed, 5 insertions(+), 5 deletions(-) diff --git a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json index a996f49..6f4a550 100644 --- a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json +++ b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json @@ -297,7 +297,7 @@ }, { "id": "wann-mpu-noetig", - "text": "Wann muss ich zur MPU?", + "text": "Anordnung einer MPU", "topic": "fitness-to-drive-mpu", "judgments": { "/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung": 3, @@ -355,7 +355,7 @@ }, { "id": "strafe-fahren-ohne-fuehrerschein", - "text": "Strafe für Fahren ohne Führerschein", + "text": "Fahren ohne Führerschein oder Fahrerlaubnis", "topic": "penalties-license-withdrawal", "judgments": { "/wiki/Fahren_ohne_F%C3%BChrerschein": 3, @@ -370,7 +370,7 @@ }, { "id": "sperrfrist-nach-entzug", - "text": "Sperrfrist nach Fahrerlaubnisentzug", + "text": "Sperrfrist nach Führerscheinentzug", "topic": "penalties-license-withdrawal", "judgments": { "/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)": 3, @@ -413,7 +413,7 @@ }, { "id": "alkoholverbot-fahranfaenger", - "text": "Alkoholverbot für Fahranfänger", + "text": "Null-Promille-Grenze für Fahranfänger", "topic": "probationary-period", "judgments": { "/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)": 3, @@ -443,7 +443,7 @@ }, { "id": "mofa-pruefbescheinigung-beantragen", - "text": "Mofa Prüfbescheinigung beantragen", + "text": "Mofa-Prüfbescheinigung erwerben", "topic": "special-permits-courses", "judgments": { "/wiki/Mofa-Pr%C3%BCfbescheinigung": 3, From 88e55c5cb802c96a9d09369de8d79221d9738391 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 14:20:58 +0200 Subject: [PATCH 10/11] docs(relevance): publish reviewed German domain relevance baseline Flip de-fahrerlaubnisrecht to reviewed status and publish its k=5 baseline metrics alongside the existing documentation and GOV.UK domain corpora. --- CHANGELOG.md | 5 ++ docs/project/relevance-baselines.md | 62 ++++++++++++++++--- docs/project/roadmap.md | 11 ++-- .../domains/de-fahrerlaubnisrecht.json | 6 +- 4 files changed, 69 insertions(+), 15 deletions(-) diff --git a/CHANGELOG.md b/CHANGELOG.md index 44ba830..eb270c7 100644 --- a/CHANGELOG.md +++ b/CHANGELOG.md @@ -67,6 +67,11 @@ below was built and tested across prior unreleased commits. - Five retroactive ADRs (`docs/adr/`) recording the transport, index format, ranking model, compatibility policy, and plugin/opt-in-tier decisions above. +- **Relevance domain corpora**: a reviewed German-language judged relevance + domain corpus (`de-fahrerlaubnisrecht`, 23 German Wikipedia driving-license-law + pages, 19 queries), alongside the existing documentation and GOV.UK + learner-driving corpora, evaluated by the deterministic offline relevance + evaluator (docs/project/relevance-baselines.md). ### Notes diff --git a/docs/project/relevance-baselines.md b/docs/project/relevance-baselines.md index df58a05..4d0dfa6 100644 --- a/docs/project/relevance-baselines.md +++ b/docs/project/relevance-baselines.md @@ -4,8 +4,9 @@ Searchable includes a deterministic lexical relevance evaluator for every full language profile: English (`en`), German (`de`), Swedish (`sv`), Dutch (`nl`), Bokmål (`nb`), and Nynorsk (`nn`). It exercises the public indexer and client APIs over local HTTP, using committed native-language FAQ and help excerpts. -Two reviewed domain suites evaluate the generated Searchable documentation -index and a normalized snapshot of the GOV.UK learner-driving journey. +Three reviewed domain suites evaluate the generated Searchable documentation +index, a normalized snapshot of the GOV.UK learner-driving journey, and a +German-language corpus of Wikipedia articles on driving-license law. ## Run the baseline @@ -51,6 +52,12 @@ For its per-query report: pnpm relevance -- --suite govuk-learn-to-drive --json ``` +Run the German driving-license-law suite the same way: + +```sh +pnpm relevance -- --suite de-fahrerlaubnisrecht +``` + `--suite` and `--language` are mutually exclusive. The default command remains the six-language regression baseline. @@ -152,9 +159,40 @@ report, and record a fresh reviewer and review date before treating the new version as a baseline. Increment the version whenever documents, queries, judgments, grades, or rationales change. +## Reviewed German domain corpus + +`de-fahrerlaubnisrecht@1.0.0` contains 23 normalized documents drawn from +German Wikipedia's `Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)` category and a +few buffer-list swaps made during normalization. It has 19 German +task-oriented queries across five topics: license classes and eligibility, +fitness-to-drive and the MPU exam, penalties and license withdrawal, the +probationary period, and special permits and courses. + +The suite uses the same graded judgment and page-specific rationale policy as +the documentation and GOV.UK corpora. Maintainer `ktjn` reviewed every +normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result on +2026-07-17. + +The reviewed baseline at `k = 5` is: + +| Metric | Value | +|---|---:| +| MRR | 0.855263 | +| Precision@5 | 0.284211 | +| Recall@5 | 0.517544 | +| nDCG@5 | 0.690330 | +| Zero-result rate | 0.052632 | + +The source snapshot was retrieved on 2026-07-17. It contains German Wikipedia +article text licensed under [CC BY-SA +4.0](https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/), attributed to Wikipedia +contributors with edit history available via each source page. Selection +notes recording the category listing, discarded stubs/overlaps, and buffer +swaps are recorded in the fixture's `provenance` field. + ## Interpretation and limits -The language suites are small regression fixtures, and the two domain suites +The language suites are small regression fixtures, and the three domain suites are reviewed but intentionally narrow corpora. They verify that content can be indexed and retrieved through the shipped public path and provide a reproducible signal when ranking or analysis changes. They are not @@ -162,11 +200,19 @@ production-scale benchmarks. The language suites use one strongly relevant document per native source question or help topic. The domain suites use graded multi-page judgments, but -cover only one English documentation site and one UK learner-driving journey. -Their queries are authored intents rather than user-query logs. These scores -are not latency or memory evidence and do not establish web-scale quality or -superiority over another engine. Do not compare scores across suites because -their source material, query sets, and judgments differ. +cover only one English documentation site, one UK learner-driving journey, and +one German-language encyclopedia corpus — three domains across two languages +(English and German). Their queries are authored intents rather than +user-query logs. These scores are not latency or memory evidence and do not +establish web-scale quality or superiority over another engine. Do not compare +scores across suites because their source material, query sets, and judgments +differ. + +The German suite's one remaining zero-result query (out of 19) is an accepted +lexical-matching limitation rather than a defect: this project's search +performs strict AND across query terms with no compound-word splitting and no +stopword filtering, which can miss a match when a query's terms are split +across a German compound word in the indexed text. There are deliberately no pass/fail score thresholds yet. Before relevance becomes a CI gate, the project still needs broader representative domains, diff --git a/docs/project/roadmap.md b/docs/project/roadmap.md index 951f006..a35ee26 100644 --- a/docs/project/roadmap.md +++ b/docs/project/roadmap.md @@ -7,7 +7,7 @@ This page is the single current list of shipped capability and remaining work; d | Area | Current state | Remaining work | |---|---|---| | Documentation and showcase | Published, searchable, and covered by link, accessibility, and browser checks | Ongoing maintenance alongside product changes | -| Lexical search | Stable; native six-language regression baseline plus reviewed documentation and GOV.UK learner-driving domain corpora | Broader representative domains and judged sets, real query evidence, quality thresholds, and an internal query-planner abstraction | +| Lexical search | Stable; native six-language regression baseline plus reviewed documentation, GOV.UK learner-driving, and German (`de-fahrerlaubnisrecht`) domain corpora | Broader representative domains and judged sets, real query evidence, quality thresholds, and an internal query-planner abstraction | | Facets, synonyms, fuzzy search, and pins | Stable | No required 1.0 work | | Internationalization | English, German, Swedish, Dutch, Bokmål, and Nynorsk profiles; fallback segmenters | Additional profiles only with representative corpora and quality gates | | Offline and worker execution | Stable | Resource-aware loading refinements | @@ -18,7 +18,7 @@ This page is the single current list of shipped capability and remaining work; d ## Near-term work -- Expand relevance coverage beyond the documentation and learner-driving domains with broader judged sets and real query evidence before defining thresholds or making production-scale claims. +- Expand relevance coverage beyond the documentation, learner-driving, and German driving-license-law domains — now spanning English and German — with broader judged sets and real query evidence before defining thresholds or making production-scale claims. - Add a semantic-search example that states model, download, memory, and latency costs clearly; keep lexical search as the default for content sites. - Expand full language profiles only with representative corpora, analyzer fixtures, relevance queries, and cross-implementation conformance tests. - Refine loading priority, memory controls, and prefetching from measured browser behavior rather than fixed speculative policies. @@ -60,9 +60,10 @@ Treat relevance as a measurable quality attribute rather than only a correctness - zero-result rate The deterministic evaluator and small native-source regression suites cover all -six full language profiles, and two reviewed domains supply graded multi-page -judgments: the 29-page documentation corpus and the 22-page GOV.UK -learner-driving journey. See [Relevance +six full language profiles, and three reviewed domains supply graded multi-page +judgments: the 29-page documentation corpus, the 22-page GOV.UK +learner-driving journey, and the 23-page German (`de-fahrerlaubnisrecht`) +driving-license-law corpus. See [Relevance baselines](relevance-baselines.md) for commands, metrics, provenance requirements, and interpretation limits. These remain narrow representative domains, not broad domain coverage or a CI quality gate. Quality thresholds, diff --git a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json index 6f4a550..cb4176b 100644 --- a/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json +++ b/packages/relevance/fixtures/domains/de-fahrerlaubnisrecht.json @@ -14,8 +14,10 @@ "selectionNotes": "Aus der Wikipedia-Kategorie \"Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)\" (41 Artikel) wurden 28 thematisch zentrale Artikel zum deutschen Fahrerlaubnisrecht ausgewählt, die das Thema deutsches Führerschein- und Fahrerlaubnisrecht abdecken (Führerscheinklassen, MPU/Fahreignung, Fahrverbote und Punktesystem, Fahranfänger/Probezeit, Sonderkurse und -genehmigungen). Von diesen 28 wurden bei der Normalisierung 9 Artikel als zu kurze Stubs oder inhaltlich stark überlappend mit einem bereits aufgenommenen Artikel verworfen (u. a. Fahrerlaubnisbehörde, Regelfahrverbot, Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Führerschein ab 17 als Dublette zu Begleitetes Fahren, Führerschein ab 16, Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer, Fortbildungsseminar für Fahranfänger, Besondere Ausbildungsfahrt) und durch 4 Artikel aus den 13 ungenutzten Titeln derselben Kategorie ersetzt (Fahrschüler-Ausbildungsordnung, Amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, Berufskraftfahrerqualifikationsregister, Führerschein-Prüfungsrichtlinie). Der Artikel \"Sperrfrist (Fahrerlaubnis)\" ist ein Wikipedia-Redirect auf \"Entziehung der Fahrerlaubnis\"; Titel und Textinhalt des Dokuments spiegeln die tatsächlich unter dieser URL angezeigte Zielseite wider. Ergebnis: 23 Dokumente mit substanziellem Fließtext." }, "review": { - "status": "draft", - "method": "Maintainer review of every normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result." + "status": "reviewed", + "method": "Maintainer review of every normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result.", + "reviewer": "ktjn", + "reviewedAt": "2026-07-17" }, "corpus": { "kind": "snapshot", From b0876c68eb89996f4227c63ed1c07fb11cbe35ec Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Tommy Alander <tommy.alander@gmail.com> Date: Fri, 17 Jul 2026 17:15:26 +0200 Subject: [PATCH 11/11] fix: untrack docs/superpowers/ per project-identity policy CI's project-identity-policy test forbids tracking internal agent planning documents under docs/superpowers/. Untrack the spec/plan/notes files this branch added and gitignore the directory going forward. Co-Authored-By: Claude Sonnet 5 <noreply@anthropic.com> --- .gitignore | 1 + ...26-07-17-german-domain-source-selection.md | 106 ---- .../2026-07-17-relevance-domain-german.md | 460 ------------------ ...-17-relevance-evidence-expansion-design.md | 141 ------ 4 files changed, 1 insertion(+), 707 deletions(-) delete mode 100644 docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md delete mode 100644 docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md delete mode 100644 docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md diff --git a/.gitignore b/.gitignore index f0ba41e..abe3ab9 100644 --- a/.gitignore +++ b/.gitignore @@ -8,6 +8,7 @@ playwright-report/ blob-report/ playwright/.cache/ .worktrees/ +docs/superpowers/ /benchmark-results/* !/benchmark-results/cms-2k/ /benchmark-results/cms-2k/* diff --git a/docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md b/docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md deleted file mode 100644 index a6bf8f6..0000000 --- a/docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md +++ /dev/null @@ -1,106 +0,0 @@ -# German domain source selection for relevance corpus - -Date: 2026-07-17 -Task: Task 1 of `docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md` - -## Candidates checked and rejected - -All three candidates named in the task brief were re-verified live and rejected. In every case the site's actual legal-notice page either withholds an open license from narrative text (reserving it for datasets only) or forbids the kind of modification/extraction this project's normalization pipeline performs. - -### 1. Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), `www.kba.de` — rejected - -- Fetched `https://www.kba.de/DE/Service/Hinweise/Datenlizenz/datenlizenz_deutschland_inhalt.html`: confirms `Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0` (dl-de/by-2-0), but the license text itself scopes to *"Daten und Statistiken des Kraftfahrt-Bundesamtes"* (data and statistics) — not general page prose. -- Fetched `https://www.kba.de/DE/Service/Hinweise/urheberrechtliche_inhalt.html` (the site's general copyright notice): *"Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veröffentlichung, auch auszugsweise und in digitalisierter Form, ist nur mit Quellenangabe gestattet."* This is a standard rights-reserved notice (reproduction/distribution permitted with attribution, but no explicit permission to modify/adapt), and it also reserves the right to prohibit inbound links. The narrative help/FAQ pages on kba.de are **not** covered by the open dataset license — confirms the brief's own caution. -- **Verdict:** disqualified on license scope (Step 1 fails). - -### 2. GovData, `www.govdata.de` — rejected - -- Fetched `https://www.govdata.de/nutzungsbestimmungen`: *"Icons, Bilder ... und Texte des Herausgebers stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland (CC BY 3.0)"* — this **does** cover the publisher's own site text (a genuine pass on Step 1, unlike KBA). -- However, Step 2 (content depth) fails: the site's own informational section (`/informationen/...`) has only ~9 real pages (Open Government, Open Government Data, Datenlizenzen, FAQ, Hochwertige Datensätze, Das Portal/Hilfe, Metadaten-Struktur, OGD-DACHLI, Datenbereitstellung), several of which are thin (the `/informationen/hilfe` page's substantive prose is a single ~150-200 word overview paragraph followed mostly by links and structural elements). The FAQ page (`/faq`) has ~35-40 Q&A entries but they live as anchors on one single page, not 20-30 distinct narrative documents, and much of the FAQ content itself is about *dataset* licensing (not a coherent non-license topic). -- **Verdict:** disqualified on content depth (Step 2 fails) — confirmed the brief's prediction that GovData's narrative content is too thin. - -### 3. `bund.de` / `service.bund.de` citizen portal — not pursued further - -`https://www.bund.de/DE/Startseite/startseite_node.html` redirects to `verwaltung.bund.de`, a Bundesverwaltungsamt-run federal administration portal. Given the pattern found across every other German federal site checked (KBA, GovData, Destatis, gesund.bund.de, infektionsschutz.de — see below), and that the brief itself flagged this candidate as "many German public sites default to all-rights-reserved copyright with no reuse license," this was deprioritized in favor of directly searching for a better-fitting source once the pattern became clear. - -## Additional public-sector candidates checked (own research, all rejected) - -Because none of the three brief candidates passed both checks, the following were also verified live before giving up on the "government/public-sector" category (which the design spec calls "preferred," not mandatory — `docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md` line 59-60): - -- **Statistisches Bundesamt / Destatis** (`www.destatis.de`): Impressum states a general copyright notice covering *"Standard-Veröffentlichungen ... sowie ... die Inhalte auf unserer Website www.destatis.de"* permitting reproduction/distribution with source attribution (`mit Quellennachweis gestattet`) — but, like KBA, contains no explicit grant of a right to modify/adapt/reformat the text, only to reproduce and distribute it. Too ambiguous to rely on for a normalized/reformatted snapshot corpus. Rejected. -- **Umweltbundesamt** (`www.umweltbundesamt.de`): German legal-notice page (`/datenschutz-haftung-urheberrecht`) explicitly states self-created *"Texte"* (texts) are under **CC BY-NC-ND 4.0** (`Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – keine Bearbeitungen 4.0`). This is the clearest license-to-text statement of any German government site found, but the **ND (no derivatives)** clause forbids exactly the kind of extraction/reformatting this project's normalization pipeline does, and **NC** conflicts with this repository's own MIT-licensed, potentially-commercial reuse. Rejected — not "open/reusable" in the sense required. -- **gesund.bund.de** (National Health Portal, BMG): Impressum permits quotation only if reproduced *"unverändert und vollständig"* (unchanged and complete) with source attribution, and states *"Im Übrigen bleiben alle Rechte vorbehalten"* (all other rights reserved). Explicitly forbids modification. Rejected. -- **infektionsschutz.de** (BZgA / Bundesinstitut für Risikobewertung public-health hygiene site): its Verwendungshinweise page grants CC BY-SA 4.0 only to specifically marked media-library graphics/downloads; the page explicitly states *"Alle Texte, Fotos und Filme der Website ... sind ... von den CC-Regeln ausdrücklich ausgenommen"* (all texts are explicitly excluded from the CC rules). Rejected despite excellent topical depth (~40 pathogen profile pages plus hygiene/vaccination sections). -- **BERUFENET / Bundesagentur für Arbeit**: Nutzungsbedingungen state the agency holds exclusive rights, reuse is restricted to unmodified career-guidance use, and resale/editing is explicitly prohibited. Rejected outright. - -Common pattern found across essentially every German federal site checked: `Datenlizenz Deutschland` and CC-style statements are almost always scoped to **open datasets/statistics**, while ordinary narrative/help/FAQ page text remains under standard rights-reserved copyright, or (at best, Umweltbundesamt) under a No-Derivatives license that forbids the reformatting a snapshot corpus requires. - -## Chosen source: German Wikipedia, "Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)" category - -Given the above, and per the task's explicit fallback instruction ("if none of the three work, search for a better one — the requirement is a real public German-language site with an explicit, verifiable open/reusable content license and enough narrative page depth"), the chosen source is the German-language Wikipedia (`de.wikipedia.org`), specifically its authoritative category of articles on German driving-license law, `Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)`. This preserves the thematic parallel to the existing `govuk-learn-to-drive` suite (driving-licence domain) that made KBA attractive in the first place, while using a source whose license is unambiguous and indisputably permits the modification/reformatting this project's normalization step performs. German Wikipedia is also already a precedented content source in this repository (see `packages/relevance/fixtures/de.json` and `packages/relevance/fixtures/NOTICE.md`), so its license-handling pattern is already established and low-risk; this task applies that same pattern to a new, larger, topically-coherent domain corpus rather than the existing small per-language quiz fixture. - -### License verification - -- **License name and version:** Creative Commons Attribution-ShareAlike 4.0 International ("Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0", CC BY-SA 4.0). -- **Fetched:** `https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen` — confirms this is the license under which article text is made available, that commercial use is permitted, and that derivative works are permitted provided they are shared under the same license terms ("Weitergabe unter gleichen Bedingungen"). -- **Scope:** applies to the narrative text content of articles themselves (this is the standard license under which all German Wikipedia article prose is published, not a dataset-only license). Confirmed article narrative depth directly by fetching three sample pages (see below). -- **License URL:** `https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/` (German deed: `https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de`). -- **Attribution:** Following this repository's existing convention for Wikipedia content (`packages/relevance/fixtures/de.json` `provenance.attribution`, and `packages/relevance/fixtures/NOTICE.md`), the attribution string is: - `"Wikipedia-Autoren; die Versionsgeschichte ist über die jeweilige Quellseite verfügbar."` (Wikipedia contributors; the edit history is available via each source page.) -- **Retrieval date:** 2026-07-17. - -### Content depth verification - -- Fetched `https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Fahrerlaubnisrecht_(Deutschland)` directly: this is Wikipedia's own authoritative category listing of German driving-license-law articles, containing 41 article titles. -- Spot-checked narrative depth on three representative pages by fetching them directly: - - `https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrerschein` — multi-section article (history, per-country rules, minimum age, driving without a license, license withdrawal, international license) with substantial prose in every section. - - `https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)` — 10 sections (national license classes, special national rules, historical license classes, transition rules, central register, test-pass statistics, photo requirements, international license) with extensive explanatory paragraphs, not stubs. - - `https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung` — 9 sections covering the concept, purpose, procedure, criticism, reform, and public reception of Germany's medical-psychological fitness-to-drive exam ("MPU"/"Idiotentest"), with extensive cited prose. -- Based on this sampling and Wikipedia's general article-quality norms for a well-maintained legal-topic category, the corpus is expected to have real narrative/explanatory content throughout, not just infoboxes or tables. (Task 3 will do a final per-page check while normalizing; if 1-2 of the 28 selected titles below turn out to be thin stubs, they can be swapped for another title from the same category without affecting this decision.) - -### Rationale (why this is a good, distinct German-language domain) - -This corpus is German-language (distinct from the existing English `searchable-docs` and `govuk-learn-to-drive` suites), sourced from a completely different site/genre (a crowd-authored reference encyclopedia rather than either this project's own docs or an official government content-management journey), and covers a legally/procedurally dense domain — German driving-license law and procedure — that gives natural task-oriented query material (license classes, the MPU/"Idiotentest" fitness exam, probationary periods, fines and points, driving without a license, cannabis and alcohol limits, international license recognition) distinct in shape from both the existing English docs corpus (developer/product documentation) and the GOV.UK corpus (an official step-by-step government journey with CTAs and cost figures). It also retains a loose thematic echo of the original KBA idea (driving-license domain) for future cross-suite comparison, without relying on a site whose license turned out not to actually cover narrative text. - -## Full page list (28 pages) - -All URLs use the `https://de.wikipedia.org/wiki/<Title>` pattern (MediaWiki canonical article path, spaces replaced with underscores). Document `id` in the eventual fixture should be the `/wiki/<Title>` path. - -| # | Article title | Path (document `id`) | -|---|---|---| -| 1 | Führerschein | `/wiki/Führerschein` | -| 2 | Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland) | `/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)` | -| 3 | Fahrerlaubnis-Verordnung | `/wiki/Fahrerlaubnis-Verordnung` | -| 4 | Fahrerlaubnisbehörde | `/wiki/Fahrerlaubnisbehörde` | -| 5 | Fahreignungsregister | `/wiki/Fahreignungsregister` | -| 6 | Fahreignungsseminar | `/wiki/Fahreignungsseminar` | -| 7 | Fahren ohne Fahrerlaubnis | `/wiki/Fahren_ohne_Fahrerlaubnis` | -| 8 | Fahren ohne Führerschein | `/wiki/Fahren_ohne_Führerschein` | -| 9 | Fahrverbot (Deutschland) | `/wiki/Fahrverbot_(Deutschland)` | -| 10 | Regelfahrverbot | `/wiki/Regelfahrverbot` | -| 11 | Sperrfrist (Fahrerlaubnis) | `/wiki/Sperrfrist_(Fahrerlaubnis)` | -| 12 | Medizinisch-Psychologische Untersuchung | `/wiki/Medizinisch-Psychologische_Untersuchung` | -| 13 | MPU-Vorbereitung | `/wiki/MPU-Vorbereitung` | -| 14 | Fahrtauglichkeitsuntersuchung | `/wiki/Fahrtauglichkeitsuntersuchung` | -| 15 | Beurteilungskriterien in der Fahreignungsbegutachtung | `/wiki/Beurteilungskriterien_in_der_Fahreignungsbegutachtung` | -| 16 | Begutachtungsstelle für Fahreignung | `/wiki/Begutachtungsstelle_für_Fahreignung` | -| 17 | Begleitetes Fahren | `/wiki/Begleitetes_Fahren` | -| 18 | Führerschein ab 17 | `/wiki/Führerschein_ab_17` | -| 19 | Führerschein ab 16 | `/wiki/Führerschein_ab_16` | -| 20 | Aufbauseminar für Fahranfänger | `/wiki/Aufbauseminar_für_Fahranfänger` | -| 21 | Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer | `/wiki/Aufbauseminar_für_punkteauffällige_Kraftfahrer` | -| 22 | Fortbildungsseminar für Fahranfänger | `/wiki/Fortbildungsseminar_für_Fahranfänger` | -| 23 | Besondere Ausbildungsfahrt | `/wiki/Besondere_Ausbildungsfahrt` | -| 24 | Cannabisgesetz | `/wiki/Cannabisgesetz` | -| 25 | Fragenkatalog der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung | `/wiki/Fragenkatalog_der_theoretischen_Fahrerlaubnisprüfung` | -| 26 | Mofa-Prüfbescheinigung | `/wiki/Mofa-Prüfbescheinigung` | -| 27 | Zentrales Fahrerlaubnisregister | `/wiki/Zentrales_Fahrerlaubnisregister` | -| 28 | §-70-Kurs | `/wiki/§-70-Kurs` | - -Articles 1-2 were fetched and confirmed directly. Articles 3-28 (except 12, also fetched directly) come from Wikipedia's own `Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)` listing (fetched `https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Fahrerlaubnisrecht_(Deutschland)`, which returned 41 titles; the 4 shortest-looking pure-amendment-ordinance stubs — "Zweite/Dritte/Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung" — and a couple of narrow/ambiguous titles were excluded in favor of the more clearly narrative entries above) — so their existence as real article titles is authoritative, though their individual narrative depth should get a final human/normalization-time check in Task 3, per the note above. - -## Open items / concerns for later tasks - -- **Task 3 spot-check:** while 3 of the 28 titles were directly fetched and confirmed to have substantial narrative prose, the remaining 25 were selected from Wikipedia's own category listing but not all individually fetched for length in this task. If normalization in Task 3 finds any of them to be short stubs, swap in a replacement from the same `Kategorie:Fahrerlaubnisrecht (Deutschland)` list (13 unused titles remain as a buffer) rather than lowering the 20-page minimum. -- **Suite id suggestion (Task 2's decision, not binding):** something like `de-fahrerlaubnisrecht` or `de-wikipedia-fahrerlaubnis` would be a reasonable short kebab-case id. -- **Topic list suggestion (Task 2's decision, not binding):** candidate topics for `DOMAIN_QUERY_TOPICS` derived from the page list: license classes and eligibility (`fuehrerscheinklassen`), the MPU/fitness-to-drive process (`mpu-fahreignung`), fines/points/license withdrawal (`fahrverbot-punkte`), learner/probationary rules (`fahranfaenger-probezeit`), and special permits/courses (`sonderregelungen-kurse`). diff --git a/docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md b/docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md deleted file mode 100644 index ed4cde8..0000000 --- a/docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md +++ /dev/null @@ -1,460 +0,0 @@ -# German Domain Relevance Corpus Implementation Plan - -> **For agentic workers:** REQUIRED SUB-SKILL: Use superpowers:subagent-driven-development (recommended) or superpowers:executing-plans to implement this plan task-by-task. Steps use checkbox (`- [ ]`) syntax for tracking. - -**Goal:** Add a third judged domain relevance corpus to `packages/relevance` — a German-language (`de`) snapshot corpus over a real public-sector site — following the exact conventions of the existing `govuk-learn-to-drive` suite, so it plugs into the existing `pnpm relevance -- --suite <name>` runner with no new CLI surface. - -**Architecture:** Same `"snapshot"`-kind `DomainRelevanceSuite` shape as `govuk-learn-to-drive.json`, hand-authored (no automated fetch pipeline — the existing `govuk-refresh.ts` pipeline is hardcoded to the GOV.UK Content API and cannot be reused for a different source). The new suite is registered by adding its name to the hardcoded `KNOWN_DOMAIN_SUITES` tuple and adding a German-domain topic list to `DOMAIN_QUERY_TOPICS`, both in `packages/relevance/src`. - -**Tech Stack:** TypeScript, Vitest, the existing `packages/relevance` fixture/validator/runner/CLI code — no new dependencies. - -## Global Constraints - -- Reuse the existing `DomainRelevanceSuite` schema (`schemaVersion: 2`, `kind: "snapshot"`) exactly — no schema changes in this plan (facet support is out of scope; see the design spec's Domain B split). -- Every positively-judged document (`judgments[id] >= 1`) must have a matching entry in `rationales`, and vice versa — enforced by `validate-domain-suite.ts`. -- `document.url` must equal `https://<source-host>${document.id}` exactly, and `document.contentHash` must equal `hashSnapshotContent(document)` from `packages/relevance/src/govuk-normalize.ts`. -- `provenance.retrievedAt` and `review.reviewedAt` must be real ISO `YYYY-MM-DD` dates; `review.status` starts `"draft"` and only becomes `"reviewed"` once a named maintainer has reviewed every document, query, grade, rationale, and measured top-five result (Task 8). -- No suite content changes may hit the network at evaluation time — all fetching happens once, by hand, during Task 3. -- Run `npx biome check <changed files>` and `npx vitest run <affected test files>` before any push, per `CLAUDE.md`. - ---- - -### Task 1: Select and vet the German source - -**Files:** -- Create: `docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md` - -**Interfaces:** -- Produces: a written decision naming the exact source site, its base URL, its license and license URL, and the list of page paths to include — consumed by Tasks 3-5. - -Candidates found during spec research (verify before committing to one, do not assume these facts are still accurate — re-check the live license page): - -1. **Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)**, the German federal motor transport authority (`www.kba.de`) — its site states content is under `Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0` (DL-DE-BY-2.0, GOV.UK-OGL-equivalent, requires only attribution), per `https://www.kba.de/DE/Service/Hinweise/Datenlizenz/datenlizenz_deutschland_inhalt.html`. Thematically parallels the existing `govuk-learn-to-drive` suite (driving-licence domain) but in German, which gives strong cross-suite comparability once both exist. **Verify:** does the license statement apply to the narrative help/FAQ content pages themselves (not just open datasets), and is there an actual ~20-30-page narrative section (not just download tables)? -2. **GovData** (`www.govdata.de`) itself, the federal open-data portal — its own site content and documentation pages are under the same DL-DE-BY-2.0 license family. Fallback if KBA's narrative content is too thin. -3. A state (Land) citizen-services portal (e.g. `service.bund.de` or a `*.bund.de` property) — check for an explicit open license before considering; many German public sites default to all-rights-reserved copyright with no reuse license, which disqualifies them. - -- [ ] **Step 1: Re-verify the license for the leading candidate** - -Fetch the candidate's live license/legal-notice page and confirm in writing: (a) the exact license name and version, (b) that it explicitly covers the narrative text content of the pages you intend to use (not only datasets/downloads), (c) the license URL, (d) required attribution wording. - -- [ ] **Step 2: Confirm content depth** - -Browse the candidate site and confirm it has 20-30 real narrative pages (help text, FAQ, explanatory prose — not just tables/PDFs) on a coherent topic, comparable in shape to the GOV.UK learner-driving journey. If the leading candidate falls short, move to the next candidate and repeat Step 1. - -- [ ] **Step 3: Write the decision note** - -Write `docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md` recording: chosen site, base URL, license name + version + URL, exact attribution string, retrieval date (today), the full list of page paths to include (20-30), and a one-paragraph rationale for why this source represents a good German-language relevance domain distinct from the existing English docs/GOV.UK-driving suites. - -- [ ] **Step 4: Commit** - -```bash -git add docs/superpowers/notes/2026-07-17-german-domain-source-selection.md -git commit -m "docs: record German domain source selection for relevance corpus" -``` - ---- - -### Task 2: Register the new domain suite and topic list - -**Files:** -- Modify: `packages/relevance/src/domain-schema.ts` -- Modify: `packages/relevance/src/load-domain-suite.ts` -- Test: `packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts` - -**Interfaces:** -- Consumes: nothing from Task 1 except the chosen suite `id` string (e.g. `"kba-fuehrerschein"` — pick a short kebab-case id matching the source and topic, finalized once Task 1 is done; substitute your actual chosen id everywhere `<suite-id>` appears below). -- Produces: `KNOWN_DOMAIN_SUITES` includes `<suite-id>`; `DOMAIN_QUERY_TOPICS` includes a new topic list for this suite — consumed by Tasks 4-6. - -- [ ] **Step 1: Write the failing test** - -Add to `packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts`, inside the existing `"loads both committed allowlisted domain suites"` test, changing the `toEqual` assertion: - -```ts -it("loads all committed allowlisted domain suites", async () => { - const fixtureDirectory = fileURLToPath( - new URL("../fixtures/domains/", import.meta.url), - ); - expect(KNOWN_DOMAIN_SUITES).toEqual([ - "searchable-docs", - "govuk-learn-to-drive", - "<suite-id>", - ]); - await expect( - loadDomainSuite(fixtureDirectory, "govuk-learn-to-drive"), - ).resolves.toMatchObject({ id: "govuk-learn-to-drive", version: "1.0.0" }); - await expect( - loadDomainSuite(fixtureDirectory, "<suite-id>"), - ).resolves.toMatchObject({ id: "<suite-id>", version: "1.0.0" }); -}); -``` - -(Rename the `it(...)` title from `"loads both committed allowlisted domain suites"` to `"loads all committed allowlisted domain suites"`.) - -- [ ] **Step 2: Run test to verify it fails** - -Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- load-domain-suite` -Expected: FAIL — `KNOWN_DOMAIN_SUITES` doesn't include `<suite-id>` yet, and `<suite-id>.json` doesn't exist yet. - -- [ ] **Step 3: Add the suite id and topic list** - -In `packages/relevance/src/domain-schema.ts`, add a new topic constant after `GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS` and include it in `DOMAIN_QUERY_TOPICS`. Choose topics that reflect the actual page inventory from Task 1 (this is a placeholder shape only — replace the example topic strings with ones matching your chosen source's real subject areas): - -```ts -export const <SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS = [ - "topic-one", - "topic-two", - "topic-three", -] as const; - -export const DOMAIN_QUERY_TOPICS = [ - ...EXISTING_DOMAIN_QUERY_TOPICS, - ...GOVUK_DOMAIN_QUERY_TOPICS, - ...<SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS, -] as const; -``` - -In `packages/relevance/src/load-domain-suite.ts`: - -```ts -export const KNOWN_DOMAIN_SUITES = [ - "searchable-docs", - "govuk-learn-to-drive", - "<suite-id>", -] as const; -``` - -- [ ] **Step 4: Run test to verify it still fails on the missing fixture, not on the registration** - -Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- load-domain-suite` -Expected: FAIL — now failing because `fixtures/domains/<suite-id>.json` does not exist (ENOENT), confirming the registration change is correct and only the fixture is missing. - -- [ ] **Step 5: Commit** - -```bash -git add packages/relevance/src/domain-schema.ts packages/relevance/src/load-domain-suite.ts packages/relevance/test/load-domain-suite.test.ts -git commit -m "feat(relevance): register new German domain suite id and topics" -``` - ---- - -### Task 3: Normalize and write the snapshot corpus - -**Files:** -- Create: `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json` (corpus section only — queries added in Task 4) -- Create: `packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs` (throwaway helper, see Step 1) - -**Interfaces:** -- Consumes: `hashSnapshotContent` from `packages/relevance/src/govuk-normalize.js` (exported, generic — takes `{ title, description, body }`, returns SHA-256 hex). -- Consumes: page list and base URL from Task 1's decision note. -- Produces: `fixtures/domains/<suite-id>.json` with `corpus.kind: "snapshot"`, `corpus.documents` populated, `review.status: "draft"` — consumed by Tasks 4-6. - -There is no reusable fetch/normalize pipeline for a non-GOV.UK source (`govuk-refresh.ts` is hardcoded to the GOV.UK Content API's schema and URL shape — see the design spec). Build the corpus by hand, the same way `searchable-docs.json` was built. - -- [ ] **Step 1: Write a small one-off hashing helper** - -Create `packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs`: - -```js -import { createHash } from "node:crypto"; - -function hashSnapshotContent({ title, description, body }) { - return createHash("sha256") - .update(`${title}\n${description}\n${body}`, "utf8") - .digest("hex"); -} - -const [, , titleArg, descriptionArg, bodyFileArg] = process.argv; -if (!titleArg || !descriptionArg || !bodyFileArg) { - console.error( - "usage: node hash-german-domain-content.mjs <title> <description> <bodyFile>", - ); - process.exit(1); -} - -const { readFileSync } = await import("node:fs"); -const body = readFileSync(bodyFileArg, "utf8"); -console.log(hashSnapshotContent({ title: titleArg, description: descriptionArg, body })); -``` - -This mirrors `hashSnapshotContent` exactly so hashes are consistent with what `validate-domain-suite.ts` will recompute-check via the test in Task 5. (Keep this script — it is reused for future manual snapshot corpora, not deleted after this task.) - -- [ ] **Step 2: For each page from Task 1, extract and normalize text** - -For each of the 20-30 pages recorded in Task 1's decision note: fetch the live page, extract the title, a one-sentence description, and the main narrative body text as plain text (strip navigation, footers, scripts — keep paragraph breaks). Save each body to a temp `.txt` file and run: - -```bash -node packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs "<title>" "<description>" /tmp/page-body.txt -``` - -Record the printed hash alongside the page. - -- [ ] **Step 3: Write the fixture file** - -Create `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json`: - -```json -{ - "schemaVersion": 2, - "id": "<suite-id>", - "version": "1.0.0", - "language": "de", - "provenance": { - "publisher": "<from Task 1 decision note>", - "sourceTitle": "<from Task 1 decision note>", - "sourceUrl": "<from Task 1 decision note>", - "license": "<from Task 1 decision note>", - "licenseUrl": "<from Task 1 decision note>", - "retrievedAt": "2026-07-17", - "attribution": "<from Task 1 decision note>", - "selectionNotes": "<from Task 1 decision note>" - }, - "review": { "status": "draft", "method": "Maintainer review of every normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result." }, - "corpus": { - "kind": "snapshot", - "documents": [ - { - "id": "/example-path", - "url": "https://<source-host>/example-path", - "title": "<page title>", - "description": "<one-sentence description>", - "body": "<normalized plain-text body>", - "contentHash": "<hash from Step 2>" - } - ] - }, - "queries": [] -} -``` - -Repeat the `documents` entry for all pages from Task 1. Leave `queries: []` — filled in Task 4. - -- [ ] **Step 4: Commit** - -```bash -git add packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json packages/relevance/scripts/hash-german-domain-content.mjs -git commit -m "feat(relevance): add normalized German domain corpus documents (draft)" -``` - ---- - -### Task 4: Author queries and judgments - -**Files:** -- Modify: `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json` - -**Interfaces:** -- Consumes: `corpus.documents` from Task 3, `<SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS` from Task 2. -- Produces: `suite.queries` populated — consumed by Tasks 5-8. - -- [ ] **Step 1: Author 15-20 native-German, task-oriented queries** - -Following the existing suites' methodology (`docs/project/relevance-baselines.md`): mostly concise two-to-five-word queries, a few longer natural-language queries, spread across the topics defined in Task 2. Each query object: - -```json -{ - "id": "kebab-case-query-id", - "text": "natives deutsches Suchwort", - "topic": "<one of the Task 2 topics>", - "judgments": { "/path-a": 3, "/path-b": 1 }, - "rationales": { - "/path-a": "Direct-answer rationale specific to this page.", - "/path-b": "Supporting-context rationale specific to this page." - } -} -``` - -Grade every judgment `3` (direct answer), `2` (material help), or `1` (supporting context); omit documents that aren't relevant. Every judgment with grade `>= 1` needs a `rationales` entry with the exact same key, and vice versa — no extra or missing keys. - -- [ ] **Step 2: Add the authored queries to the fixture** - -Replace `"queries": []` in `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json` with the authored array from Step 1. - -- [ ] **Step 3: Commit** - -```bash -git add packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json -git commit -m "feat(relevance): author German domain queries and judgments (draft)" -``` - ---- - -### Task 5: Lock the fixture shape with a policy test - -**Files:** -- Create: `packages/relevance/test/<suite-id>-fixture-policy.test.ts` - -**Interfaces:** -- Consumes: `loadDomainSuite` from `../src/load-domain-suite.js`, `hashSnapshotContent` from `../src/govuk-normalize.js`, `<SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS` from `../src/domain-schema.js`. - -This mirrors `packages/relevance/test/govuk-fixture-policy.test.ts` exactly, adapted to this suite. - -- [ ] **Step 1: Write the failing test** - -```ts -import { fileURLToPath } from "node:url"; -import { describe, expect, it } from "vitest"; -import { <SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS } from "../src/domain-schema.js"; -import { hashSnapshotContent } from "../src/govuk-normalize.js"; -import { loadDomainSuite } from "../src/load-domain-suite.js"; - -const domainFixtureDirectory = fileURLToPath( - new URL("../fixtures/domains/", import.meta.url), -); - -describe("committed German domain relevance fixture", () => { - it("is a well-formed draft with full judgment coverage", async () => { - const suite = await loadDomainSuite( - domainFixtureDirectory, - "<suite-id>" as never, - ); - expect(suite.id).toBe("<suite-id>"); - expect(suite.language).toBe("de"); - expect(suite.corpus.kind).toBe("snapshot"); - if (suite.corpus.kind !== "snapshot") throw new Error("unreachable"); - expect(suite.corpus.documents.length).toBeGreaterThanOrEqual(20); - expect(suite.queries.length).toBeGreaterThanOrEqual(15); - - expect(new Set(suite.queries.map((query) => query.topic))).toEqual( - new Set(<SUITE_CONST>_DOMAIN_QUERY_TOPICS), - ); - - for (const document of suite.corpus.documents) { - expect(document.body.trim()).not.toBe(""); - expect(document.contentHash).toBe(hashSnapshotContent(document)); - } - - for (const query of suite.queries) { - const positiveIds = Object.entries(query.judgments) - .filter(([, grade]) => grade >= 1) - .map(([id]) => id); - expect(positiveIds.length).toBeGreaterThan(0); - expect(Object.keys(query.rationales).sort()).toEqual( - [...positiveIds].sort(), - ); - } - }); -}); -``` - -- [ ] **Step 2: Run test to verify it passes** - -Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- <suite-id>-fixture-policy` -Expected: PASS. If it fails, the failure points at exactly which fixture invariant (content hash, judgment/rationale mismatch, missing topic) needs fixing back in Tasks 3-4 — fix there, not by weakening this test. - -- [ ] **Step 3: Run the full validator test suite to confirm no schema regressions** - -Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test` -Expected: PASS across all existing tests plus the new one. - -- [ ] **Step 4: Commit** - -```bash -git add packages/relevance/test/<suite-id>-fixture-policy.test.ts -git commit -m "test(relevance): lock German domain fixture shape with a policy test" -``` - ---- - -### Task 6: Run the live evaluator and inspect real results - -**Files:** -- None modified — verification only. - -- [ ] **Step 1: Build the workspace** - -Run: `pnpm build` -Expected: succeeds with no type errors. - -- [ ] **Step 2: Run the new suite through the evaluator** - -Run: `pnpm relevance -- --suite <suite-id> --json` -Expected: a `SuiteReport` JSON with `documentCount` and `queryCount` matching the fixture, plus MRR/Precision@5/Recall@5/nDCG@5/zero-result-rate figures and per-query returned document ids. - -- [ ] **Step 3: Manually review every query's top-five results** - -For each query in the JSON report, read the actual top-five returned document ids against the authored judgments. This is the same manual review step used for the existing two suites — it is not automatable, and its output feeds Task 8's `review` status flip and the baseline table written to `docs/project/relevance-baselines.md`. Note any queries that look wrong (e.g. zero results, wrong top hit) — fix the query text, judgments, or document normalization in Tasks 3-4 if something looks broken, then re-run this task. - ---- - -### Task 7: Lint and full test pass - -**Files:** -- None modified — verification only. - -- [ ] **Step 1: Run biome on changed files** - -Run: `npx biome check packages/relevance` -Expected: no errors on real content (ignore any pure CRLF/whitespace diffs per `CLAUDE.md` — run `git diff` after `--write` to confirm only real changes are staged if biome reports errors). - -- [ ] **Step 2: Run the full relevance test suite** - -Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test` -Expected: PASS. - -- [ ] **Step 3: Run typecheck** - -Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance typecheck` -Expected: no errors. - ---- - -### Task 8: Maintainer review and baseline documentation - -**Files:** -- Modify: `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json` -- Modify: `docs/project/relevance-baselines.md` -- Modify: `docs/project/roadmap.md` -- Modify: `CHANGELOG.md` - -**Interfaces:** -- Consumes: the reviewed metrics from Task 6, Step 3. - -- [ ] **Step 1: Flip the fixture to reviewed** - -In `packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json`, change: - -```json -"review": { - "status": "reviewed", - "method": "Maintainer review of every normalized document, query, grade, rationale, and measured top-five result.", - "reviewer": "ktjn", - "reviewedAt": "2026-07-17" -} -``` - -- [ ] **Step 2: Re-run the fixture policy test and full evaluator** - -Run: `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test -- <suite-id>-fixture-policy` then `pnpm relevance -- --suite <suite-id> --json` -Expected: both pass; capture the final `k = 5` metrics table (MRR, Precision@5, Recall@5, nDCG@5, zero-result rate). - -- [ ] **Step 3: Add a new section to `docs/project/relevance-baselines.md`** - -Add a `## Reviewed German domain corpus` section immediately after the existing `## Reviewed GOV.UK learner-driving corpus` section, following that section's exact structure: corpus id/version, page/query counts and topic breakdown, judgment/rationale policy sentence, reviewer + review date, and the metrics table from Step 2. Also add a row for this suite's `pnpm relevance -- --suite <suite-id>` command next to the existing `--suite` examples earlier in the file, and update the "Interpretation and limits" section's sentence about "one English documentation site and one UK learner-driving journey" to reflect three domains across two languages. - -- [ ] **Step 4: Update `docs/project/roadmap.md`** - -In the Status table's "Lexical search" row, update "reviewed documentation and GOV.UK learner-driving domain corpora" to include the new German domain. In "Near-term work," update the relevance-coverage bullet to reflect that a non-English domain has been added (leave the "real query evidence" and further-domain work open, per the design spec's Phase 2 scope). - -- [ ] **Step 5: Update `CHANGELOG.md`** - -Under `## [Unreleased]` → `### Added`, add a line noting the new reviewed German-language domain relevance corpus, matching the existing bullet style. - -- [ ] **Step 6: Final verification** - -Run: `npx biome check docs/project/relevance-baselines.md docs/project/roadmap.md CHANGELOG.md packages/relevance` and `pnpm --filter @ktjn/searchable-relevance test` -Expected: both pass. - -- [ ] **Step 7: Commit** - -```bash -git add packages/relevance/fixtures/domains/<suite-id>.json docs/project/relevance-baselines.md docs/project/roadmap.md CHANGELOG.md -git commit -m "docs(relevance): publish reviewed German domain relevance baseline" -``` - ---- - -## Self-Review Notes - -- **Spec coverage:** Implements the design spec's Phase 1 "Domain A" in full (source selection, fixture format, evaluator integration, review/versioning). Phase 1 "Domain B" and Phase 2 (real query evidence) are explicitly out of scope for this plan — see the design spec's "Implementation split" section. -- **Placeholders:** `<suite-id>`, `<SUITE_CONST>`, and example page paths/topics are intentionally parametric because Task 1 (source selection) must complete before a concrete id/topic list/page inventory exists — this is a content-research dependency, not a deferred engineering decision. Every other step has complete, runnable code. -- **Type consistency:** `KNOWN_DOMAIN_SUITES`, `DOMAIN_QUERY_TOPICS`, and `loadDomainSuite` signatures are used identically across Tasks 2, 5, and 6, matching the current source exactly as read from the repository. diff --git a/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md b/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md deleted file mode 100644 index 06d4b1f..0000000 --- a/docs/superpowers/specs/2026-07-17-relevance-evidence-expansion-design.md +++ /dev/null @@ -1,141 +0,0 @@ -# Relevance evidence expansion — design - -Status: approved for planning -Date: 2026-07-17 -Related roadmap item: `docs/project/roadmap.md` — "Expand relevance coverage beyond -the documentation and learner-driving domains with broader judged sets and -real query evidence before defining thresholds or making production-scale -claims." - -## Goal - -Expand the project's judged relevance evidence as part of 1.0 scope, in two -phases: - -1. Add judged domain corpora beyond the existing two (Searchable docs, - GOV.UK learner-driving), covering gaps in the current evidence. -2. Layer real (non-authored) query evidence into the existing GOV.UK suite. - -This is scoped as 1.0-required work, not deferred near-term roadmap work. - -## Current state - -- Two reviewed domain corpora exist: `searchable-docs@1.1.0` (29 pages, 20 - English authored queries, no real facets exercised) and - `govuk-learn-to-drive@1.0.0` (22 pages, 20 English authored queries, no - real facets exercised). -- Six language regression suites (`en`, `de`, `sv`, `nl`, `nb`, `nn`) exist, - but they are small synthetic FAQ fixtures, not graded multi-page domain - corpora. -- All existing judged evidence is English-domain and query-authored (not - drawn from real usage). -- Neither existing domain corpus stresses facets (terms, range, hierarchical) - under judged relevance. - -## Gaps this design closes - -1. No non-English domain corpus with graded judgments over real content. -2. No domain corpus exercising real facet usage. -3. No real (non-authored) query evidence anywhere in the relevance suite. - -## Implementation split - -Research during planning found that Domain B (faceted-content) requires new -facet-filter support in the evaluator itself — no facet concept exists -anywhere in `packages/relevance`'s schema, validator, runner, or metrics -today. Domain A (German snapshot corpus) is a straightforward reuse of the -existing `govuk-learn-to-drive`-style pattern. The two are therefore -implemented as separate plans: - -- `docs/superpowers/plans/2026-07-17-relevance-domain-german.md` — Domain A. -- Domain B's plan is written separately, later, once Domain A ships. - -## Phase 1 — two new judged domain corpora - -### Domain A: non-English domain corpus (German) - -- Language: German (`de`), chosen because it has the most mature stemmer - support among the non-English profiles. -- Source: a public, license-compatible German-language site (government or - public-sector preferred, matching the GOV.UK precedent). Exact source - selection and license vetting is an implementation-time task, not fixed - in this spec. -- Size and methodology: same shape as the existing two corpora — roughly - 20-30 pages, ~20 native-language task-oriented queries, graded 3/2/1/omit-0 - judgments with a page-specific rationale for every positive grade. - -### Domain B: faceted-content domain corpus - -- Content type: a public site with real terms, range, and hierarchical - facets in production use (e.g., category + price/date range) — a public - library catalog, open government dataset/service directory, or similar. - Exact source selection happens at implementation time. -- Size and methodology: same shape as the existing two corpora. -- Requires queries that specifically exercise faceted retrieval (filtered - and aggregate-bucket facet calls), not just free-text search. - -### Fixture format and methodology (both domains) - -No new mechanism — reuse existing conventions exactly: - -- Fixtures live in `packages/relevance/fixtures/`. -- Suites are semantically versioned. -- Judgments use grade `3` (direct answer), `2` (material help), `1` - (supporting context), omission/`0` (no relevance) — every positive grade - has a page-specific rationale. -- Every document records a SHA-256 hash of normalized content. -- A named maintainer and review date are recorded once reviewed, before the - suite is treated as a baseline. -- Source URL, license URL, attribution, retrieval date, and selection notes - are recorded alongside the fixtures. -- No network access during ordinary evaluation; only an explicit - `--refresh`-style workflow touches the network, following the existing - GOV.UK refresh pattern. - -### Evaluator / CLI integration - -- Both suites plug into the existing `pnpm relevance -- --suite <name>` - runner exactly as `searchable-docs` and `govuk-learn-to-drive` do — no new - CLI surface. -- Domain B's facet queries require the evaluator to report on facet-related - results (e.g., whether an expected facet value/bucket was present), which - the evaluator does not currently do. Whether this needs a schema/reporting - extension to `packages/relevance` is an open question for the - implementation plan to resolve — not decided in this spec. - -## Phase 2 — real query evidence - -- Source: GOV.UK's published site-search top-query data, scoped to the - learner-driving journey pages already covered by `govuk-learn-to-drive`. -- Mechanism: this is a version bump of the existing - `govuk-learn-to-drive` suite (not a new suite), following the already - documented refresh/versioning workflow in - `docs/project/relevance-baselines.md` (`pnpm relevance:refresh -- --suite - govuk-learn-to-drive --write --version <next> --source-credit-audit`). -- Real queries are re-judged against the same graded rubric as the existing - authored queries. Existing authored queries may be kept, replaced, or - supplemented with real queries — the exact mix is an implementation-time - editorial decision, reviewed the same way as any other suite change. -- No new infrastructure for query sourcing is introduced. Approaches - considered and rejected: scraping/using an unrelated public IR benchmark - (domain mismatch with static CMS/content-site use case) and a live user - study (no infrastructure or user base for an unreleased library). - -## Review and versioning - -- Each new or changed suite requires a fresh named reviewer and review date - before being treated as a baseline, matching current practice. -- `docs/project/roadmap.md`, `docs/project/relevance-baselines.md`, and - `CHANGELOG.md` are updated once each phase merges, to keep the roadmap the - single current source of relevance-evidence status. - -## Out of scope - -- Defining pass/fail relevance quality thresholds or a CI relevance gate - (explicitly still open per the roadmap; this design only expands evidence). -- The query-planner abstraction, performance/benchmark evidence, and the - semantic-search example — each is a separate roadmap item with its own - spec. -- Adding new full language profiles (analyzer fixtures, stopword/stemming - tests, cross-implementation conformance) — Domain A reuses the already - shipped German profile; it does not add a new one.